Ein Fehler im Mietvertrag, ist er noch Gültig?

6 Antworten

Du hast dann einen ganz normalen unbefristeten Mietvertrag weil das Enddatum falsch ist bzw. vor dem Beginn des Mietvertrages liegt.

Wurde ein Grund der Befristung angegeben?

Gesetzlich gibt es nur drei Gründe und bei einem befristetem Vertrag muss einer der drei Gründe im Mietvertrag stehen.

Fehlt die Begründung hat man ebenfalls einen unbefristeten Mietvertrag.

Unwirksam ist der Vertrag nicht nur die Klausel ist dann unwirksam.

Falls noch Fragen sind, stehe ich zur Verfügung.

Koenten Sie die Antwort von TechnologKing72 lesen, weil er meint es komplett anders, welche drei Gruende meinen Sie fuer einen Befristeten Mietvertrag? Und Wie Koennte ich dann mein vertrag Kuendigen mit dem Vermieter? Vielen Dank
@Warmduscher2512 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 575 Zeitmietvertrag

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1.  die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.  in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.  die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will  und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Steht einer dieser Gründe im Mietvertrag?

Falls nein, ist es definitiv ein unbefristeter Mietvertrag den Du mit der gesetzlichen Frist zum 30.6. kündigen kannst und die Kündigung muss am 5. April dem Vermieter zugegangen sein.

Ich sehe Sie haben gerade dazu schon geantwortet

@Warmduscher2512

Beantworte meine Gegenfrage.

Ist einer der drei gründe angegeben?

@johnnymcmuff

Wir befinden uns hier im Bereich des Erklärungsirrtums und der daraus resultierenden falschen Übermittlung:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Dieser macht einen Vertrag gemäss Satz zwei nur anfechtbar, wenn davon auszugehen ist, dass der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts nicht abgegeben hätte, das gleiche gilt für die falsche Übermittlung:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Das Problem ist, dass du keinem Richter weiss machen kannst, dass du einen Vertrag mit einer Negativfrist abschliessen wolltest. Das heisst der Vertrag ist nicht anfechtbar, er ist nur zu berichtigen. Alles andere ist - wie unten geschrieben - rechtsmissbräuchlich.

Aber dadurch wird daraus nicht einfach ein unbefristeter Mietvertrag, eine solche Wandlung ist nicht einfach zulässig.

Das deckt sich auch mit §133 BGB, der klar macht, dass man nach dem wirklich Gewollten forscht und sich nicht stur auf irgendeinen kleinen Tippfehler verlässt:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 133 Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Eine Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag ist also nicht ohne Weiteres möglich (ausser, der Vermieter stimmte zu), keiner kann davon ausgehen, dass ein Vermieter nach Bekanntwerden eines Tippfehlers einen unbefristeten Vertrag einfach so wollen würde.

Nein, bei einem solchen Fehler ist offensichtlich, was gemeint war und dein Vermieter wird auch keine Probleme haben, das zu beweisen. Solche Fehler sind zu korrigieren, du hast den Vertrag willentlich bis 2018 abgeschlossen, dass sich da jetzt ein Tippfehler eingeschlichen hat, ändert nichts. Die Berufung darauf wäre rechtsmissbräuchlich und somit nicht möglich.

So eindeutig ist das nicht!

Es könnte auch sein dass der Mietvertrag bis 2019 z.B. laufen sollte.

@johnnymcmuff

Ja, klar, aber das wiederum müsste der Vermieter beweisen, wenn er aus dieser Behauptung Rechte ableitet. Das Einzige, was aber klar ist, ist dass der Mietvertrag logischerweise bis mindestens 2018 abgeschlossen sein muss. Das lässt sich beweisen und soweit hat der Vermieter die Ansprüche, alles Andere ist nicht von Belang.

@TechnologKing72

alles Andere ist nicht von Belang.

Was noch sehr von belang ist, das ist ob einer der drei Gründe für eine Befristung im  Mietvertrag steht, aber der Fragesteller hat sich noch nicht dazu geäußert.


@johnnymcmuff

Also klar ist es prinzipiell von Belang, aber klar ist auch, dass ein einfacher Rechtschreibfehler korrigiert werden kann, wenn keine Zweifel am eigentlich gewollten Vertragsinhalt bestehen.

Wenn jetzt der Vermieter meint, der Vertrag dauere bis 2019 und der Fragesteller meinst, es gehe nur bis 2018, dann muss der Vermieter das beweisen, weil er den Fragesteller länger binden will, wodurch er also für sich Rechte ableitet.

Bestreitet der Vermieter aber nicht, dass der Vertrag nur bis 2018 stehen muss, so ist klar, dass im vorliegenden Fall niemand einen Mietvertrag mit Negativfrist wollte und dass dies ein klarer Übermittlungs- bzw. Erklärungsirrtum ist.

Nicht von Belang ist es aber für die Frage, ob der Vertrag in einen unbefristeten Mietvertrag umgewandelt wird, die entsprechenden Gesetzesartikel habe ich oben unter der Antwort in den Kommentaren genannt.

In einem befristeten Mietvertrag müßte ein Grund stehen, warum dieser befristet ist. Steht kein gültiger Grund drin, ist er schon allein deswegen ein Vertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist, also unbefristet mit drei Monaten Kündigungsfrist.

Das würde ich als erstes prüfen.

Bei dem falschen Jahr kann man beim besten Willen nicht erkennen, ob 2018, 2019 oder noch später gemeint war. Allerdings könnte sich das Jahr wiederum aus dem Befristungsgrund ergeben bzw. daraus geschlossen werden, welches Jahr gemeint war, nämlich z. B. ein bestimmtes Ereignis, das in diesem Jahr zu erwarten ist oder eindeutig für dieses Jahr geplant ist.

Bspw., wiel Dir gesagt wurde, dass das ganze Haus zu Ende August 2018 geräumt werden muss, weil es danach abgerissen wird. Da so etwas der Vermieter ziemlich eindeutig belegen könnte, ergäbe sich die Korrektur des irrtümlich falsch eingetragenen Befristungsdatums und sie wäre gültig zum 31.08.2018.

Auch in der damaligen Wohnungsanzeige könnte vielleicht schon das korrekte Jahr, das gemeint war, entnommen werden. Dann wäre das auch klar.

Schau mal in deinen Vertrag. Normalerweise gibt es da zum Schluss eine "salvatorische Klausel".

Diese besagt, dass auch wenn ein Punkt fehlerhaft ist, NICHT der gesamte Vertrag ungültig wird.