Eigentum vs öffentliche Nutzung
Ich habe direkt vorm Haus eine Auffahrt. Das angrenzende Straßenstück gehört auf der kompletten Breite mir, eine öffentliche Straße gibt es quasi nicht. Nun wird diese "Straße" - eher ein schlechter Feldweg ohne seitliche Befestigung oder gar Gehweg - seit sie existiert (schätzungsweise 1970) öffentlich zum Durchfahren genutzt. Ich habe das Haus vor 3 Jahren gekauft und möchte nun einen Teil dieser Straße (ca. 1 m) als Verlängerung meiner Auffahrt nutzen, da diese zu kurz ist, um ein Auto ordentlich draufzustellen. Auf meine Nachfrage wurde mir vom Amt lapidar mitgeteilt, dass ich dies nicht dürfe. Kann es wirklich sein, dass ich mein eigenes Grundstück nicht nutzen darf? Der andere Nachbar hat sein Grundstück schon seit Jahren entsprechend verlängert. Dort ist die Straße nun bedeutend schmaler, was aber zum Durchfahren immer noch reicht.
3 Antworten
Für das Straßenstück müssen irgendwelche Nutzungsvereinbarungen bestehen, z.B. eine Widmung für den öffentlichen Verkehr nach Strassenrecht oder Grundbucheintragungen zu Gunsten der Allgemeinheit oder Baulasten. Bevor niemand weiß welche Eintragungen bzw. Vereinbarungen bestehen kann man nichts sagen.
Eine Klärung ist aber auch im eigenen Interesse dringlich: Wer ist sicherungspflichtig? Wer ist unterhaltungspflichtig? Wer bezahlt die Grundsteuer??
Also, so lapidar lässt sich diese Frage auf jeden Fall nicht beantworten.
So, wie ich es verstehe, ist die Straße doch zur Erschließung mehrerer (Nachbar-)Grundstücke zwingend notwendig, oder? Grundsätzlich müssen alle bebauten Grundstücke laut Baugesetzbuch über eine, wenn nicht im öffentlichen Besitz befindliche, dann doch wenigstens öffentlich zugängliche Wegefläche erschlossen werden. Da die besagte Parzelle die komplette Breite der Straße / des Weges erfasst, muss auf dem Flurstück irgendeine Baulast (für eine öffentliche Zuwegung) oder ein öffentliches Wegerecht festgeschrieben sein. Informationen hierüber kann man dem Grundbuch oder vielleicht auch der Bauakte entnehmen. Beide sind für den Grundstückseigentümer grundsätzlich einsehbar, das muss man m.W. beim Bauamt anmelden oder beantragen.
Ich könnte mir vorstellen, dass das Bauamt so knapp antwortet, da es vielleicht bestimmte Befürchtungen hegt. Vielleicht wissen die um eine evtl. Jahre währende Fehlentwicklung in der Genehmigungspraxis bei Erschließung und Bebauungsanträgen - unüblich ist das nicht! Insofern würde es vielleicht Sinn machen, darauf hinzuweisen, dass man nur ein kleines Stück der Parzelle erweitern will - wie es der Nachbar halt auch gemacht hat. Und dass die mindestens notwendige Straßenbreite nicht unterschritten würde.
Damit wäre dann allen Interessen gedient, und ein Anwalt vielleicht gar nicht erst notwendig. Der wirbelt evtl. noch extrem viel mehr Staub auf...
Bei solchen Sachen kommst du eh nicht ohne Anwalt aus, daher kannste auch gleich einen solchen fragen.