eheähnliche gemeinschaft bei insolvenz?

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Dieses Problem ist in der InSO/ZPO leider nicht eindeutig geklärt. Unter Bezug auf das OLG Frankfurt, kann man aber die Berücksichtigung per Beschluß des Insolvenzgerichtes herbei führen. Dazu sollte ein formloser Antrag auf Berücksichtigung unter Bezug auf folgendes Urteil gestellt werden.

* OLG Frankfurt 24 U 146/07 vom 04.07.2008

"Mit zutreffenden Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Landgericht als Verfügungsanspruch § 850 f Abs. 1 analog ZPO als Bemessungsgrundlage zur Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs aufgrund faktischer Unterhaltspflicht nach SGB II angesehen."

"Gemäß den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung lebt der Verfügungskläger in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau A, die seinerzeit arbeitslos war. Ebenfalls ist durch das Landgericht festgestellt, dass der Verfügungskläger wesentlich auch für den Lebensunterhalt von Frau A aufkommen muss, da er gemäß SGB II bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Bedarfsgemeinschaft mit dieser angesehen wird, was entsprechende Auswirkungen auf die an ihn geleisteten Zahlungen hat. Diese Sachlage kann bei einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen zum Schuldnerschutz nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb eine analoge Anwendung des § 850 f ZPO zwingend geboten ist, um zumindest den notwendigen Lebensunterhalt für den Verfügungskläger und seiner Lebenspartnerin sicherzustellen. Nur mit einer derartigen Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck des § 850 f ZPO Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden. Insofern handelt es sich,,, um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers, die dazu geführt hat, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht im engeren Sinne für den Verfügungskläger nicht besteht."

"Nach alledem erwies sich der Erlass der einstweiligen Verfügung seitens des Landgerichts als ursprünglich begründet, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.!

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Moin,

hier is erstmal n Link mit ner Pfändungstabelle.

http://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle

Demnach kann der, wenn man nur eine Unterhaltspflicht für sein eigenes leibliches Kind annimmt nicht unter 1420€ gepfändet werden.(das muss er auch erstmal Netto verdienen, is Klar.)

Wenn Arge bzw Jobcenter zudem eine Unterhaltspflich für dich als Lebenspartnerin und für das andere Kind unterstellen, würde ich genau damit argumentieren.

Entweder dein Menne ist unterhaltspflichtig für dich und beide Kinder,- dann muss der auch mit der Pfändung so gestellt werden.

Oder der ist nicht unterhaltspflichtig, sodass der Niedrigere selbstbehalt für die Inso zählt,- In dem Fall dürfte man aber nicht an DEIN Hartz 4 gehen.

Ich würde bei Beiden, also beim Jobcenter und beim Treuhänder für die Inso so argumentieren.

Entweder dein Menne hatbei der Inso n höheren Freibetrag wegen der Unterhaltsverpflichtungen, oder aber das Jobcenter, bzw. die Arge lenkt ein und lässt dier dein Hartz 4.

Ansonsten hätte man ja quasi 2 Verwaltungsakte, bzw Entscheidungen die gegen euch als Familie ausgelegt werden.

Wie bereits geschrieben, BEIDES kann ja nicht sein.

In deinem Fall wird die Unterhaltspflicht, die z.B. das Jobcenter voraussetzt, nicht beri der Pfändung duch die Inso berücksichtigt.

Gleichzeitig unterstellt das Jobcenter, dass da einer Unterhaltspflichtig ist.

Beide auf die Sachlage hinweisen.

Evtl mit nem Anwalt eine Berichtigung der Pfändungsfreigrenze erwirken.

Im Normalfall geht das über das örtliche Amtsgericht.

Bei ner Inso müsste man dazu beim Insolvenzgericht der Ermittlung der pfändungsfreien Beträge widersprechen, bzw diese neu ermitteln lassen.

Wie die Gerichte das explizit bei ner Inso handhaben kann ich nicht sagen. - Für meine Miezekatzen stellt sich die Untehaltsfrage nicht ;-)

Zusätzlich solltest DU beim Sozialgericht klagen wegen deiner Hartz 4 Bezüge.

Dazu gehst du erstmal zum örtlichen Amtsgericht und lässt dir vom Rechtspfleger einen Beratungshilfeschein ausstellen.

Damit gehste dann zum Anwalt.

Wenn der Anwalt dann klagt, kannste noch PKH beantragen. Das macht der Anwalt dann aber schon mit seinem Schriftsatz. Du musst dann nur n Formular ausfüllen und Belege beifügen.

Es ist scheinbar allgemein üblich, dass jeder Verwaltungsheini, ob nun Jobcenter Krankenkassen, Inso-Verwalter, Finanzamt usw. erstmal NUR gucken dass die selbst günstig da stehen.

Jemand in meinem Bekanntenkreis ist Bauer.

Als der sich mit 57 Jahren die Hüfte gebrochen hatte, bekam er ne neues Hüftgelenk.

So weit, so gut.

Ärzte und Krankenkasse haben dem dann quasi nahegelegt, veboten, geraten usw. nicht mehr mit solchen Maschinen, wie Traktoren, Mähdreschern usw. zu arbeiten, da sich dur die Vibrationen die diese maschinen machen die neue Hüfte lösen könne.

Von der Krankenkasse hieß das dann:

"Wenn der sich nicht an die Ärztlichen weisung hält, und dadurch weitere o. neue Behandlungen notwendig würden, müsste er die Folgebehandlungen usw selbst zahlen."

Ok dachte er sich: "Ich hab ja ne Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeit. - dann bin ich halt mit 57 Rentner."

Da wurde der dann veräppelt von der LV. Mit ner Hüfte könne der seinen Hof doch machen usw. Zahlen wollen wa nich.

Da war die Situation: Ärzte u KK sagten Trecker fahren usw is nich. - das sind für n Bauer aber zentale Tätigkeiten seines Berufes.

Die LV sagte wir löhnen nicht.

Da hat dann auch n Anwalt erstmal böse Briefe schreiben müssen, dass ja Beides nicht geht.

Entweder kann noch malochen, also auch Trecker, Mähdrescher usw fahren.

Dann brauchter keine Rente, aber dann muss er auch nicht mit Ärzten o Krankenkasse Über Behandlungskosten rumdiskutieren.

Oder das was Ärzte u KK sagen zählt. - Dann isser für seinen Beruf Berufsunfähig und dann muss es Rente geben.

3 bitterböse Briefe vom Anwalt haben dann gereicht.

Wenn die Verwaltungsheinis an der Wand stehen, und eiune Entscheidung auch verantworten müssen, knicken sen meistens ein.

Plötzlich bei der LV alle gaanz vorsichtig usw. - Besse rente löhnen, wie wegen Behandlungskosten verklagt werden.

Ich selbst hatte mal n Stromproblem. die wollten erst, bzw. haben dann später auch abgestellt.

Nach § 22 SGB 2 soll die Arge "eine drohende Notlage abwenden", indem z.B. Nachzahlungen für die Energieversorger auf Darlehnsbasis ausgeglichen werden.

Bei mir haben sich dann gaanz schlaue und findige Sachbearbeiter auf § 22 SGB 2 berufen, und zwar wörtlich:

"Wir würden die Hilfe leisten, wenn die Notlage droht.

In diesem Fall droht die Notlage jedoch nicht.

Durch Unterbrechung der Versorgung sei die Notlage je bereits eingetreten.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsse die Notlage drohen. - Eingetreten und drohen sei ein Unterschied.

In dem Fall musste mein Anwalt auch quasi die Beteiligten, Energieversorger Jobcenter, Amtsgericht und Sozialgericht, gegeneinander ausspielen.

Jobcenter sagte: Es gibt nix.

Sozialgericht sagte. Man müsse dazu den Energieversorger zuvilrechtlich verklagen.

Das Amtsgericht sagte: Da sei das Jobcenter zuständig und damit das Sozialgericht.

Also, wie bei euch auch:

Jeder sagt:"Der Andere ist zuständig."

Inso-Verwalter sagt: Nix mit Unterhalt, also die andere Spalte, mit dem niedrigeren Selbstbehalt.

Jobcenter sagt, da is ja einer der malocht, also wird der für Unterhaltspflichtig erklärt, um dem Leistungsempfänder dann dessen Einkommen anzurechnen, bzw abzuziehen.

hallo, du must ja eine neuberechnung von deiner hart4 stelle erhalten haben. schau doch mal welches gehalt sie für deinen lebenspartner angerechnet haben.. das gehalt vor oder nach der pfländung ?? wenn dies alles soweit in ordnung ist, könnt ihr noch z.b wohngeld und kindergeldzuschlag beantragen. beim zusammenzug könnte die treuhänderin sogar einen noch höheren pfändungsbetrag ansetzten. denn es wird angenommen das man alleine mehr geld benötigt als in einer lebensgemeinschaft ! kannst du denn nicht einen minijob oder 400€ stelle an nehmen, das hat die treuhänderin nicht zu interessieren was du verdienst...

was ich vergessen hatte, du müsstest doch unterhalt für deine beiden kinder erhalten.. wenn nein, wenn sie unter 12 jahre sind kannst du auch unterhaltsvorschuß beantragen.. und damit dürftet ihr also wirklich gut über die runden kommen... 1200 lohn + 368 kindergeld + evtl. 280 kindergeldzuschlag + wohngeld und ggf unterhalt/unterhaltsvorschuß....

habe nur einen bescheid bekommen das wir keine leistungen erhalten.und die treuhäderin hat uns zum arbeitgeber meines freundes geschickt.wir sollen dort angeben das er jetzt mehr personen zu versorgen hat und die weniger an die treuhänderin schicken sollen.aber der arbeitgeber pfändet im auftrag der treuhänderin auf steuerkarte.also für ein kind und einer einzelperson

@herzblut1984

also mir ist nicht bekannt das dein freund für dich oder deine kinder den freibetrag erhöht bekommt... die aussage der treuhänderin ist zudem so nicht nachvollziehbar, sie muss dann dem arbeitgeber einen neuen pfändungsbetrag nennen, und nicht euch dahin senden... also ich würde das mal nachprüfen.. dafür würden nur verwandte 1 grades zählen.. sprich eigene kinder oder die ehefrau. du und deine kinder werden da gar nicht mit einbezogen. der arbeitgeber tut da schon gut daran das zu pfänden was er auch schriftlich vorliegen hat! forder beim amt den berechnungsbescheid an, der steht dir zu.