Duplo als Name eintragen lassen?
Der Name Duplo ist ja markenrechtlich geschützt. Wilkonson Sword betreibt ja Duplo Rasierklingen. Ist die Marke nicht nach §14 abs. 2 Nr.3 MarkenG geschützt?
Kommen etwa die absoluten Schutzhindernisse nach §8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG hinzu. Duplo bedeutet ja auf Latein doppelt und gibt ja zudem Auskunft über die Beschaffenheit einer Marke.
2 Antworten
Der Schutz bezieht sich nie auf den Namen alleine. Was nicht möglich ist: Duplo für eine Süßigkeit zu verwenden. Für ein Produkt einer anderen Art (Fahrzeuge, Kleidung, Kosmetik, Pflegeartikel, etc.) kann der Name verwendet werden.
Der Schutz dient Verwechslungen zu vermeiden. Der Unterschied zwischen "Praline" und Rasierklinge ist so groß, dass hier keine Verwechslungsgefahr besteht.
Zum einen kommt es darauf an, wie weit die Marke geschützt ist (Deutschland, Europa, weltweit) und zum anderen kommt es auf das Produkt an. Es sind immer nur Produkte in der gleichen "Kategorie" geschützt.