Ein LKW hat ein Teil aufgeschleudert und mir die Frontscheibe eingeschlagen. Die Haftpflichtversicherung des LKW's weigert sich zu zahlen. Was kann ich tun?

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

In diesem Fall würde ich einen Aufruf starten "Zeuge gesucht, wer ist am ... um ..... auf dem Autobahnabschnitt .... gefahren und kann bestätigen, dass der mir voranfahrende Lkw die Fronstscheibe zerschmettert hat". Weiterhin würde ich mich an das Unternehmen wenden, wo der Lkw-Fahrer angestellt bzw. versichert ist. Da Du ja bereits die Versicherung kennst, weißt Du ja auch, wie der Fahrzeughalter heißt. Nur - da könnte ich ja lachen, Frontscheiben sind sehr teuer. lg Lilo

Erläutern Sie mir doch einmal, warum Sie meinen, dass ein Anspruch besteht.

Theoretisch könntest du dir ja bei jedem Schaden einen x-beliebigen LKW aussuchen und dann behaupten, dass der Schaden so passiert ist, wie du es jetzt schilderst.

Eine solche Behauptung muss man BEWEISEN.

Genau deswegen stelle ich ja hier diese Frage, da sich die Versicherung hinter einer Aussage-gegen-Aussage versteckt. Ich habe den genauen Ort und die genaue Zeit angegeben, habe versucht den LKW auf den Schaden aufmerksam zu machen und musste wegen meines Frontscheibenschadens aus dem Verkehr um niemanden zu gefährden und die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs einzuschätzen. Daraufhin bin ich gleich zur Polizei und habe den Schaden zur Anzeige bringen wollen. Dort wurde mir der Halter und dessen Versicherung angegeben und gesagt ich solle das besser mit denen direkt lösen, da der Fahrer sonst eventuell noch Probleme bekäme. Es gut meinen ist scheinbar nicht von Vorteil.  

Du kannst den Schaden selber zahlen oder über Teil- bzw. Vollkasko abwickeln! Eine Alternative GIBT ES NICHT!

Faktisch hat der Lkw -(Fahrer) den Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt und eben deshalb bekommst du keinen Schadenersatz aus seiner Haftpflichtpolice.

Eine schuldhafte Herbeiführung muss in diesem Fall nicht gegeben sein. Im Gegensatz zu anderen Haftungsarten (Verschuldenshaftung) wird im Straßenverkehr die Gefährdungshaftung zugrunde gelegt.

Es kommt auf ein Verschulden oder eine Widerrechtlichkeit des Schädigers nicht an.

Ausgenommen sind Schäden, die durch höhere Gewalt passieren.

@BenLam

Du bist dir mit @RudiRatlos67 offensichtlich einig, dass ein Fahrzeug nur an einem Ereignis beteiligt sein muss, um einen Haftungsanspruch auszulösen...! Das ist ja grundsätzlich OK.

Allerdings kann die Gefährdungshaftung (nicht nur in Kfz) durch den Unabwendbarkeitsnachweis abbedungen werden. Ein auf der Straße liegendes Teil/Stein o.ä. welches aufgeschleudert wird, IST UNABWENDBAR -  herunterfallende Ladung oder Steine in den Reifen sind es nicht.  Die Schilderung des Fragestellers ist eindeutig!

@FreierBerater

Die Entscheidungen vor Gericht allerdings nicht. Es sind mir mehrere Fälle bekannt bei denen schon aufgrund dieser Tatsache Schadenersatz geleistet werden musste.

Aus diesem Grund ist der Fall nicht eindeutig zu beantworten und kann am Ende nur durch einen Richter entschieden werden.

@BenLam

Unabwendbares Ereignis: LG München I v. 22.09.2005:
Das Hochschleudern einer Piccoloflasche durch den Reifen eines Linienbusses ist für dessen Halter ein unabwendbares Ereignis, so dass der Geschädigte keinen Ersatz verlangen kann.

Das LG Lüneburg VersR 1978, 1051(Urt. v. 26.05.77 - 6 S 70/77) hat die Haftung für einen hochgeschleuderten Stein verneint:

Der Eigentümer eines Lkw haftet auch unter dem Gesichtspunkt des Einstehens für die Kfz-Betriebsgefahr nicht für den Schaden, den ein anderer Kraftfahrer durch einen von den Lkw-Rädern hochgeschleuderten Stein erleidet; das gilt auch für einen Stein von 12 bis 15 cm Durchmesser, wenn dieser sich von der dunklen Fahrbahn nicht besonders abgehoben hat.

Ebenso hat das LG Wiesbaden VersR 1970, 1140 (Urt. v . 04.11.69 - 1 S 343/69) entschieden:

Die Beschädigung eines nachfolgenden Kfz durch Hochschleudern eines auf der Fahrbahn liegenden unbestimmbaren Gegenstands stellt für den vorausfahrenden Kfz-Halter ein unabwendbares Ereignis dar.

Hallo Schoseff,

sofern du den LKW-Fahrer auf die Tatsache aufmerksam gemacht hast, hat er sich schon einmal strafbar gemacht. Er ist dazu verpflichtet anzuhalten und den Schaden zu begutachten. Das nennen die Juristen unerlaubtes entfernen vom Unfallort.

Du musst natürlich den Beweis erbringen, dass der vorhandene Schaden durch den entsprechenden LKW verursacht wurde. Ein unabhängiges Gutachten ist in diesem Fall eigentlich Beweis genug. Es ist natürlich schwer festzustellen, ob der Schaden durch den entsprechenden LKW entstanden ist.

Eine Haftung besteht natürlich, sofern die bewiesen werden kann. Ich sehe aktuell wenig Chancen im Nachhinein zu seinem Recht zu kommen.

Ansprüche hast du im übrigen erst einmal an die Firma, der der LKW gehört. Die Versicherung kann den Schaden ablehnen, aber du kannst natürlich rechtlich gegen die Firma vorgehen. Die Frage ist, ob sich der Aufwand lohnt.

Unwissenheit kann man durch lange Texte auch noch manifestieren...  nur warum du das tust, ist mir unklar  ;-)

@FreierBerater

Du darfst mich gerne zu diesem Thema aufklären. :)

@BenLam

Es reicht, wenn du die Antwort von @Antitroll liest.

@FreierBerater

Gut, aber so einfach ist es definitiv nicht und wird selbst vor Gericht nicht eindeutig entschieden. Ist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb des LKWs auszumachen, dann gilt die Gefährungshaftung.

Die Frage der höheren Gewalt versuche ich ohne juristischen Hintergrund nicht zu klären.

@BenLam

Es ist hier nicht ein Fall höherer Gewalt, sondern von Unabwendbarkeit.

@FreierBerater

Ein unabwendbares Ereignis findet nur noch Geltung, wenn mehrere Kraftfahrzeuge in einen Unfall verwickelt sind. Ich möchte §17 StVG in diesem Fall nicht deuten und denke das dies nicht so einfach ist.

Der §7 StVG sieht nur eine höhere Gewalt vor. Die entscheidende Frage wäre nun, ob laut Gesetz §17 oder §7 zur Anwendung kommt. Ich sehe §17 nur erfüllt, wenn der obige Fragesteller eine Mithaftung an dem Schaden trägt.

Aus diesem Grund ist die Frage nicht eindeutig zu beantworten, aber diesen Standpunkt kannst du vertreten. Eine weitere Diskussion halte ich für nicht zielführend.

Ein LKW hat ein Teil aufgeschleudert und mir die Frontscheibe eingeschlagen. Die Haftpflichtversicherung des LKW's weigert sich zu zahlen. Was kann ich tun?

Abstand halten, das kannst Du tun.

Aufgeschleuderte Steine ist ein Risiko welches Du durch entsprechenden Abstand einhalten beeinflussen kannst, der Fahrer des LKW kann nichts dafür und kommt auch nicht für diesen Schaden auf, auch die Haftpflichtversicherung des LKW kommt nicht dafür auf.

Etwas anderes wäre es wenn der LKW Ladung verliert.

Fachlich versiert und völlig korrekt.  DH!

Der Abstand war rechtens und das aufgeschleuderte Teil war flaches Hartplastik mit überraschend guten Flugeigenschaften. Ausweichen ist auf einer vollen Autobahn nicht wirklich eine Option ohne einen richtigen Unfall zu verursachen.

@Schoseff

Du kannst versuchen denjenigen zu finden der für das Stück Hartplastik auf der Autobahn verantwortlich ist.

Ansonsten hilft dir deine Teilkasko weiter für den Schaden an der Windschutzscheibe.

@Antitroll1234

Also Mission Impossible, denn wie sollte man denjenigen finden, der dafür zuständig war, dass das Hartplastikteil initial dort landete. Betreffend Kasko: Älteres Modell, hatte lange Vollkasko und dann Teilkasko drauf. Jetzt seit 1 Jahr keine Kasko mehr drauf, nur noch Haftpflicht und jetzt passiert der erste Schaden.