Eigentumsverschaffungsvormerkung schon 21 Jahre im Grundbuch ist sie noch gültig?

7 Antworten

Die Vormerkung ist solange wirksam, wie der dahinterstehende Anspruch existiert. Denn mit einer Vormerkung wird immer ein solcher schuldrechtlicher Anspruch abgesichert. In allen anderen Fällen ist das Grundbuch unrichtig.

Du mußt erstmal Einsicht ins Grundbuch nehmen. Geh zum Grundbuchamt und hol Dir eine Kopie des gesamten Grundbuchauszugs. In Deiner Veränderungsmitteilung, dass ihr als Eigentümer eingetragen seid steht das nicht mit drin. Außerdem solltest Du Dich mal davon überzeugen was in Abt. 2 (Rechte und Pflichten) und in Abt. 3 (Lasten, Kredite) eingetragen ist.

Dann schau nach was da in Abt. 1 wirklich steht:

  1. Ist es ein Vorkaufsrecht, d.h. dem dort Eingetragenen muß bei Verkauf das Grundstück zuerst angeboten werden. Ist es so und ihr wollt das Grundstück behalten juckt es euch überhaupt nicht. Löschen lassen kann man es allerdings nur mit dessen Einverständnis. Wahrscheinlich hat der Betreffende da mal Geld für bezahlt.

  2. Ist es eine Eigentumsverschaffungsvormerkung (Auflassungsvormerkung) wurde mal ein Kaufvertrag geschlossen der nie erfüllt wurde sonst wäre die Eigentumsverschaffungsvormerkung gelöscht und der Vorgemerkte als Eigentümer eingetragen worden. Ist es so wäre zu prüfen ob der Kaufvertrag nach 21 Jahren überhaupt noch Gültigkeit hat. Bedenke, dass der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis dann auch für die 21 Jahre die im Vertrag festgesetzten Zinsen und Zinseszinsen zu zahlen hätte.

Eine Eigentumsverschaffungsvormerkung wird auch Eigentumsübertragungsvormerkung oder Auflassungsvormerkung genannt. Lass Dir vom Anspruchsteller seine Vertragsunterlagen in Kopie vorlegen mit der Begründung, dass Du als Erbe keine Unterlagen geerbt/erhalten hast. Vlt. wurde da ja vom Erblasser und dem potentiellen Käufer ein Vertragskonstrukt gewählt, dass der Käufer erst nach dem Tod des Erblassers den Kaufvertrag erfüllen kann/muß. Da kann Dir nur ein Notar weiterhelfen bzw. zumindest erstmal der Rechtspfleger des zuständigen amtsgerichts (der kostet nichts).

Wir haben ja eine Berichtigung des Grundbuches beantragt, das ging wohl alles über einen Rechtspfleger. dann wurden wir aufgefordert den Verkehrswert zu ermitteln.Da haben wir schon gesagt das es alles noch geprüft werden muss. nun wurde der einfach festgelegt und wir mussten bezahlen.Denke die Eintragung.

Hier dürfte es sich um eine Auflassungsvormerkung handeln. Im Grunde dient diese "nur" dazu dass das Grundstück, solange diese Vormerkung im Grundbuch steht, nicht noch einmal verkauft werden kann/darf. Mit dem Eintrag des Eigentümerwechsels würde diese Vormerkung gelöscht.

Dieser Vormerkung müsste aber ein nicht erfüllter Kaufvertrag zugrunde liegen.

Hier wäre ich sehr sehr vorsichtig und würde ohne eigenen Notar/Anwalt keine Entscheidungen treffen.

der Käufer wurde eingetragen, hat aber wahrscheinlich noch nicht bezahlt, sonst wäre er als endgültiger Eigentümer einegtragen. In jedem Fall hat er ein Recht auf den Erwerb de Grundstückes.... Schau in den Grundbuchauszug und laß es dir gegebenenfalls von einem Notar erklären

frage mal auf dem grundbuchamt nach ob das stimmt und die koennen dir auch sagen wie und warum das so geht