Ehrenbeamter Beamtenbeleidigung?

10 Antworten

HalloTyre24,

FF'ler sind grundsätzlich erst einmal keine Ehrenbeamten. Sie sind in gewisser Weise Mitarbeiter der Stadt oder Gemeinde ohne Gehaltsbezug, haben dadurch aber nicht automatisch einen Beamtenstatus. Denn auch ein Großteil der übrigen kommunalen Mitarbeiter sind Angestellte im öffentlichen Dienst und keine Beamte, zum Beispiel die Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus, die Mitarbeiter des Bauhofs usw.

Nur bestimmte Funktionsträger im öffentlichen Dienst werden verbeamtet bzw. als Ehrenamtler in das Ehrenbeamtenverhältnis erhoben. Das sind z.B. die Führungskräfte der freiwilligen Feuerwehren (Wehrführer/Kommandant bzw. Stellvertreter aufwärts), ehrenamtliche Bürgermeister etc.
Für die Ehrenbeamten gelten bis zur Abberufung im Großen und Ganzen, allerdings mit einigen Einschränkungen, dieselben Rechte und Pflichten wie für hauptberufliche Beamte.

Insofern ist die Beleidigung von normalen Feuerwehrleuten keine sogenannte "Beamtenbeleidigung", wobei Du ja schon festgestellt hast, dass es diesen Tatbestand so direkt sowieso nicht gibt und eine Beleidigung generell angezeigt werden kann (unabhängig eines Titels, Status oder einer Tätigkeit).

Allerdings genießt ein Feuerwehrmann in Ausübung seines Dienstes gewisse Sonderrechte. Und Zuwiderhandlungen in welcher Form auch immer gegen die "Anordnungen" des Feuerwehrangehörigen sowie die Behinderung der Arbeit von Einsatzkräften stellen dann wiederum einen Straftatbestand dar, der vergleichbar ist mit dem "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" (Einsatzkräfte wie Feuerwehrleute oder Mitarbeiter des Rettungsdienstes gelten nach §115 Abs. 3 StGB als Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichgestellt sind).

§115 Abs. 3 StGB ("Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen"):

(3) 1. Nach §  113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. 
2. Nach §  114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.

Bleibt anzumerken, dass der Begriff "Widerstand" rechtlich undefiniert ist und in Abhängigkeit des Gesamtkontextes bzw. der Einschätzung des Richters durchaus auch Beleidigungen mit einbeziehen kann.

In Deutschland gibt es den Begriff der Beamtenbeleidigung zwar (Beleidigung eines Beamten in Ausübung seiner Pflicht), jedoch ist Beamtenbeleidigung nicht mehr und nicht weniger ein Straftatbestand als die Beleidigung jedes anderen Menschen auch. Es ist eine gewöhnliche Beleidigung.

Somit: Ja, es ist zwar Beamtenbeleidigung, aber dieser ist kein eigener Straftatbestand.

Beamte sind in Deutschland offiziell gleichberechtigt. Ob du Beamter bist oder nicht, stellt keinen gesonderten Straftatsbestand dar. Es gilt §185 StGB. Die Besonderheit bei Amtsträgern ist § 194 Absatz 3 StGB. Danach kann auch der Dienstvorgesetzte einen Strafantrag stellen, nicht nur der Betroffene.

Der Straftatbestand der "Beamtenbeleidigung" existiert nicht. Es ist einfach nur "Beleidigung" nach §185 StGB,

Such mal nach  §194 abs. 3 StGB

@Tyre24

und?

dort steht, dass auch der Dienstvorgesetze die Anzeige machen kann.

@Tyre24

Und? Lesen ---> Verstehen

@Tyre24

Man muss nicht nur googeln, sondern auch lesen. Der gennante Paragraph bezieht sich nur darauf, wer den Strafantrag stellen muss.

@Tyre24

und was steht da? :D

Da es Beamtenbeleidigung nicht als Tatbestand gibt - nein.

Ja das weiß ich ja aber wenn man Polizisten beleidigt geht das nach Paragraph 194 StGB nicht nach 185

@Tyre24

Hier wird nur geregelt, wer den Strafantrag stellt.

@Tyre24

Was für ein Quatsch...

Hast du die Paragraphen mal gelesen (und auch verstanden)?

@NamenSindSchwer

Paragraph 194 Abs. 3

Zitat

" Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. "

Da is die Rede von Amtsträgern. Also würde ich sagen, Auslegungssache

@Tyre24

Das hat aber nichts mit dem Tatbestand zu tun. Außerdem bist du kein Amtsträger.

@Tyre24

§194 definiert nur, dass die Anzeige nicht nur vom Beamten selbst, sondern auch von dessen Dienstvorgesetzten durchgeführt werden kann. Es gilt weiterhin §185

@Tyre24

Nix Auslegungssache. Verfolgt wird immer noch nach §185.

@tryanswer

Dachte FFler sind durch das Ehrenamt bzw ala Ehrenbeamter gleich Amtsträger

@Shensei

Okay danke ja versteh zwar nicht wieso das dann über den Vorgesetzten geht aber gut. Wenns eben so is is es eben so

@Tyre24
so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt.

Hier steht nur, dass wenn ein Amtsträger beleidigt wird, nicht nur der Amtsträger selbst einen Strafantrag stellen kann, sondern auch dessen Dienstvorgesetzter. Nicht mehr.

danke ja versteh zwar nicht wieso das dann über den Vorgesetzten geht aber gut

Ist doch klar. Eine normale Beleidigung kann nur von der Person angezeigt werden, die beleidigt wurde (Ausnahmen stehen in demselben Paragraphen). Bei Menschen, die die genannten Aufgaben ausüben, kann ausnahmsweise auch der Dienstvorgesetzte den Strafantrag stellen.

Das heißt aber nicht, dass der Fall in irgendeiner anderen Weise beurteilt wird, als die Beleidigung jedes anderen Menschen auch.

@Tyre24

Du kannst selber Anzeige erstatten, oder dein Vorgesetzter. Das entlastet den Amtsträger, daher wurde dieser Paragraph eingeführt. Es ändert aber nichts am Gesetz. §185 bleibt für alle gleich.