Eigentumswohnung Problem Hobbyraum bzw. Arbeitszimmer

3 Antworten

ja, kann er, diesen trick mit dem hobbyraum wird gemacht, wenn beim ausbau die brandvorschriften nicht eingehalten wurden. es gibt z.b. keine möglichkeit bei einem brandt auf das dach zu kommen....daher ist es als schlafraum nicht geeignet....

Hallo und danke für deine schnelle Antwort,

Brandschutz betrifft eher das Baurecht, es geht mir eher darum, das ein anderer Eigentümer aufgrund des WEG Rechts (Teilungserklärung) mir eine solche Nutzung untersagen kann oder eben, ob man argumentieren kann, das der Hobbyraum als eingenständige Wohnungseinheit abgerechnet wird, weil; entweder Hobbyraum oder Wohnungseinheit beides zusammen geht eigentlich nicht (oder: ich versteh es komplett falsch:-) )

@Claudiaherne

du störst mit deiner tätigkeit niemanden, daher kann auch niemand diese nutzung untersagen.....

@CapNRW

Ich halte derartige Aussagen für unverantwortlich: siehe BGH V ZA 1/11 vom 16.6.2011 BGH: Hobbyraum ist nicht zum Wohnen da. Die Themen sind wirklich nicht zum plaudern und mutmaßen geeignet. Hier gibt es baurechtliche (Genehmigung, Brandschutz) & zivilrechtliche Aspekte (BGB, WEG) die im Einzelfall sehr schwierig zu beurteilen sind.

http://www.haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1313672870.77

Nein, der Raum darf nur nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, klingt absurd, aber ein Arbeitszimmer oder eben ein Hobbyraum (Fitness, Eisenbahn ...etc.) geht.

Es sind oft die Brandvorschriften, oft auch andere bebauungsrechtliche Belange. Du darfst dort nicht schlafen, kein Bett reinstellen.

Daher nennt man das Teileigentumseinheit, nicht Sondereigentum. Das mit der zweiten Verwaltergebühr ist zur Zeit rechtlich korrekt, weil hierfür auch ein eigener Wirtschafsplan/Abrechnung erstellt wird. Ist das Dach oberhalb des Hobbyraums kaputt, zahlt die Reparaturnja auch die Gemeinschaft, oder etwas Du ....?

Hallo Speeedi,

danke für deine gute Antwort; das mit dem Teilseigentumseinheit Aspekt ist mir neu, gut zu wissen. D.h. der Dachspeicher ist dann die Einheit 'Teileigentum mit Sondereigentum am Dachspeicher (so in etwa steht es nämlich in der TE ohne dem Wort Teileigentum) Ein zweite Abrechnung erfolgte bisher noch nie ! Ich habe extra den Verkäufer gefragt, der nie realisiert hatte, dass er die doppelte Gebühr bezahlt hatte :-)

Das mit der Dachreparatur allerdings verstehe ich nicht so ganz, wäre der Speicher Wohnraum und würde zu meiner Wohnung gehören, müßte auch die Gemeinschaft das Dach bezahlen (da Gemeinschaftseigentum) und ich trotzdem nur für eine Einheit bezahlen (ich finde es auch generell komisch, dass ein Hobbyraum mit eingeschränkter Nuztung voll wie eine Wohneinheit abgerechnet wird)

@Claudiaherne

wäre der Speicher Wohnraum und würde zu meiner Wohnung gehören, müßte auch die Gemeinschaft das Dach bezahlen (da Gemeinschaftseigentum)

Völlig richtig, Teileigentum wird erstmal genauso behandelt wie Sondereigentum, es sei denn die Teilungserklärung regelt das anders. Wenn z.B. kein Wasseranschluss anliegt, muss man natürlich kein Wasser/Abwasser zahlen. Auch wieder gibt es die Ausnahme, wenn es eine direkte Verbindung zum Sondereigentum (zur Wohnung) gibt.

In der TE müsste doch der Abrechnungsmodus für die Teileigentumseinheiten aufgelistet sein. Guch doch bitte nochmal nach, und schaue in den Wirtschaftsplan.

@speeedi

Hallo Speeedi,

danke, dass Du dir nochmal die Zeit genommen hast, mir zu helfen: Also: In der TE wird das Teileigentum nicht separat bei den Kosten aufgelistet, da steht dann z.B. nur ''Verwaltungskosten sind für jedes Wohnungseigentum' gleich zu bemessen' und in der Verwalterrechnung steht der Dachspeicher dann als eigenes Wohnungseigentum (wobei ich immer noch der Meinung bin, dass ein Hobbyraum eigentlich kein Wohnungseigentum sein kann, da der Begriff Wohnung doch schon impliziert, dass dieses Einheit zu Wohnzwecken dient - ist das irre kompliziert :-)) (Wasseransschluss und Heizung sind übrigens vorhanden)

@Claudiaherne

Hallo Claudia,

ja o.k., bei der Verwaltung ist es nur als Wohnung gekennzeichnet, weil es entweder ein Auszeichnungs- oder Programmierfehler der Software ist. Für die HVW ist eine Einheit, und nicht Vollgewerbe, diese Auszeichnung hat nichts zu sagen. Ausschlaggebend ist die Teilungserklärung.

Nur wenn Wohneinheiten zusammengelegt werden, darf die Verwaltung KEINE zweite Verwaltergebühr verlangen, diese Idee hat der BGH kassiert. So wie ich es verstanden habe, besteht keine direkte Verbindung zur Wohnung, richtig?

Solange Du dort kein Bett reinstellst - auch kein ausziehbares Sofa - kann Dir keiner die Nutzung untersagen. Es soll die anderen natürlich nicht stören (Disko, Testaparatur für Raketenmotoren etc.), aber als Hobbyraum, Fitnessraum, separates Fernsehzimmer usw. kannst Du es nutzen wie Du möchtest.

@Claudiaherne

Schau Dir bitte mal den § 1 WEG an, insbesondere Abschn. 6:

  • Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.*
@geige

Hallo Geige,

danke für deinen Beitrag, stimmt, danach ist es ersichtlich, warum zwei Einheiten abgerechnet werden (auch wenn ich dies nicht unbedingt fair finde :-) )

@speeedi

Hallo Speeedi,

Testaparatur für Raketn ist eine gute Idee, woher kennst du meine Hobbys ? :-) Dank Deiner Punkte war ich heute bei einem RA für Baurecht (hat mich mal eben 180 Euro gekostet).

Also:

es ist so, wie du es gerade formuliert hast: ich kann den Hobbyraum noch nichteinmal als Arbeitsraum benutzen weil dann schon eine dauerhafte Nutzung vorliegt. Ich müßte jetzt mit jedem Eigentümer (und Bauamt) sprechen, ob er was dagegen hat, das der Hobbyraum zum Wohnraum wird und beim Bauamt, was baulich verändert werden muss, ansonsten würde ich eine 65qm² große Wohnung mit 50qm² großen Hobbyraum kaufen, den ich nicht richtig benutzen darf, aber wo quasi 115qm² volles Hausgeld (sowie Sonderrücklagen) + doppelte Verwaltergebühren und Nebenkosten die nach Wohneinheiten abgerechnet werden.

(toll und eigentlich habe ich nächste Woche schon einen Notartermin und weiß nicht, was ich jetzt machen soll)

lg Claudia

@Claudiaherne

O.K., ich verstehe.

Wegen des Beurkundungstermin beim Notar mach Dir mal keine Sorgen, da finden wir eine Lösung, wenn die Wohnung und Rest-Umstände passen.

Wenn nicht, sagst Du den Termin ab, oder verschiebst den Termin.

Meine Frage wäre jetzt, was Du suchst und was Du eigentlich möchtest. Dann können wir eruieren, ob das Objekt zu Dir passt.

Gerne kannst Du mir das privta mailen, und zwar an speeedi[add]live.de

Und dann finden wir es gemeinsam raus

VG

Kai

Zu Kommentar von CapNRW CapNRWCapNRW 05.02.2012 - 21:46

=> du störst mit deiner tätigkeit niemanden, daher kann auch niemand diese nutzung untersagen.....

Ich halte derartige Aussagen für unverantwortlich: siehe BGH V ZA 1/11 vom 16.6.2011 BGH: Hobbyraum ist nicht zum Wohnen da. Die Themen sind wirklich nicht zum plaudern und mutmaßen geeignet. Hier gibt es Baurechtliche (Genehmigung, Brandschutz) & Zivilrechtliche (BGB, WEG) Aspekte die im Einzelfall sehr schwierig zu beurteilen sind.