Dürfen Straftaten Gegenstand einer NDA sein?

4 Antworten

Eine interessante Frage.

Nehmen wir den Fall an, dass S Kenntnis hat über eine bereits begangene Straftat. Er schließt mit P diesen Vertrag, dass er - S - an P eine bestimmte Summe zahlen muss, wenn

a) S überhaupt jemals etwas von seinem Wissen über diese Straftat weitergibt.

b) S die ihm bekannte begangene Straftat bei der Polizei anzeigt.


In Fall a) würde das dann ja auch den Fall betreffen, in dem S als Zeuge vor Gericht zur eben dieser Sache aussagen müsste. In diesem Fall stände er vor einem Problem: Sagt er aus, dann muss er an P zahlen. Sagt er nicht aus, dann kann er mit einem Ordnungsgeld oder sogar mit Erzwingungshaft dazu gezwungen werden, auszusagen. Sagt er sogar falsch aus, dann macht er sich strafbar wegen falscher uneidlicher Aussage, oder sogar wegen Meineids, wenn er vereidigt wurde. Ich denke, dass daher diese Vereinbarung zwischen S und P in Fall a) sitten- bzw. gesetzeswidrig wäre, da S die Pflicht trifft, vor Gericht als Zeuge auszusagen, wenn er als solcher geladen wurde. Daher kann ihn nicht gleichzeitig eine zivilrechtliche Pflicht treffen, nicht auszuagen bzw. im Falle einer Aussage die Pflicht, einen Geldbetrag zu zahlen.

Anders sieht es meiner Meinung nach in Fall b) aus. Denn grundsätzlich ist niemand dazu verpflichtet, eine bereits begangene Straftat anzuzeigen. Da also keine Pflicht dazu besteht, dürfte eine solche Abrede zumindest nicht gesetzeswidrig sein - sie könnte jedoch sittenwidrig und daher trotzdem nach § 134 BGB nichtig sein.

Zur Strafvereitelung: Wegen dieser macht man sich nicht strafbar, wenn man von einer begangenen Straftat weiß und diese nicht bei der Polizei anzeigt. Dazu besteht keine Pflicht. Es besteht lediglich dann die Pflicht, eine Straftat anzuzeigen, wenn diese noch verhindert werden kann (§ 138 StGB).


Noch eine andere Frage ist, ob sich eventuell derjenige, dem der Vertrag zugute kommen würde, strafbar macht, indem er einen solchen Vertrag abschließt. Hier kommen einige Straftaten in Betracht, allerdings kommt es dann ganz auf den Einzelfall und evtl. das jeweilige weitere Verhalten des anderen (im Beispiel: P) an.

Danke für die ausführliche Antwort.

So eine Vereinbarung wäre natürlich nur zweiseitig interessant. Wenn sich S und P gegenseitig erpressen würden beispielsweise.

Ohne die Einzelheiten zur Straftat zu kennen: Der Vertrag könnte nichtig sein, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB).

Danke dir. War nur ein fiktives Gedankenspiel. 

Eine solche Formulierung ist unzulässig. Die Vertragsfreiheit ist zudem ein Grundsatz, der aber diversen Ausnahmen unterliegt.

Spinnen wir die Idee mal kurz zu Ende.....

Jetzt wird S als Zeuge bei Gericht vorgeladen. Dann ist er zur Wahrheit verplichtet. Jetzt sagt er die Wahrheit, weil er befragt wird und bei der Verkündung dieser Wahrheit, zu der er ja verpflichtet ist, gibt er Wissen über eine Straftat preis. Dies bedeutet dann aber, dass er die Summe X an P zu zahlen hat..... Ich glaube schon alleine die Unterbreitung dieses Vertrages ist eine Straftat an sich!!

Gruß

Henzy

Hey, genau das ist die Frage: Ist die Summe X dann zu zahlen? Ich bin eigentlich davon überzeugt, dass ein Vertrag, dem eine Straftat zu Grunde liegt direkt ungültig sein MUSS, wodurch die Summe X gar nicht mehr interessant ist. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.

Danke für die schnelle Antwort

@secondwayne

Ich würde das genauso sehen. Schon alleine das Aufsetzen eines solchen Vertrages müsste eine Strafe nach sich ziehen..... Das ist aber nur meine, nicht-maßgebliche, Meinung. Ich bin Chemiker, kein Jurist, aber ich habe sehr wohl ein Gefühl von Unrechtsbewusstsein :-)