Durch Mahnung Brief vom Rechtsanwalt bekommen?

4 Antworten

Ich bin nicht nachtaktiv sondern schaue grad in den 30 grad warmen südamerikanischen Abendhimmel.

Das Anwaltshonorar richtet sich nach dem Streitwert und nicht nach dem Aufwand, von da her könnte alles seine Richtigkeit zu haben.

Eine ungefähre Schätzung,  was es höchstens kosten darf findest du ganz sicher bei Google.
Anwälte und Inkassounternehmen fördern aber auch gern mal vollkommen überhöhte Gebühren,  deshalb kann sich eine Recherche mit anschließender Einigung lohnen. Alternativ kannst du auch das zusätzlich kostenpflichtige gerichtliche Mahnverfahren abwarten. Bei Gericht wird genau geprüft ob sich die anwaltlichen Gebühren im rechtlichen Rahmen befinden.

Ums kurz zu machen: Diese 70,20€ entsprechen einer sogenannten 1,3 Gebühr im außergerichtlichen Verfahren inkl. Auslagen. Das ist das, was ein Anwalt nehmen darf (für Streitwerte bis 500€), wenn er eine vollständige Tätigkeit vollzieht und ohne dass die Tätigkeit besonders schwer war. Das kann man also verargumentieren.

Dagegen sprechen dann folgende Argumente (je nachdem, was zutrifft)

- Insbesondere bei Großkonzernen wird nie eine Einzelfallberatung und Einzelfallprüfung beim Anwalt beauftragt oder abgerufen. Ohne diese gibt es aber keinerlei Grund, die volle Anwaltsgebühr verlangen zu dürfen.

- Oft genug wird dem Konzern versprochen, dass der Anwalt auf gut Glück fordert, aber nie eine Rechnung an den Konzern schreibt. Solche Erfolgshonorare sind eigentlich verboten.

- Wenn der Gläubiger bereits von der Zahlungsunfähigkeit wusste, weil du es ihm mitgeteilt hast, dann hätte er direkt ggf. ein Mahnverfahren beantragen müssen. Die außergerichtliche Mahnung durch einen Anwalt ist Unfug und verstößt gegen §254 BGB.

Ich bezweifle das es generell groß zu Einzelfallprüfungen bei Anwälten kommt (auch bei kleineren Betrieben nicht wenn es nicht gerade der 1. Fall ist),  wohl aber zum Inkassohandling. Genau hier würde ich den Aufwand einer 1,3er Gebühr wieder gerechtfertigt halten. Ich hatte sogar einen Fall bei dem die Inkassogebühren (übers Inkassobüro) so stattgegeben wurden (allerdings lange ziemlich wirre (mal bestritten, mal gesagt man könne nicht zahlen, dann wieder Ratenzahlungen  (bzw. besser Ratenzahlungsversprechen) etc.) Historie des Schuldners und vor Gericht ein Versäumnissurteil). In einem anderen Fall wurden teile der Inkassogebühr gestrichen. Ich weiß nicht wie es beim Anwalt gewesen wäre, unterm Strich denke ich aber es ist schlichtweg ein Glücksspiel welchen Richter man erwischt. Klare Linie konnte ich noch nicht erkennen (weswegen ich mir wünschen würde das der Gesetzgeber mal klare realistische Spielregeln vorgibt wie z.B. jetzt im B2B verkehr mit der Pauschalgebühr).

@geheim007b
Genau hier würde ich den Aufwand einer 1,3er Gebühr wieder gerechtfertigt halten

Nein. Ist es nicht. Die 1,3 Gebühr schließt alles an, die komplette Palette der außergerichtlichen Vertretung inkl. Entgegennahme von Geld.

Es kann und darf nicht sein, dass ein Anwalt, der den Auftrag "außergerichtliche Vertretung" vollumfassend wahrnimmt, gleich viel bekommt wie jemand, der nur Bausteinbriefe verschickt und ansonsten eine rein kaufmännische Dienstleistung anbietet. Merke: Die kaufmännische Dienstleistung ist etwas, was laut BGH immer dem Gläubiger selbst zufällt.

Es gibt klare Spielregeln und Vorgaben vom Gesetzgeber und vom BGH. Nur will die seitens Inkassobüros und seitens Inkassoanwälten grundsätzlich niemand beachten. Und ja, auch die Richter an Amtsgerichten juckt das manchmal wenig, was im Gesetz steht.

Mahnungen sind anscheinend eingegangen.Nicht drauf reagiert.Plausible Reaktion ist,die Sache in die Hände eines Rechtsanwalts zu geben.Und der hat Forderungen,die sich gewaschen haben.Ob nun in der Höhe?Wie willst das ermitteln?Aber vergiß Eines nicht:Jura ist eines der längsten Studiengänge,die es gibt.Bevor du auch nur einen Cent verdienst,bist du schon weit über 25.Das muß natürlich nachgeholt werden.Ich finde die Honorare ja auch für überhöht,aber man ist drauf angewiesen.

Um das zu prüfen, braucht man kein Jura-Studium. Und ein Jura-Studium rechtfertigt keine überhöhten Gebühren.

@mepeisen

Hey mepeisen

Mahnungen sind angekommen, das ist richtig.

Nun gibt es ganz offensichtlich einen längeren Briefverkehr und der Aufwand seinem Geld hinterher zu rennen ist groß.

Du meinst allso man sollte es wiederholt mit 1.99 pro Bitte doch endlich zu zahlen versuchen? 

Nichts da-die Gebühr passt. Der Schuldner hat das selber verbockt. 

@LouPing

Du meinst allso man sollte es wiederholt mit 1.99 pro Bitte doch endlich zu zahlen versuchen? 


Das habe ich nirgendwo geschrieben.

und der Aufwand seinem Geld hinterher zu rennen ist groß.

Das ist das Problem des Gläubigers und nicht des Schuldners. Nur, weil der Gläubiger keinen Bock hat, dem Geld hinterherzurennen, bedeutet das noch lange nicht, dass er sich in Willkür ausleben darf.

Es gibt eine klare Gebührenregelung (RVG) und es gibt klare Definitionen, was eine volle 1,3 Gebühr umfasst. Und wenn ein Anwalt oder Inkassobüro nur einen Bruchteil dieses ganzen durchführt, dann darf er auch nur diesen Bruchteil verlangen.

Ein Bauunternehmen, das nur einen Keller baut, darf auch nicht den Preis eines ganzen Hauses mit 3 Etagen abrechnen.

Der Schuldner hat das selber verbockt.

Schuldner sind NICHT vogelfrei.

also ohne mahnung oder der gleichen ?.

du hast rechnung bekommen und dann als du nicht gezahlt hast post vom anwalt ???ich würde sagen ganz klar nein.

anwaltsbriefe sind so teuer , aber es hätte eine mahnung erfolgen müssen.

Mahnungen sind angekommen, das ist richtig.

@DaBozZ

dann ist es rechtens.

du hättest zumindest dich schriftlich äusern können das du im moment nicht zahlungsfähig bist oder auf  ratenzahlung bitten

@miranya

Eine Mahnung ist nicht erforderlich.
Die einmalige Zustellung der Rechnung ist vollkommen ausreichend.  Nach verstreichen des Zahlungsziel befindet sich der Schuldner in Verzug und der Gläubiger kann sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Umwege über
Mahnschreiben, Inkasso und anwaltliche Hilfe liegen allein im Ermessen und wohlwollen des Gläubigers

@verreisterNutzer

Ein einfaches Zahlungsziel in einer Rechnung reicht gerade nicht aus, um einen Verbraucher in Verzug zu setzen. Wurde das hier nicht schon oft genug auch für dich bei GF klar gestellt?

Lass es bitte, ständig dieses Märchen zu verbreiten. Danke.

@mepeisen

@mepeisen

Das mit den Märchen ist eher hier in GF verbreitet. Mach Dich mal mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB bekannt. Dann weißt auch Du, dass solche Märchen einen wahren Hintergrund haben können.

@tinalisatina

es sagt aber auch das bei einem Verbraucher mit erhalt der Rechnung darauf hingewiesen werden muss das Bei Nichtzahlung geraten Sie 30 Tage nach Fälligkeit auch ohne Mahnung in Verzug.

bei Unternehmen ist dies nicht nötig.

@tinalisatina

Zu §286 Absatz 2 Nr. 1: Der BGH hat überdeutlich geurteilt, dass dies ausschließlich vertragliche (!) Regelungen betrifft. Die Rechnung gehört aber nicht zum Vertrag. Der BGH führt weiter aus, dass eine Zahlungsfrist auf der Rechnung eine wirkungslose Wunschvorstellung des Gläubigers ist. Sie vermag keinen Verzug auszulösen.

Zu Absatz 2 Nr. 2: Ob das hier zutrifft, ist eine reine Vermutung. Das kommt wiederum beispielsweise drauf an, was im Vertrag (und nicht der Rechnung) steht.

Dann weißt auch Du, dass solche Märchen einen wahren Hintergrund haben können. 
 

Ich habe nie behauptet, dass es auch Ausnahmen geben könnte. Allgegenwärtiges Beispiel ist die Wohnraummiete. Das ist eine der Ausnahmen, wo üblicherweise im Mietvertrag steht "Sie Miete ist spätestens am 2. Werktag zu zahlen". Oder wo es alternativ sogar eine Gesetzesregelung gibt.

Ich habe die Pauschalaussage, dass niemand mehr Mahnungen schreiben muss, wenn er einen Zahlungsterminen in die Rechnung schreibt, als Märchen bezeichnet. Und dabei bleibe ich.

Wenn du meinst, andere damit angreifen zu wollen, dass sie sich nicht richtig informiert hätten, sollte man sich selbst vorher ausführlich informiert haben. Es könnte sein, dass man sonst etwas lächerlich wirkt. ;-) Hoffe, du konntest dennoch etwas lernen, wie das mit dem Verzug so funktioniert. ;-)