Eidesstattliche Versicherung, "eigenes Auto"
Hallo, ich muss demnächst die EV abgeben, habe aber seit einiges Tagen ein eigenes Auto, welches auf mich zu gelassen ist, mir aber nicht gehört, da es mein Vater komplett bezahlt hat (inklusive Steuer und Versicherung). Er hat auch die Zulassungsbescheinigung (früher Brief) in seinem Besitz. Kann das Auto gepfändet werden? Es ist auch viel weniger Wert, als der geforderte Betrag. Wäre für schnelle Antwort dankbar.
4 Antworten
Sag das dem Gerichtsvollzieher genauso.
Nützlich wäre noch der Kaufvertrag.Hat dein Vater den Unterschrieben dann kann das Auto nicht gepfändet werden.Wäre jetzt das einfachste.es geht ja darum das du nachweisen kannst das dir das Auto nicht gehört. Lg
Wer einen Hochschulabschluss hat müßte ja auch den § 929 BGB kennen. Lg
Eben, in § 929 BGB ist das Verfügungsgeschäft geregelt, das mit dem Kaufvertrag (als Verpflichtungsgeschäft) nichts zu tun hat. Aber vielleicht lernst du das irgendwann auch noch.
Und die Unterschrift unter dem Kaufvertrag belegt wer Eigentümer ist.Jetzt müßtest du nur noch wissen was ein Kaufvertrag ist. Anmerkung:Die Hochschule die du besucht hast war wohl im 5.Stock und die Schülerhilfe. Lg
Und die Unterschrift unter dem Kaufvertrag belegt wer Eigentümer ist.
Nein, das belegt allenfalls, wer den Kaufvertrag (das Verpflichtungsgeschäft) abgeschlossen hat.
Es ist im Übrigen vollkommen offensichtlich, dass du von der Thematik überhaupt keine Ahnung hast. Aber Dir kann geholfen werden. Du könntest Dir Lehrbücher zum BGB kaufen oder für den Einstieg Google bemühen und nach "Trennungs- und Abstraktionsprinzip" suchen. Das liest du dir dann durch, denkst drüber nach und dann kannst du deine neuen Erkenntnisse hier gern zum Besten geben.
Hier mal die Definition eines Kaufvertrages: Zitat Anfang Der Kaufvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag mit wechselseitigen Pflichten. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Zitat Ende Lg
Ja, und?
Dass der Verkäufer den Kaufvertrag in dieser Form tatsächlich in dieser Form erfüllt hat, ergibt sich eben gerade nicht aus dem Kaufvertrag, sondern aus der Einigung und Übergabe gemäß § 929 BGB. Zum Nachweis der Eigentümerstellung muss also nicht der Abschluss des Kaufvertrages nachgewiesen werden, sondern die Einigung über den Eigentumsübergang und die tatsächliche Übergabe. Der Kaufvertrag selbst ist allenfalls ein Indiz dafür, dass man sich entsprechend geeinigt hat und das Fahrzeug an den Vater des Fragestellers übergeben wurde.
Pfänden kann der Gerichtsvollzieher gem § 808 ZPO alles, was im Gewahrsam des Schuldners ist und was nicht unpfändbar ist. Auf die Eigentümerstellung kommt es dabei nicht an.
Wenn man nicht einmal das Trennungs- und Abstraktionsprinzip kennt, sollte man sich mit Sprüchen wie "Die Hochschule die du besucht hast war wohl im 5.Stock und die Schülerhilfe" zurückhalten.
Bin kein Anwalt aber Zulassung dein Vater wäre er also Inhaber , läuft der Kaufvertrag auch auf dein Vater , wenn ja sollte man dir nichts können
Bin kein Anwalt
Ja, das merkt man.
aber Zulassung dein Vater wäre er also Inhaber
Der Vater ist Eigentümer (nicht "Inhaber"). Das hat aber überhaupt nichts damit zu tun, wer Halter ist und wer irgendwelche Zulassungspapiere in seinem Besitz hat.
Eigentümer ist der, dem das Fahrzeug vom vorherigen Eigentümer wirksam übereignet wurde.
Nein, da, so wie Du es beschreibst, Dein Vater der Eigentümer ist. (Dies war keine Rechtsberatung)
Dies war keine Rechtsberatung
Sondern? (Das war keine Frage)
Eine private Meinung. :-) (Schon mal was vom Rechtsberatungsgesetz gehört?)
Schon mal was vom Rechtsberatungsgesetz gehört
Ja, das ist Mitte 2008 aufgehoben worden.
Und das Nachfolgegesetz hebelt den Schutz aus?
Der Kaufvertrag ist allenfalls ein Indiz, da er nur ein Verpflichtungsgeschäft ist. Die Eigentümerstellubg ergibt sich daraus jedenfalls nicht.