Dürfen Schüler einer Ganztagesschule das Schulgelände in der mittagspause verlassen?

5 Antworten

Jetzt istbunsere frage, dürfen schüler der 10. Klasse das Gelände verlassen oder nicht?

Das ist in der Tat eine Frage der Schulordnung. In meiner Oberschulzeit war dies (vermute ich jedenfalls) in der Schulordnung nicht geregelt und es hat auch niemanden gejuckt, wenn man die Schule bzw. das Schulgelände auf einem der diversen Wege verlassen hat. Geschadet hat das niemandem.

Grundsätzliches zur Unfallversicherung im Ganztag und in der pädagogischen Übermittagbetreuung:

Für alle Formen des Ganztags und pädagogischer Übermittagbetreuung und für alle Schulstufen und Schulformen gilt Ziffer 4.1 des Erlasses Offene Ganztagsschule im Primarbereich vom 26.01.2006. Danach sind „Schülerinnen und Schüler, die an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule teilnehmen, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert“ (Träger: Unfallkasse NRW).

§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII legt fest, dass „Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken der mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen gesetzlich unfallversichert sind.“

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setzt grundsätzlich eine Teilnahme an einer auf Grundlage der einschlägigen Schulvorschriften genehmigten Schulveranstaltung voraus, d. h. die Schülerinnen und Schüler erfahren eine Einbindung in den organisatorischen Verantwortungsbereich ihrer Schule.

Ziffer 2.5. des o.g. Erlasses zur Offenen Ganztagsschule im Primarbereich regelt den Umfang der Teilnahme: „Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet aber für die Dauer eines Schuljahres. Sie verpflichtet in der Regel zur Teilnahme an fünf Tagen pro Woche.“ Ziffer 4.1. des Erlasses hält fest, dass dies auch für bewegliche Ferientage oder Ferien gilt. insofern

Für die Sicherheit im Schulsport, für bestimmte Sportarten (z. B. Wassersport, Reiten) und bei Schulwanderungen gelten besondere Sicherheitsvorschriften. Diese sind in eigenen Runderlassen des MSW geregelt.

Versicherungsschutz in Pausen, Freistunden und außerhalb des Schulgeländes:

Der Versicherungsschutz besteht auch in den Pausen und Freistunden auf dem Schulgelände sowie auf dem Weg zur Schule. Selbst wenn Schülerinnen und Schüler in der Mittagszeit nach Hause gehen, um Mittag zu essen und nachher wieder zur Schule zurückkehren, um am Nachmittagsangebot teilzunehmen, bleibt der Versicherungsschutz für den direkten Weg nach Hause und zur Schule zurück bestehen.

Verlassen Schülerinnen und Schüler das Schulgelände, um sich mit Nahrungsmitteln zu versorgen, die dem alsbaldigen Verzehr dienen, so sind sie auf den Wegen gesetzlich versichert, wenn diese Wege nicht unangemessen weit von der Schule weg führen. Hierbei ist es unerheblich, ob eine Erlaubnis zum Verlassen des Schulgrundstückes vorliegt. Gehen Schülerinnen und Schüler allerdings eigenwirtschaftlichen Betätigungen nach (z. B. Kauf von Kleidung oder Genussmitteln wie Zigaretten, u.a.m.), so besteht insoweit kein Versicherungsschutz.

Die Aufsicht und Sicherheit orientiert sich an den schulischen Vorgaben. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Sie sind während einer angemessenen Zeit vor und nach dem Unterricht, in den Pausen sowie in Freistunden zu beaufsichtigen. Der Weg zur Schule und von der Schule nach Hause fällt nicht unter die Aufsichtspflicht der Schule. Für Schülerinnen und Schüler der Sek. II, denen die Erlaubnis erteilt wurde, in Freistunden und Pausen das Schulgrundstück zu verlassen, entfällt die Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften, dem pädagogischen Fachpersonal sowie dem weiteren Betreuungspersonal der Schule (siehe Erlass Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG - Aufsicht -).

Woher ich das weiß:Recherche

Nein, weil sie dann nicht versichert sind.

Sollte ein Unfall passieren, könnte es für die Eltern des Schülers teuer werden

Das klingt jetzt wenig überzeugend. Warum sollte es für die Eltern teuer werden?

@jurafragen

Weil die Kids ohne Berechtigung die Schule verlassen haben.... geschieht dann ein Unfall, könnte ihnen eine Teilschuld angelastet werden.

Das hängt von der jeweiligen Schulordnung ab. In den meisten Fällen ist es verboten, das Schulgelände während der Pausen zu verlassen.

Hintergrund: Die Lehrer haben ihre Aufsichtspflicht, denn wie sollen sie auf Euch achten, wenn ihr draußen rumstromert.

Sucht Euch die Schulordnung raus, die steht bestimmt sogar auf der Internetseite der Schule und lest es nach. Dann braucht ihr nicht darüber zu diskutieren.

lg Lilo

Das ist doch eure Aufgabe, oder nicht? Niemand hier wird Dir die Debatte schreiben. Ob ihr das dürft oder nicht, steht in der Schulverordnung.

Fragst Du nach der Meinung: Ich bin nicht sicher. Das würde für mich auf die Klasse und das Umfeld der Schule ankommen. Benehmen sich die Schüler daneben, würde ich es ihnen nicht erlauben (vor der Schule rauchen, nach dem 'Freigang' zu spät zum Unterricht kommen etc).

Zumindest einmal sollte jede Klasse die Chance bekommen. Also eine Art Verprobung, ob es funktioniert.