Eigenbedarf für Bruder?

4 Antworten

Eigenbedarf besteht für den Vermieter auch dann, wenn seine Geschwister in die Wohnung einziehen sollen. Bei Geschwistern besteht noch ein so enges Verwandtschaftsverhältnis, dass es eines zusätzlichen, einschränkenden Tatbestandsmerkmals, wie etwa einer engen sozialen Bindung zum Vermieter, nicht bedarf.

Aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes vom 09.07.2003 (Az VIII ZR 276/02)

Sonst gibt es allerdings bei einer Eigenbedarfskündigung jede Menge Fallstricke, die es ratsam machen, sich umfassend zu informieren. Deine Untervermietung bietet möglicherweise einen besseren Ansatzpunkt besonders dann, wenn Untermieter und Du "Kernbereiche der Wohnung" gemeinsam nutzen.

Ohne Fallstricke ist die ordentliche Kündigung nach § 573 a BGB möglich. Die Kündigungsfrist verlängert sich aber um 3 Monate. Der Bruder ist ja mit Wohnraum vorläufig versorgt.

As Hauptmieter kannst du als Vermieter deinem Untermieter gegenüber einer verlängerten Kündigungsfrist gem. § 573a II, I S. 2 BGB ausweichen und dich auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 I BGB berufen. 

Eigenbedarfskündigung für deinen Bruder wäre demnach eine sozial gerechtfertigte Kündigung, die mit ordentlicher Frist von 3 Monaten auszusprechen wäre.

Allerdings gilt auch hier ein Widerspruchsrecht des UM, etwa dann, wenn du mit ihm einen MV rechtsmißbräuchlich eingegangen bist, obwohl das Zusammenziehen mit deinem Bruder bei dessen Volljährigkeit längst geplant und absehbar war.

Dünnes Eis. Da würde ich auf einvernehmliche Aufhebung eures UM-Vertrages setzen wollen, ggf. mit einer "Umzugskostenbeihilfe", wenn er damit zum Jahreswechsel einvernehmlich ausziehen würde.

G imager761


Mach es Dir doch einfacher. Ich nehme mal an Du wohnst gemeinsam mit dem Untermieter in der selben Wohnung.

Dann kannst Du von Deinem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Kündigungsfrist, sofern der Untermieter noch keine 5 Jahre dort wohnt, allerdings 6 Monate.

Ich denke die zusätzlichen 3 Monate wird der Bruder noch warten können.


§ 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Ist das Zimmer evtl. möbliert vermietet?

Danke für die Antwort. Leider beantwortet sie die Frage nicht.

Nein, das Zimmer ist nicht möbliert. Würde dies einen Unterschied machen? 

@Zoeylein14

Würde es. Dann könntest Du auch Grund dem Mieter kündigen. Im günstigsten Fall bis zum 15. des Monats Ende des selben Monats.

Aber gut, das scheidet aus.

Natürlich kannst Du dem Untermieter auch wegen Eigenbedarf für Deinen Bruder kündigen.

Dem könnte der UM aber widersprechen weil die Kündigung eine besondere Härte für ihn bedeutet oder nach fachlicher Prüfung kommt heraus das die Gründe für den Eigenbedarf unwirksam sind, usw. usw.

Da ist die von mir genannte Variante unproblematischer. Denn Du brauchst nix begründen, Dich nur im Kündigungsschreiben auf besagten Paragrafen berufen.

Einen Untermieter kannst Du auch kündigen , wenn Du Deine Wohnung zukünftig alleine bewohnen möchtest - dazu brauchst Du niemanden anderen aufnehmen .

Bist Du der alleinige Hauptmieter ? Wurde Deinem Untermieter der Wohnraum möbliert oder unmöbliert überlassen?

https://rechtecheck.de/kuendigung-untermietvertrag-fristen/

https://www.fachanwalt.de/magazin/mietrecht/untermietvertrag-kuendigung-frist