Dürfen Polizisten mich durchsuchen?

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Hallo Angstmolch,

wenn Du der Durchsuchung zustimmst, dürfen Dich die Polizisten ohne wenn und aber Durchsuchen.

Stimmst Du dem nicht zu, kommt es auf den Grund der Durchsuchung an.

Handelt es sich um eine strafprozessuale, sprich liegt gegen Dich ein Straftatverdacht zu sind folgende Rechtsgrundlage anzuwenden.


§ 102 StPO - (Durchsuchung beim Verdächtigen)

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.


Damit ist schon einmal geregelt, dass Dich die Polzisten durchsuchen dürfen.

Im folgenden Gesetz steht aber, dass die Durchsuchung von einem Richter anzuordnen ist, es sei denn dass Gefahr im Verzug ist:


§ 105 StPO  (Anordnung der Durchsuchung; Ausführung)

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.


Dann gibt es aber auch noch die Durchsuchung zur Gefahrenabwehr.

Während aber die Durchsuchung für strafprozessuale Maßnahmen bundeseinheitlich durch das gleiche Gesetz geregelt ist, ist die Durchsuchung zur Gefahrenabwehr in jedem Bundesland durch ein eigenes Gesetz geregelt.

In Niedersachsen steht dazu z.B.


§ 22 SOG - Niedersachsen

Durchsuchung und Untersuchung von Personen

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn

  1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,

  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,

  3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

  4. sie an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort angetroffen wird oder

  5. sie in einem Objekt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die an einer Kontrollstelle (§ 14) angetroffen wird, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.


Im Gegensatz zur strafprozessualen Durchsuchung bedarf es zur gefahrenabwehrende aber keiner Richterlichen Anordnung

Alles andere währe auch nicht praktikabel.

Stell Dir mal vor, z.B. bei einem Fußballspiel kommen 30.000 Fans zum Spiel und die Polizisten müssten für Jede Durchsuchung einen Richter um Anordnung bitten.

Schöne Grüße
TheGrow

Soweit richtig! DH.

Zur Ergänzung:

Bei einer Durchsuchung nach der StPO liegt fast immer Gefahr im Verzuge vor. Ansonsten müsste die Anordnung ja so eingeholt werden, dass der Betroffene der Durchsuchung eventuelle Beweismittel nicht verschwinden lassen kann. Die Einholung einer richterlichen Entscheidung würde die Dauer der Maßnahme dabei weit überschreiten.

Aber dürfen die das eigentlich oder brauchen die ein Durchsuchungsbefehl oder etwas anderes in der Art ?

Für eine solche Maßnahme kommen verschiedene gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen in Betracht. Welche einschlägig ist, hängt vom konkreten Sachverhalt / dem Grund für die Maßnahme ab. Ein "Durchsuchungsbefehl" (=richterlicher Beschluss) ist i.d.R. nicht erforderlich.

Für die Durchsuchung von Personen und beweglichen / mitgeführten Sachen gibt es insbesondere im Gefahrenabwehrrecht / Polizeirecht gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen, bei denen kein richterlicher Beschluss vorausgesetzt wird, es wird hier auch kein Verdacht vorausgesetzt (vgl. §§18, 36, 37 HSOG).

Auch bei der Durchsuchung einer Person beim Verdacht einer Straftat gem. §102 StPO ist i.d.R. kein richterlicher Beschluss erforderlich. Um einen solchen Beschluss für die Durchsuchung einzuholen, müsste die Person länger festgehalten / festgenommen werden (sog. freiheitsbeschränkende / freiheitsentziehende Maßnahme). Dieser recht schwere Grundrechtseingriff kann durch einen geringeren Grundrechtseingriff (Durchsuchung der Person / mitgeführter Sachen) abgewendet werden. Allein deshalb ist ein richterlicher Beschluss in solchen Situationen oft entbehrlich.

Mir kann keiner erzählen, dass es ein begründeter Verdacht war, jemanden in einem Park mit einem Hund zu sehen und ihn deshalb zu durchsuchen. Hättest du nen Joint in der Hand gehabt, wär das was Anderes gewesen. So, wie du das schilderst, hättest du auch Nein sagen können.

Es reicht bereits, dass in diesem Park Überfälle standgefunden haben oder Drogen gehandlt/konsumiert wurden. Alle POLG erlauben somit das Durchsuchen von Personen, die sich dort aufhalten.

@ISIokok

Mir kann keiner erzählen, dass es ein begründeter Verdacht war

Warum nicht? Kennst Du die genauen Umstände vor Ort? Wie viele Straftaten in dem Park stattfinden oder ob evtl. in der Nähe gerade eine Straftat verübt worden war und der Fragesteller im Rahmen der Fahndung kontrolliert und durchsucht wurde?

Noch wichtiger: Fand die Kontrolle / Durchsuchung im Rahmen der Gefahrenabwehr nach den Ermächtigungsgrundlagen im jeweiligen Polizeigesetz statt, ist kein Verdacht erforderlich.

ja dürfen sie, du hast ja eingewilligt - hättest du nein gesagt, dann hätten sie dich vermutlich mit zur wache genommen und dann dort (nach anordnung) durchsucht.

vermutlich waren sie auf der suche nach jemanden oder haben zufallskontrollen durchgeführt.

Eigentlich dürfen die das nicht. Dafür bräuchten die einen Gerichtsbeschluss oder einen wirklich triftigen Verdacht.