Ehepaar Haus gegenseitige Schenkung Rückfall
Das Ehepaar x und y hat sich unter anderem zur Alterssicherung ein kleines Häuschen mit zwei Wohneinheiten gekauft. Nun haben beide Kinder aus vorherigen Ehen, welche im Falle des Todes des entsprechenden Elternteils Pflichtteilserbberechtigt für das halbe Haus wären. Dieses soll aber dem länger Lebenden zur Absicherung vollständig zur Verfügung stehen. Da sich eines der Kinder mit einem Erbverzicht ( und entsprechender testamentarischer Regelung) nicht Einverstanden erklären möchte, kam in den letzten Tagen ( nach einem Fernsehbericht in dem es wohl um Schenkungen ging) zu folgender Überlegung.
X und Y vereinbaren nachträglich Gütertrennung und teilen in diesem Wege auch das Haus in zwei Einheiten A und B.
Dann schenkt X seine Wohneinheit A der Y und Y schenkt ihre Einheit B dem X. Der Wert der einzelnen Einheit liegt unter dem Grenzwert für die Schenkungssteuer UND es wird bei den Schenkungen jeweils eine Rückfallklausel für den Fall des Vorversterbens eingeflochten.
Sollte nun zum Beispiel X versterben, so würde die Ihm Geschenkte Einheit B automatisch wieder an Y fallen, an der Schenkung des X an Y würde sich aber nichts ändern, so das Y nun Eigentümerin des gesamten Hauses wäre, ohne, das es zur Erbmasse gehören würde.
ist dieses so umsetzbar ???
Und bevor nun ethisch/moralisch gemeckert wird, es soll dann auch direkt testamentarisch geregelt werden, dass das Haus zu gleichen Teilen an alle Kinder geht, wenn auch der andere verstirbt.
4 Antworten
Nicht schlecht überlegt! Aber, soweit ich weiß, fließen Schenkungen, wenn sie nicht länger als 10 Jahre zurückliegen wieder in die Erbmasse. Mit der Teilung und der Gütertrennung würde ich machen und dann gegenseitig ein Wohnrecht einräumen. Natürlich kann dann auf das Erbe gepocht werden, es kann sogar eine Zwangsversteigerung vom Erbe angestrebt werden, doch hätte das wenig Aussicht auf Erfolg. Und käme es zu einer Versteigerung könnte der überlebende Ehepartner sicherlich für ganz wenig Geld die Wohnung ersteigern.
Das wäre zwar mit Ärger verbunden, aber mehr auch nicht!
Aber der Erbe hat Anspruch darauf und demzufolge wird die Schenkung rückgängig gemacht, dass ist nicht nur im Sozialrecht so! Es ist auch so, dass, wenn bereits zu Lebzeiten Schenkungen an Person X erfolgt sind, muss das zurückgegeben werden!
Nicht nur ein Wohnrecht, sondern ein Niesrecht. Wohnrecht erlischt wenn derjenige Pflegebedürftig wird und aus dem Haus ins Heim muss. Beim Niesrecht steht ihm der Ertrag durch Vermietung zu.
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Mir wäre die Version zu kompliziert.
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Ich würde, da ja die jeweils eigenen Kinder sowieso ebern sollen, anders vorgehen.
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Jeder der beiden erklärt einen Erbverzicht, bekommt im Gegenzug ein lebenslängliches Wohnrecht an der jeweiligen anderen Hälfte. Da es ja der Absicherung dienen sol, mit der Klausel, dass, wenn man es nicht selbst ausnutzen kann (z. B. Heimaufenthalt), den Mietvorteil ausgezahlt bekommt.
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Wirkung: Die Kinder des anderen erben dann sofort, aber das eigene Wohnrecht ist endgültig bis zum Todesfall des zweitversterbenden geregelt. Stirbt der, erben dessen Kind(er).
Hallo wfwbinder, danke dir für die Antwort, aber 1.okay, sagt aber nicht zur Machbarkeit 2.s.o. 3.in der jeweils anderen Hälfte !? also auch bei dir Teilung in zwei getrennte Einheiten ( ist der Aufwand dann nicht ähnlich ? ) 4.aber außer dass die einen Kinder evtl direkt erben und somit auch schon evtl in Haftungen eintreten müssen, sehe ich da keinen Vorteil für diese !?
ist dieses so umsetzbar ???
Ja, aber völlig kontraproduktiv:
Mit Gütertrennung verzichtet die/der Witwe/r auf pauschlierten Zugewinnausgleich in zusätzlich gleicher Höhe seines gesetzl. Ertbes zu 1/4, verliert also erheblich an der gewünschten höheren Absicherung :-(.
Die Kinder der/s Erblasser/in wären gleichberechtigt zu 1/3 als Erben berufen, durch testamentarische Erbeinsetzung des Längelebenden erhöht sich deren Pflichtteilsanspruch von 1/8 bei gesetzlichem Güterstand auf dann 1/6 :-O
Lebzeitige Schenkungen unter Ehegatten sind voll ausgleichspflichtig und unterliegen weder einer Abschmelzung noch Verjährung nach 10 Jahren, § 2325 BGB, sind tatsächlich zum Verkehrswert am Todestag zu bewerten :-O
Mit Rückauflassungvormerkung fällt der Immobilienbeitz tatsächlich dem Nachlass des Erblassers zu.
Lerne: Den gesetzlichen Mindestanspruch des Pflichtteils kann man nicht aushebeln; das ist vom Gesetzgebers ausdrücklich so gewollt.
Zur Planungssicherheit, insbes. Entfall eines Notverkaufs bei Forderung des Pflichtteils kann man tatsächlich nur einen notariellen Erbverzicht mit den gesetzlich erbberechtigten Kindern schliessen, dem die Pflichtteilsbrechtigten allerdings nur dann zustimmen dürften, wenn man Ihnen eine Abschlagszahlung anbietet, die dem im Erbfall erwartbaren Pflichtteil entspräche.
G imager761
Hallo Welfenfee, danke zunächst für die Antwort. Also eigentlich werden Schenkungen nur bei sozialen Härten die den Verschenker ereilen ggfls zurückgefordert. Die ist aber hier nirgends erkennbar, denn der ist ja dann tot !