eigentümergemeinschaft - heizkörper entfernen

6 Antworten

Besonders findige Wohnungseigentümer glauben einen Weg zur Einsparung von Heizkosten darin gefunden zu haben, dass sie einzelne oder mehrere Heizkörper in ihrer Wohnung demontieren oder demontieren lassen, was per Saldo dazu führt, dass an einem nicht mehr vorhandenen Heizkörper logischerweise auch kein Verbrauch mehr gemessen wird. Zwar bleibt der dann heizkörperfreie Wohnraum nach wie vor an den Festkosten entsprechend seiner qm-Größe beteiligt, jedoch entfallen insoweit die verbrauchsanteiligen Heizkosten. Da Wohnungs-Heizkörper im Sondereigentum stehen wähnen sich die betreffenden Wohnungseigentümer mit den von ihnen veranlassten Demontagen, von denen die Verwaltung regelmäßig keine Kenntnis erhält und die auch von den Heizabrechnungsfirmen bei den jährlichen Ablesungen nur selten registriert werden, im Recht. Um es vorweg zu nehmen: Heizkörper-Demontagen in Eigentumswohnungen sind nach langjährig gefestigter Rechtsprechung rechtswidrig und deshalb unzulässig.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat seit vielen Jahren übereinstimmend die ersatzlose Entfernung von Heizkörpern in Eigentumswohnungen für rechtswidrig und deshalb unzulässig erklärt. So hat unter anderem das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Entscheidung vom 20.03.1985 (2 Z 141/84) – DWE 1985,107 – einen Wohnungseigentümer in einem durch 3 Instanzen geführten Verfahren verpflichtet, mehrere von diesem („um Heizkosten zu sparen“) demontierte Heizkörper wieder anzubringen. Das BayObLG widersprach auch dem Einwand des Wohnungseigentümers, dass es sich bei den Wohnungs-Heizkörpern um Sondereigentum handele, mit dem er gemäß § 13 Abs. 1 WEG nach Belieben machen könne was er wolle, sie somit auch entfernen könne. Ähnlich entschieden hat auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 26.06.1987 (15 W 438/85) und die Entfernung eines Wohnungs-Heizkörpers für rechtswidrig erklärt. Gleiche Rechtsauffassungen werden auch in der WEG-rechtlichen Literatur vertreten: Nach Groß-Kommentar BÄRMANN/Pick/Merle, 7. Auflage werden unter Rdnr. 27 zu § 14 WEG den Sondereigentums-Rechten im Falle von Störungen und Beeinträchtigungen Grenzen gesetzt; dies gelte u.a. auch für das Abmontieren eines Heizkörpers, weil dadurch Störungen der gemeinschaftlichen Heizanlage zu gewärtigen sind. MÜLLER führt in NJW-Schriften 43, 4. Auflage (Praktische Fragen des Wohnungseigentums) unter Rdnr. 83 aus, dass selbst die etwaige Entfernung eines einzigen Heizkörpers die Funktion des zentralen Heizungssystems beeinträchtigen könne. Die gleiche Rechtsauffassung vertritt SAUREN in seinem WEG-Kommentar 3. Auflage unter Rdnr. 25 zu § 16 WEG unter Verweis auf das OLG Hamm („Kein Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Heizkörper, auch innerhalb seiner Wohnung, abzumontieren“).

Als rechtswidrig und unzulässig hat das Hanseatische OLG Hamburg mit seiner Entscheidung vom 22.04.1999 (2 Wx 39/99) – DWE 1999,158 – auch die Entfernung eines Heizkörpers und dessen Ersetzung durch einen Heizkonvektor angesehen.

Guckt in die Teilungserklärung: Wenn Heizkörper dem Sondereigentum zugerechnet sind, dann könnt Ihr ohne die anderen Eigentümer zu fragen, diese umbauen/Tauschen... - Allerdings gehen alle ggf. technisch erforderlichen Begleitmaßnahmen zu Euren Lasten, z.B. Ablassen des Wassers, Wiederbefüllen der Anlage, Komplette Strangentlüftung. Ebenso: die gesamten Änderungen der Daten bei der Heizkostenabrechnungsrima, Umbau/Austausch der Heizkostenverteiler, muß alles auf Eure Kosten erfolgen. Grundsätzlich: die Entfernung des Heizkörpers darf nicht zum Nachteil der anderen Eigentümer geschehen, also muß auch technisch vertretbar sein. Schließlich sind Heizkörper für eine Wohnung/jeden Raum so ausgelegt, dass jeder Raum separat warm wird, und nicht, dass Ihr mit dem z.B. Wohnzimmerheizkörper bei offenen Türen auch die Küche mit heizt. Das könnte bei den anderen Eigentümern/Bewohnern zu Problemen führen.

Gut und korrekt beschrieben. DH.

Einen Heizkörper abzubauen ist keinesfalls Privatsache. Auch dann nicht, wenn sich dieser im Sondereigentum, also in einer der Wohnung eines Einzeleigentümers inner- halb einer Wohnungseigentümergemeinschaft befindet. Weil durch den Ausbau von Heizkörpern die Belange der anderen Bewohner berührt werden, muss generell ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft erwirkt werden. Lehnen die anderen Eigentümer die Demontage ab, ist es dem Eigentümer verboten, Heizkörper abzubauen. Wenn er sich daran nicht hält, können ihn die Miteigentümer auf Rückbau verklagen

Nicht mehr Rechtlich aktuell ???? :

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.04.1999 - Aktenzeichen 2 Wx 39/99 Ein Wohnungseigentümer darf einen mit einem Heizkostenverteiler bestückten Heizkörper, der sich in seinem Sondereigentum befindet, nicht ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft entfernen und durch einen anderen Heizkörper ersetz- ten, an dem kein neuer Heizkostenverteiler montiert werden kann. Der Wohnungseigentümer wurde dazu verurteilt, einen Heizkörper zu montieren, an dem die gesetzlich vorgeschriebene Erfassung des Verbrauchs durch einen Heiz- kostenverteiler und die jährliche Ablesung möglich ist.

BayObLg, Beschluss vom 07.04.1988 - Aktenzeichen Breg. 2 Z 157/87 Auch dann, wenn der betreffende Wohnungseigentümer einen Heizkörper nach- weislich nicht benutzt, kann er trotzdem nicht verlangen, dass er von den ver- brauchsabhängigen Kosten der Heizung komplett freigestellt wird. Er kann nach § 242 BGB allenfalls verlangen, dass er so gestellt wird, wie ein Wohnungseigentümer einer Wohnung mit gleicher Größe, bei dem der niedrigste Verbrauch ermittelt wurde.

BayObLg, Beschluss vom 20.03.1985 - Aktenzeichen BReg. 2Z 141/84 Wenn der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft - im Interesse einer gerechten Verbrauchsabrechnung - verbietet, dass Heizkörper abgebaut werden, gilt das auch für Heizkörper, die sich im Sondereigentum befinden. Es ist den Eigentümern dann nicht gestattet, Heizkörper abzubauen, um Heizkosten einzusparen

Heizkörper gehören zur Wohnung und müsste Eigentum sein, also vom Eigentümer selbst zu tragende Kosten. Bei Sondereigentum sieht das anders aus. Das müsste von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden. Außerdem es steht in der Teilungsordnung etwas anderes. Am bessten, du liest sie dir durch.

alles was in der Wohnung ist ist Sondereigewntum. Das andere heißt Gemeinschaftseigentum.

Also es ist nur Sache des entspr. Eigentümers. Eine Neuberechnung gibt es nicht.Die Kosten für die Wasserabsenkung usw. geht aber zu euer Lasten.

Falsch! Nach herrschender Rechtsprechung ist die Entfernung von Heizkörpern rechtswidrig.

Falsch! Nach herrschender Rechtsprechung ist die Entfernung von Heizkörpern rechtswidrig.

@djkmunich

Einen Heizkörper abzubauen ist keinesfalls Privatsache. Auch dann nicht, wenn sich dieser im Sondereigentum, also in einer der Wohnung eines Einzeleigentümers inner- halb einer Wohnungseigentümergemeinschaft befindet. Weil durch den Ausbau von Heizkörpern die Belange der anderen Bewohner berührt werden, muss generell ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft erwirkt werden. Lehnen die anderen Eigentümer die Demontage ab, ist es dem Eigentümer verboten, Heizkörper abzubauen. Wenn er sich daran nicht hält, können ihn die Miteigentümer auf Rückbau verklagen