Eckgrundstück oder nicht?
Wir besitzen ein Eckgrundstück. Auf der Seite wo unsere Zufahrt ist, ist ein Gehweg und eine Staatsstraße. Auf der anderen Seite ist ein Feldweg, der aber geteert war und für den öffentlichen Verkehr über 10 Jahre lang genutzt wurde. Von diesem Feldweg aus führt keine Einfahrt in unser Grundstück.
Nun hat die Gemeinde auf der Seite, auf der sich der Feldweg befindet ein Baugebiet erschlossen und den geteerten "Feldweg" als Straße ausgebaut. Wir bekamen nun einen Bescheid von 20.000 Euro. Der geteerte Feldweg wurde kpl. neu erschlossen, uns wurden 90% der Kosten auferlegt.
Auf dem Bescheid sind die Kosten für die Erschließung der Straße und für den Gehweg die Kosten separat ausgewiesen, aber in der Endsumme zusammen gefasst.
Die Gemeinde hat uns für die Gehwegkosten die Eckgrundstücksvergünstigung gewährt, da wir bereits vorne an der Staatsstraße für den Gehweg mitbezahlt hatten.
Für die neue Straße will uns die Gemeinde keine Eckgrundstücksvergünstigung gewähren, weil vorne eine Staatsstraße ist und wir für diese nie bezahlen müssten.
Ist es nun rechtens, das die Gemeinde die Straße mit Gehweg als eine geschlossene Baumaßnahme komplett neu baut, uns aber für unser Eckgrundstück nur nur eine Vergünstigung für den Gehweg geben will, nicht aber für die Straße?
Das heisst ist es rechtens, das die auf einmal den Erschließungsbeitrag aufgliedern in Straße und Gehweg?
Hier der Originaltext der Satzung: Für Grundstücke, die von mehr als einer Erchließungsanlage im Sinne §127 Abs.2 Nr.1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit 50 v.H. anzusetzen. Dies gilt nicht, 1) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltendem Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden.
Wäre toll wenn jemand was dazu sagen könnte.
1 Antwort
Das mit dem Straßenausbau, bzw. Neubau ist ein fortwährendes Thema. Die Gemeinden konnen diese gestalten, wie sie wollen. Wir mussten auch 2 mal 60% zahlen, weil es ein Eckgrundstück war. Der zust Beamte meinte nur, das wir zwar 120% zahlen, aber den Vorteil hätten von 2 Seiten auf unser Grundstück kämen.
Ein Jurist holte uns noch weiter runter. Nur wenn die Gemeinde einen so krassen Fehler bei der Abrechnung gemacht hätten wäre eine kleine Chance zu gewinnen. In der Regel urteilen die Gerichte bei kleinen Abrechnungsfehlern für die Gemeinde. Es kann ja nicht angehen, das die Gemeinde drauf zahlt, wenn sie einen Fehler gemacht hat. Dann müssten sie auch die Abrechnungen der andren Anlieger auch neu schreiben. Das ist nicht zumutbar lt Anwalt.
Habt ihr für den geteerten Feldweg damals etas bezahlt? Wenn ja, dann wäre es ein Ausbau der Straße, so aber ein Neubau, der mit 90% abgerechnet werden kann. Mein Fazit: Zähne zusammen beißen und Geld überweisen.
So weit ich weiß, wurde damals für den Feldweg nichts bezahlt.
Mir geht es vielmehr darum, ob die die neue "Erschließungsanlage" auftrennen dürfen und sagen dürfen, das es sich dabei um 2 Erschließungsanlagen handelt. Also um Straße und um Gehweg.
So können die nämlich hergehen und mir für den Gehweg (Neues Baugebiet) eine Eckgrundstücksvergünstigung anrechnen, weil wir damals schon für den einen Gehweg (andere Seite) gezahlt hatten, für die Straße (Neues Baugebiet) aber keine Eckgrundstücksvergünstigung, weil wir für die Straße (andere Seite) nie zahlen müssen weil Staatsstrasse.
Oder ist es so, das ich für für die eine Erschließungsanlage bereits gezahlt habe, und es dabei egal ist, ob ich für den Gehweg oder für die Straße gezahlt habe, ich trotzdem für die neue Erschließungsanlage (Straße und Gehweg) eine Eckgrundstücksvergünstigung bekommen muß?
Nochmal:
Ich bekomme nur für den Gehweg eine Eckgrundstücksvergünstigung, nicht aber für die Straße.