Dürfen mir meine Eltern Dinge verbieten, die für mich gesetzlich erlaubt sind?

8 Antworten

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Hallo,

deine Eltern haben diverse Pflichten und Rechte, die wichtigsten Gesetzestexte hierfür:

§ 1631 StGB

Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Artikel 6 Grundgesetz

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Wenn deine Eltern also der Auffassung sind, dass du mit deiner Freundin nicht in einem Raum schlafen sollst, dann haben sie das Recht, dir dies zu verbieten.

Solange du keine 18 Jahre alt bist, zählt das, was deine Eltern sagen, außer sie würden dich zu Straftaten anstiften oder dich durch ihre Anweisungen gefährden.

Das ist in der Absolutheit schlicht falsch!

Bzw. eine SEHR selektive Gesetzesauswahl, die Du offensichtlich auch nicht verstanden hast (den Lapsus ignorierend, dass Du aus dem BGB zitiert hast, nicht dem StGB).

Richtig ist: Bis 14 haben die Eltern das Recht dazu, danach nur noch bedingt, ab 16 dann grundsätzlich gar nicht mehr.

Ab 14 ist man grundsätzlich sexuell selbstbestimmt (sexualmündig), und entscheidet über sein Sexualleben selbst - auch gegen den Willlen der Eltern.

Denn "im Bereich des persönlichen Umgangs ist für den Heranwachsenden nicht nur der soziale Kontakt zu anderen im Allgemeinen und das Bedürfnis nach Kontakt mit Personen des anderen Geschlechts im Besonderen, sondern auch die Auswahl der Kontakte nach subjektiven Präferenzen unabdingbare Voraussetzung des Reifeprozesses. So wenig von einem Erwachsenen die Begründung erwartet wird, weshalb er jemanden mag oder liebt, so wenig kann der Heranwachsende zur positiven Rechtfertigung seines Umgangs verpflichtet sein. Erziehung zur Mündigkeit erfordert in diesem Bereich einen Rückzug elterlichen Bestimmungsrechts zugunsten bloßer elterlicher Kontrolle kindlicher Selbstbestimmung."

Relevant sind hier § 1626 BGB (Grundsätze elterlicher Sorge und Umgangsrecht des Kindes) sowie § 176 StGB (als absolute Schutzaltergrenze bezügl. Sexualkontakte von Älteren mit Kindern, und damit Altersgrenze der sexuellen Selbstbestimmung).

Verstoßen die Eltern dagegen, gefährden sie grundsätzlich das Kindeswohl. Die Ausnahme vom Prinzip: Wenn der Partner selbst das Kindeswohl gefährdet. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Partner ein Krimineller wäre, oder zu Alkohol- und/oder Drogenkonsum verführt. Ein (auch großer) Altersunterschied oder ein "dein Freund gefällt uns nicht", ist natürlich KEIN "Grund".

Allerdings billigt der Gesetzgeber den Eltern das Recht einer stärkeren Kontrolle Dritten gegenüber zu, indem er Dritten verbietet, Sexualität Minderjähriger bis 16 ohne Erlaubnis der Eltern durch Überlassen von Gelegenheit zu fördern (§ 180 StGB).

D.h., ab 14 darf man zwar gegen den Willen der Eltern Sex haben, aber nicht überall: Wenn Jugendliche bei dem/der Freund/in im gleichen Zimmer übernachten möchten, brauchen die Gasteltern bis 16 die Erlaubnis der Eltern.

Die Beteiligten selbst brauchen allerdings keine solche Erlaubnis. D.h., wenn der/die Partner/in bereits eine eigene Wohnung hat, ist die Erlaubnis der Eltern nicht erforderlich.

PS: Langes Zitat aus einem letztinstanzlichem Gerichtsbeschluss, wo die Eltern ein gerichtliches Umgangsverbot ihrer 14-jährigen Tochter mit dem 46-jährigen Freund beantragten, und entsprechend krachend gescheitert sind (Az.: 9 UF 132/15 - Hervorhebungen von mir). Die Tochter hatte sich dem Zugriff ihrer Eltern durch "Flucht" mit ihrem Freund in dessen Wohnmobil komplett entzogen ...

@Libertinaerer

Eine 5 Jahre alte Antwort nochmal aufgewärmt? Kann man mal machen..

(den Lapsus ignorierend, dass Du aus dem BGB zitiert hast, nicht dem StGB).

Das ist natürlich absolut richtig von dir, aber macht den Inhalt nicht falsch.

Zum Rest: Glückwunsch! Du hast EINE Einzelfallentscheidung gefunden! Meinen tiefsten Respekt. Ich hab keine Lust, mich hier lang damit auseinanderzusetzten, nachdem ich weiß, dass meine Antwort in 99,X% der Fälle richtig ist.

Ich täte ja tatsächlich mit dir über die Problematik diskutieren, aber dein Tonfall (Schreibstil) ist mir zu persönlich und abwertend, dafür habe ich weder Zeit, noch Lust.

Ansonsten täte ich jetzt schreiben: Danke für die Ergänzung

Bleib gesund.

@Libertinaerer

Ahahaha

Und ich sehe gerade: Das von dir zitierte Urteil ist vom 24.03.2016. meine Antwort von 2015!

Damit disqualifiziert du dich natürlich endgültig für eine konstruktive Diskussion... Das sind Basics, die man VOR einer Kritik abklären muss... Peinlich...

@Dommie1306
Eine 5 Jahre alte Antwort nochmal aufgewärmt? Kann man mal machen..

Exakt! Zumal wenn GF diese Frage mit dieser nicht wirklich "hilfreichsten" Antwort aktuell bei thematiisch ähnlichen Fragen automatisch verlinkt.

Das ist natürlich absolut richtig von dir, aber macht den Inhalt nicht falsch.

Den Inhalt nicht, "nur" deine Schlussfolgerung.

Zum Rest: Glückwunsch! Du hast EINE Einzelfallentscheidung gefunden

... und ganz bewusst aus dem allgemeinen Teil der gerichtlichen Begründung zitiert, nicht dem fallspezifischen.

Ich hab keine Lust, mich hier lang damit auseinanderzusetzten,

Das trifft sich gut, denn ich habe dazu auch keinerlei Lust.

nachdem ich  weiß, dass meine Antwort in 99,X% der Fälle richtig ist.

Sicher, denn Polizeivollzugsbeamter sind ja bekanntermaßen qua höherer Eingebung auch Fachanwälte im Familienrecht (und Strafrecht und ...).

@Dommie1306
Damit disqualifiziert du dich natürlich endgültig für eine konstruktive Diskussion... Das sind Basics, die man VOR einer Kritik abklären muss... Peinlich...

Nichts für ungut, aber die Rechtslage ist bereits seit Anfang diesen Jahrhunderts so (Stichworte: Reform des Erziehungsrechts und der Familiengerichtsbarkeit).

Könnte man wissen. Oder eben nicht ... peinlich ...

@Libertinaerer

Alles klar, machen wirs so: Du hast Recht und ich habe Unrecht.

Diskussion erledigt, wenn dich das glücklich macht. (Die Tatsache, dass ich auf knapp 15 Jahre Diensterfahrung nur andere Erfahrungen gemacht habe, ist halt Zufall :D)

@Dommie1306

Deine angeblichen Erfahrungen interessieren mich null. Dafür gibt es schlicht (viel) zu viele Polizisten, die sich aus Unkenntnis oder schlimmer noch bewusst einen Dreck um rechtliche "Feinheiten" kümmern, aber dennoch ganz groß darin sind, zu behaupten, sie würden sich auskennen.

Spoiler-Alert: Tun sie nicht.

Die Rechtslage ist in der Tat sehr eindeutig. Ob DU das begreifst oder nicht, ist dagegen vollkommen uninteressant ...

... ist ja auch nicht deine Aufgabe. :D

@Libertinaerer

Alles klar. Du hast Recht mein Freund.

Die zig Richter, Anwälte und Jugendamtsmitarbeiter haben sich immer alle geirrt, kommt vor. Gut, dass wir dich haben.

Ich antworte jetzt nicht mehr, du bist mir einfach immer noch zu überheblich und hast nicht einmal deutlich gemacht, woher deine "Expertise" kommt - also vertrau ich meinen Erfahrungen und nicht irgendeine Möchtegern aus dem Internet.

Bleib gesund.

@Dommie1306

Es steht dir selbstverständlich ebenfalls frei, Aktenzeichen von Fällen zu posten, aus deren Begründungen hervorgeht, dass deine Behauptung gilt: "Solange du keine 18 Jahre alt bist, zählt das, was deine Eltern sagen", in Bereichen, in denen deren Kinder bereits mündig sind (also Sexualität und gerne auch Religion).

Warum Eltern mit einem grundlosen Verbot intimer Beziehungen ihrer jugendlichen Kinder in der Tat deren Wohl gefährden, habe ICH jedenfalls anhand eines realen (und zudem noch sehr extremen) Falles für jeden nachprüfbar gepostet.

Wer den Fall näher kennt, weiß auch, dass da das Jugendamt versagt hat - zumindest anfänglich -, was das Gericht auch entsprechend gerügt hat.

DU darfst natürlich gerne deinen "Erfahrungen" vertrauen, ich warne nur die hier ggf. reinstolpernden Leser*innen, DIR zu vertrauen.

Denn ich sehe hier einen "Möchtegern aus dem Internet".

Und nach MEINEN Erfahrungen, bist Du damit bei der Polizei leider nicht alleine ...

... und bis zum Posten nachprüfbarer Fälle, interessieren mich deine Antworten nun wirklich nicht, und sollten es auch sonst niemanden. 8-)

....mit meiner Freundin in einem Raum zu schlafen

..in den 4 Wänden deiner Eltern sind sie das Gesetz! Wenn sie es dir verbieten, ist es ihr gutes Recht und können das durchaus tun und..du hast dich dem auch zu fügen!

Ich könnte das auch noch weiter ausführen..aber das wäre müßig!

Na ganz so ist das denn doch nicht. Eltern dürfen nämlich nicht selbst gegen Gesetze verstoßen, zum Beispiel ihre Kinder schlagen, was in meiner Kindheit noch eine selbstverständliche Erziehungsmethode war.

@KHLange

Dein Kommentar nach sooo langer Zeit ist natürlich müßig und...wo liest Du auch nur 1 Wort über Kinder schlagen?

Was in Deiner Jugend Gang und Gäbe war, ist mit der heutigen Zeit absolut nicht mehr zu vergleichen und MIR mußt Du über damalige Erziehungsmethoden gleich gar nichts erzählen wollen!

Zeitnahe Fragen bzw. Antworten zu beantworten/kommentieren, damit sich zu beschäftigen, wäre angebrachter und nicht den Besserwisser spielen zu wollen!

Noch 1 Wort..erwarte aber nun keine Diskussion mit mir, daran bin ich absolut nicht interessiert!

@amdros

Naja in der heutigen zeit passiert das trotzdem noch oft

@Fisch430

also das mit dem schlagen, und ich weiß es da ich 14 bin

deine Eltern haben das Hausrecht. Es ist ihr Haus/ ihre Wohnung oder sie bezahlen die Miete. Entsprechend machen sie die Hausregeln (beispielsweise nach dem Betreten die Straßenschuhe ausziehen, unter der Woche werden abends keine Parties daheim gefeiert (es sei denn es ist ein Festtag)... und so weiter).

Wenn du damit ein Problem hast musst du dir eine eigene Wohnung oder WG suchen. Sorry, aber so ist das Leben nunmal. In vielen anderen Familien läuft es genauso (selbst wenn der Nachwuchs volljährig ist).

Du machst da wohl einen Denkfehler. Nur weil das Gesetz etwas nicht ausdrücklich verbietet, heisst das doch noch lange nicht, dass man gegen das Gesetz verstößt, wenn man es nicht erlaubt.

Deine Eltern haben zum einen das Erziehungsrecht (auch per Gesetz) und sie haben das Sagen, so lange du minderjährig bist. Es reicht erst mal aus, dass sie es nicht als Richtig empfinden und das scheint ja wohl so zu sein.

Aber selbst wenn du volljährig bist und noch zu Hause wohnst, dann haben die Eltern bei sich zu Hause doch Hausrecht und haben ganz alleine zu entscheiden, wer sich wann und wo in ihrem Haus/ihrer Wohnung aufhalten darf und wer nicht und kein Gesetz kann ihnen das verbieten.

Frei entscheiden darfst du, wenn du volljährig bist und alleine wohnst, vorher musst du die Regeln deiner Eltern akzeptieren. Da hilft dir auch kein Gesetz.

Das mit dem Hausrecht stimmt (auch wenn das Kind bereits erwachsen ist), der Rest ist ein einziger Denk- und Wissensfehler - zumindest was Jugendliche angeht.

Und ja, da hilft in der Tat das Gesetz! Und zwar der § 1626 BGB, der die Grundsätze elterlicher Sorge beschreibt, sowie das Umgangsrecht des Kindes.

Siehe auch https://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html.

Deine Eltern dürfen das. Sie sind bis zu deinem 18. Lebensjahr für dein seelisches und leibliches Wohl verantwortlich und haben das Recht, dir aus ethischen und moralischen Gründen so etwas zu verbieten.

Gesetz hin - Gesetz her. Eltern müssen nicht alles erlauben, was das Gesetz erlaubt. Sie können ihren Kindern auch Dinge verbieten, die durch das Jugendschutzgesetz für die Altersgruppe bereits gestattet sind.

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