Eigentum bei Straftat nach Verjährung?

4 Antworten

Die strafrechtliche Verjährung hat nichts mit der zivilrechtlichen Eigentumslage zu tun. Ein Dieb kann aber ohnehin nicht Eigentümer der gestohlenen Sache werden.

In den Raubkunst Fällen hat sich dies häufig aus § 935 BGB ergeben, wonach kein gutgläubiger Erwerb an gestohlenen Sachen möglich ist.

Bei einem Diebstahl liegt dagegen erst gar keine Eigentumsübertragung vor. Das Problem stellt sich daher nicht. Der Eigentumsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB). Der Eigentümer hat also lange Zeit den Besitzer der Sache ausfindig zu machen.

Das Diebesgut gehört dem Dieb nicht. Der Bestohlene hat einen Anspruch auf Rückgabe. Das ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Wenn der verjährt, dann frühestens nach 30 Jahren, aber diese Verjährung ist des öfteren gehemmt, da kann sich also kein Dieb drauf verlassen.
Mit der strafrechtlichen Frage, ob der Dieb noch wegen des Diebstahls bestraft werden kann, hat das erstmal gar nichts zu tun.

Danke für die Antwort. Hatte es so ie gelernt, aber eben schon gehört.

Richtig, an Diebesgut kann man kein Eigentum erwerben, egal ob selbst geraubt, oder vom Dieb wissentlich als Diebesgut erhalten. Man muss es also rausgeben, nur kann man (außer dass man eben diesen Wert wieder verliert) dafür eben nicht mehr bestraft werden.

Beim Geld hingegen ist das schon etwas kompliziert, da dies nach so langer Zeit kaum noch dem ursprünglichen Eigentümer zugeordnet werden kann, denn geraubtes gelt ist zumeist nicht mit den Seriennummern registriert.

Danke für die Antwort! - Heißt im KLartext, wenn das Diebesgut als solches nicht zu identifizieren ist, wird es auch kaum zu Beweisen/ oder zu widerlegen sein, daß man auf legalen Wege vor laaaaaanger Zeit daran gekommen ist.

Auch wenn Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kann an Diebesgut kein Eigentum erworben werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung