Dürfen Moped Fahrer die ganze Zeit auf der linken Seite der Fahrbahn fahren und so den überholvorgang erschweren?

5 Antworten

Ob hier tatsächlich ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegt, kann man aus der Ferne kaum sagen. Das hängt von mehreren Faktoren ab, wie u.a. Fahrbahnbreite, Beschaffenheit der Fahrbahn und des Fahrbahnrands, Verkehrsdichte zu dem Zeitpunkt usw.

Das Motiv

da es ja um seine Sicherheit geht damit die Autofahrer nicht riskant überholen können

kann ich jedenfalls gut verstehen und nachvollziehen. Leider neigen einige Autofahrer tatsächlich dazu, Zweiradfahrer mit zu geringem Seitenabstand zu überholen, wenn sie zu weit rechts fahren.

Im Regelfall muß man ohnehin die Gegenfahrbahn (mit-) nutzen, wenn man jemanden überholt. Von daher frage ich mich, ob er dir wirklich das (legale!) Überholen erschwert hat.

Naja etwas über trieben aber einige Autofahrer fahren wirklich zu dicht rann.

In Deutschland besteht ein Rechtsfahrgebot. Was der Mopedfahrer macht ist Nötigung, da er Autfahrer mit Gewalt (dem Moped) zwingt, entweder hinter ihm zu bleiben oder riskant zu überholen. Verbunden mit seiner Aussage ist das sogar Vorsatz.

Er könnte wegen Nötigung angezeigt werden, wäre aber wohl schwer zu beweisen.

Mit dem Moped fahren ist Gewalt? ernsthaft? Ich sehe hier maximal eine Ordnungswidrigkeit, wenn überhaupt.

@Stadewaeldchen

Ja es ist Gewalt. Im Sinne des § 240 I StGB wird der "klassische Gewaltbegriff" dadurch gekennzeichnet, dass der Täter durch körperliche Kraftentfaltung einen Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

Übersetzt: er setzt sein Moped bewusst ein (körperliche Entfaltung) um andere am Überholen (zu erwartender Widerstand ihm hinterherzufahren) zu hindern.

Denmach wäre der Tatbestand der Nötigung erfüllt.

@Esskah

Sehe ich anders und ich kenne auch keine deiner Auslegung entsprechenden Urteile. Anders sähe es aus beim Ausbremsen oder wenn der Mopedfahrer erst kurz vor dem Überholversuch nach links ausscheren würde.

@Stadewaeldchen

So ist das mit den Ansichten. Du vertritts Deine, ich vertrete meine. Bei Anklage und Verteidigung ist das nicht anders, denn Grundlage ist immer ein und dasselbe Recht bzw. Gesetze.

Beide Ansichten würden dann geprüft werden müssen, wenn eine Anzeige vorläge, tut sie aber nicht.

Darüberhinaus ist es immer fraglich, ob bei Nötigung im minderschweren Fall (dazu zähle ich diesen) überhaupt ein Verfahren eröffnet oder nicht sofort wieder eingestellt würde.

Unabhängig davon liegt zweifelsfrei eine Nötigung vor, die m.E. nur dann fraglich ist, wenn der Fahrer unbewusst handelt. Da er dies aber als bewusstes und beabsichtigtes Behindern darstellt, kommen wir an einer Nötigung nicht vorbei - Urteile hin, Urteile her.

Diese haben nämlich keinen Einfluss auf den Tatbestand sondern nur auf dessen Ahndung

Ich selber fahre ebenfalls Zweirad (seit 35 Jahren), fahre grundsätzlich mittig auf der Fahrbahn. Der Grund ist ganz einfach - will mich ein anderes Fahrzeug überholen, hält aber nicht genug Sicherheitsabstand ein (und solche Fahrer gibt es genug!), habe ich nach rechts noch Platz zum Ausweichen. Allerdings fahre ich einen Motorroller mit Motorrad-Zulassung, fahre also auch etwas schneller.

Damit nötigst Du die anderen Fahrer und machst Dich damit nach § 240 StGB strafbar.

@Esskah

Ich wurde bereits beim Überholvorgang von einem LKW mit Tieflader gerammt, der zu geringen Sicherheitsabstand hatte. Ich halte nicht für die Fehler anderer Verkehrsteilnehmer meine Knochen hin! Dafür ist mir mein Leben zu wertvoll!

@derhandkuss

Das würde einen Verstoß gegen die StVO grundsätzlich nicht rechtfertigen. In Deinem Fall sehe ich es aber etwas anders gelagert.

a) Dein Fahrzeug kann die Höchstgewschwindigkeit auf der Bundesstraße erreichen und ist damit kein Verkehrshindernis
b) fährst Du mittig und nicht links (hatte ich zuerst überlesen)

Man kann auch mittig auf der rechten spur fahren wo ist hier die nötigung ?

@Azeri16

Mittig bedeutet - auf meiner (rechten) Fahrspur mittig.

du musst sicher unterscheiden zwischen einem 25ccm bzw. 50ccm und bspw. einem KRAD mit 1000ccm.. mit letzterem fährt man mittig, damit behindert man auch den Strassenverkehr nicht...

@Sansiverien

Mein Motorroller hat 250 cm³, 24 PS und eine Höchstgeschwindigkeit von (eingetragenen) 140 km/H.

Solche Fahrer gibt es bei mir auch leider fast ausschließlich. Sie überholen sogar in der Stadt (obwohl ich 50km/h fahre) nur weil sie nicht hinter einem Moped fahren wollen. Teilweise fahren manche Leute so gefährliche Überholmanöver, dass ich sogar schon mal auf den Gehweg ausweichen musste, weil die Fahrbahn einfach viel zu eng zum Überholen war. Ich fahre desshalb auch immer in der Mitte meiner Fahrspur um mich und andere zu schützen.

In Deutschland gilt das Rchtsfahrgebot. Als Führer eines einspurigen KFZ hat er äußerst rechts zu fahren.
Da er dir gegenüber diese Äußerung getroffen hat wäre das für mich ein Grund gewesen ihm die vorläufigen Festnahme durch Jedermann (§127 StPO) auszusprechen und ihn festzuhalten bis die Polizei eintrifft.
Erfolgt wäre dann eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr. Beides sind Straftaten und hätten jede für sich zu. o.a. Vorgehen berechtig.

wäre das für mich ein Grund gewesen ihm die vorläufigen Festnahme durch
Jedermann (§127 StPO) auszusprechen und ihn festzuhalten bis die Polizei
eintrifft.

Bist Du Dir eigentlich darüber im Klaren welchen Unsinn Du da verbreitest? Das was Du Dir dafür einfangst ist mit dem was auf den Mopedfahrer zukommt nicht zu vergleichen.

Zudem erfüllt das in der Eingangsfrage geschilderte Verhalten nicht den Tatbestand des § 240 StGB.

Als Führer eines einspurigen KFZ hat er äußerst rechts zu fahren.

Nein, das Rechtsfahrgebot gillt für alle Fahrzeuge, egal ob ein- oder mehrspurig und vor allem heißt es im Gesetz nicht "äusserst rechts" sondern "möglichst weit rechts", kleiner, aber feiner Unterschied.

Da er dir gegenüber diese Äußerung getroffen hat wäre das für mich ein
Grund gewesen ihm die vorläufigen Festnahme durch Jedermann (§127 StPO)
auszusprechen und ihn festzuhalten bis die Polizei eintrifft.

Ich sehe maximal eine Ordnungswidrigkeit, wenn überhaupt. Daher greift §127 StPO hier nicht, man würde iene Freiheitsberaubung begehen, wenn man jemanden wegen einer OWi festhält.

Erfolgt wäre dann eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr.

Mit welchem "empfindlichen Übel" wird denn hier der Überholwillige bedroht? Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist hier auch nicht gegeben.

@Stadewaeldchen

Ich gebe dir in allen Punkten Recht, wollte nur mal testen ob jemand schon fit ist am frühen Morgen.

Ich glaube da hat jemand keinen Führerschein und war noch nie in der Fahrschule ^^