EGV per post verschickt vom Arbeitsvermittler was tun?

4 Antworten

Zunächst einmal kannst du Widerspruch gegen den VA einlegen.

Erfolgsaussichten: erfahrungsgemäß eher schlecht.

Sanktionen kann es geben, wenn du gegen die im VA festgesetzen Pflichten verstößt, aber auch vollkommen unabhängig von diesem VA oder einer EinV.

DerHans  06.09.2011, 09:09

Hallo,

es kann ja nicht sein, dass Totalverweigerung ohne Folgen bleibt. Wenn ich Leistungen will, muss ich mich an die Rahmenbedingungen halten.

Hans

Wenn ich deine Frage richtig verstehe, hat dein Arbeitsberater dir die Eingliederungsvereinbarung (EGV) zu gesendet mit der Aufforderung diese unterschrieben innerhalb einer festgesetzten Frist zurück zusenden.

Wenn in dieser EGV nun bestimmte Auflagen enthalten sind, die dir persönlich nicht zumutbar sind, hast du folgende Möglichkeiten.

  1. Innerhalb dieser festgesetzten Frist setzt du dich mit deinen Arbeitsberater in Verbindung und bespricht noch einmal die Auflagen dieser EGV.

  2. Du hast ferner die Möglichkeit gegen diese Verpflichtung zum Unterschreiben dieser EGV offiziell Widerspruch einzulegen. Wenn in der Aufforderung eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist Frist von 1 Monat beachten.

Die Erfolgsaussichten eine Widerspruch hängen davon ab, wie pausibel du es begründet, warum bestimmte Auflagen dir persönlich nicht zumutbar sind. Diese hängt von dem Einzelfall ab, und kann somit nicht pauschal beantwortet werden. Eine Orientierung bieten hierbei die Mitwirkungspflichten, die für einen Leistungsempfänger von Sozialleistungen in den §§ 60ff. SGB_I geregelt sind.

VirtualSelf  06.09.2011, 12:14

Eingliederungsvereinbarung (EGV) zu gesendet mit der Aufforderung diese unterschrieben innerhalb einer festgesetzten Frist zurück zusenden.

Der Fragesteller hatte sich geweigert, eine EGV zu unterzeichnen; und nun hat er das Ding im Rahmen eines Verwaltungsaktes um die Ohren gehauen bekommen.

InfoDieter  06.09.2011, 12:46
@VirtualSelf

Wenn du die Frage mal richtig liest, dann steht da:

EGV hatte ich net unterschrieben ...recht auf denkzeit,,,,nun....eingliederungsvereinbarung per verwaltungsakte

Wie das Wort Vereinbarung schon sagt, ist für die Wirksamkeit der EGV eine Mitwirkung des Leistungsempfängers erforderlich. Dieses kann nur bedeuten, dass der Frahesteller aufgefordert wurde diese EGV zu unterschreiben. Es handelt sich bei der EGV, um einen mitwirkungspflichtigen Verwaltungsakt.

Eine Verweigerung ist nur ohne Sanktionen möglich, wenn der Fragestellung nachvollziehbare Gründe dargelegt, warum die gemachten Auflagen in dieser EGV für ihn persönlich nicht zumutbar sind.

Du kannst zwar die Unterschrift verweigern, aber nicht behaupten, dass du sie nie zu sehen bekommen hast. Ob du unterschrieben hast, oder nicht. Du bist daran gebunden und unterliegst dann auch den angekündigten Sanktionen.

Wenn man Leistungen beziehen will, muss man sich eben an die Vorgaben halten, oder aus dem System ausscheiden.

Die hast die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht vor Ort unterschrieben und um Bedenkzeit gebeten.

Offenbar dauert deine Bedenkzeit noch an und dein Fallmanager hat dir die EGV per Verwaltungsakt zugesandt.

In der dir vorliegenden EGV dürften doch auch die Folgen = Sanktionen festgehalten sein.

Entweder nun die EGV nachbessern also nachverhandeln oder gleich Widerspruch einlegen.

elliot 
Fragesteller
 05.09.2011, 13:36

ok und mit welche begründung.widerspruch...hast du idee?

VirtualSelf  05.09.2011, 13:50
@elliot

Genau das ist das Problem .. wenn nicht dein Vermittler irgendetwas Rechtswidriges reingesetzt hat, wirst du es mit einer Begründung schwer haben.

helmutgerke  05.09.2011, 13:58
@elliot

einen Widerspruch zu begründen - das kann nicht pauschal erfolgen, sondern hier musst du Punkt für Punkt deine EGV auseinandernehmen und zu jedem Satz etwas ausformulieren, warum du diese Eingliederungsvereinbarung nicht so unterschreiben kannst.

Hier einmal die fachlichen Hinweise zu § 31, 31a, 31b SGB II / Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II / Stand: 20.07.2011

http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-31,-31a,-31b---20.07.2011.pdf