Eigenbedarf nach Wohnungskauf anmelden

10 Antworten

Da gibt es nichts zu helfen, das Kündigungsschreiben ist nichtig.

Erst ab Eintragung im Grundbuch ist eine Eigenbedarfskündigung möglich.

Es gibt noch viele andere Dinge die bei Eigenbedarfskündigung beachtet werden müssen, da es sonst wieder zu einer unwirksamen Kündigung kommen kann.

Mit dem Auflassungsvermerk im Grundbuch bist Du noch nicht rechtmäßiger Eigentümer.

Folglich ist Deine Kündigung unwirksam.

Du wirst wohl, wenn der Eigenbedarf immer noch besteht, neu kündigen müssen.

Ein Anwalt für Wohnrecht kann dir da helfen. Ich versteh das aber nicht ganz mit dem Grundbuch. Wenn du eine Wohnung kaufst wo noch andere drin wohnen, dann ist das deine Wohnung und du kannst die Menschen da jeder Zeit rausschmeißen wegen Eigenbedarf. Das ist ja auch so wenn du eine Wohnung vermietest, weil du angenommen mit deinem Ehemann zusammen ziehst und dann lasst ihr euch scheiden und du willst jetzt in die Wohnung die du vermietet hast. Die Mieter kannst du auch wegen Eigenbedarf rauswerfen und die gleiche Situation ist doch auch jetzt mit der gekauften Wohnung nur das du dich vielleicht nicht hast scheiden lassen..

Achsooo, jetzt wo ich die anderen Kommentare gelesen hab kapier ich das mit dem Grundbucheintrag... Kürbis gedeihe... Ja, noch gehört sie dir nur laut Kaufvertrag, aber so lange kannst du doch noch warten, oder?

Wenn du eine Wohnung kaufst wo noch andere drin wohnen, dann ist das deine Wohnung und du kannst die Menschen da jeder Zeit rausschmeißen wegen Eigenbedarf.

Eben nicht.

Ich versteh das aber nicht ganz mit dem Grundbuch.

Erst wenn man dort endgültig als Eigentümer eingetragen ist, darf man als Vermieter agieren. Der Auflassungsvermerk reicht da nicht.

@anitari

Ja, das mit dem Grundbuch hab ich jetzt ja kapiert, da stand ich etwas auf der Leitung.

Rauswerfen ist gut:

ich bin selber Vermieter und habe also ein bisschen Ahnung.

  1. Es gibt Kündigungsfristen die Länge richtet sich zum Teil auch nach der Dauer des Mitvertrages.

  2. Es muss ein begründeter Eigenbedarf sein, also z. B. Verwandte ersten Grades.

@pit1959

Es gibt Kündigungsfristen die Länge richtet sich zum Teil auch nach der Dauer des Mitvertrages.

Nicht zum Teil, sondern exakt

@anitari

Doppelt hält besser, oder man, man, man

@pit1959

Nein, anitari hat recht. Es gibt exakte Kündigungsfristen und richtet sich nicht nur zum Teil nach der Dauer sondern exakt nach der Dauer.

Dreifach ist noch besser. :-)

@johnnymcmuff

Mieter wohnte knapp 2 Jahre in der Wohnung, außerdem stand im Mietvertrag eine Klausel, daß er bei Verkauf nach zwei Jahren bereit ist auszuziehen.

@pit1959

Eigenbedarf ist bergündet. Ich möchte selbst einziehen, wohne z..Z. bei einem Bekannten, mußte aber meine gesamten Sachen in einem Kontainer unterbringen und zahle für den Kontaier monatlich 110€ , außerdem ist es fürchterlich ohne eigene persöhnliche Dinge leben zu müssen. ich halte daß auch nicht mehr lange aus.

Die anderen haben ja schon diverse richtige Antworten geschrieben. Aber wenn der Mieter nicht auszieht, kann es durchaus sein, dass Du vor Gericht verlierst. Es gibt schon Urteile, nach denen der Eigenbedarf nicht anerkannt wurde, weil man ja schon vor dem Kauf wußte, dass die Wohnung vermietet war. Und mehrere Richter haben dann halt argumentiert, dass man sich dann ja auch eine "leere" Wohnung hätte kaufen können und damit den Eigenbedarf abgelehnt.

Du warst erst nach der Eintragung ins Grundbuch zur Kuendigung berechtigt. Kuendige einfach noch einmal, der Eigenbedarf duerfte ja wahrscheinlich weiterhin bestehen.