dürfen krankheitstage mit überstunden verrechnet werden?

12 Antworten

Nein. Krank ist Krank. Alle Arbeitsstunden, die du durch Krankheit nicht erarbeitest werden mit dem Grundgehalt / Grundlohn bezahlt. 

Das kommt darauf an.

Ist ein AN arbeitsunfähig muss er so bezahlt werden als hätte er gearbeitet. Es gilt hier das Lohn- oder Entgeltausfallprinzip nach § 4 (Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts) Entgeltfortzahlungsgesetz.

Wenn kein Freizeitausgleich aus Überstunden geplant ist muss der AG die geplante Arbeitszeit bezahlen und darf keine Überstunden verrechnen/abziehen.

Hat der AN allerdings aus Überstunden z.B. zwei freie Tage Freizeitausgleich geplant und ist in dieser Woche arbeitsunfähig, bezahlt der AG für die Tage in denen der AN gearbeitet hätte. Die beiden "Freizeittage" werden zwar auch bezahlt aber unter Abzug der Überstunden.

Das ist nach dem Gesetz auch völlig in Ordnung da der AN an diesen beiden Tagen regulär ja nicht gearbeitet hätte und daher auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Entgelt im Krankheitsfall wird dann bezahlt, wenn die Arbeitszeit krankheitsbedingt ausfällt. Das ist bei freien Tagen ja nicht der Fall. Alleine beim Urlaub bekommt man die geplanten freien Tage bei Krankheit bezahlt und die Urlaubstage nicht verrechnet.

Der einzige Fall der mir dazu einfällt, ist, wenn du frei auf Überstunden machst, und dann aber krank bist und dir nen Schein holst. Dann werden die Stunden trotzdem abgezogen. So habe ich es hier zumindest mal gelesen.

Wenn du frei hast und bist aber krank geworden und holst dir ein schein beim Arzt, dann wird nichts abgezogen von den Überstunden. Ein Krankheitstag, wenn du in Teilzeit bist, wird der durchschnitt im Jahr errechnet; also z.B. 160*12/360=5,33, das würdest du dann auf dein Krankheitstag oder auf Feiertagen oder Urlaub bekommen. Falls du Vollzeit bist wird es anders gerechnet und bekommst etwas mehr da du ja feste Arbeitsstunden hast. Lg Gumbaaa

Nein, das darf natürlich nicht sein! Der Arbeitgeber verstößt damit gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach ist er verpflichtet, dir weiter deinen vollen Lohn für die Dauer von bis zu sechs Wochen zu zahlen, ohne die Überstunden zu verrechnen. Voraussetzung: 

  • du bist schon länger als vier Wochen im Betrieb tätig
  • der Arzt hat dich krank geschrieben
  • du hast deine AU pflichtgemäß abgegeben

Eine Ausnahme gibt es allerdings! Wenn du gerade dabei warst, deine Überstunden durch Freizeit auszugleichen und bist während dieses Zeitraums erkrankt, dann darf der Arbeitgeber die Überstunden so verrechnen, wie es gewesen wäre, wenn du nicht erkrankt wärst. Lies hierzu mal hier nach: http://www.it-dozent-bellin.de/arbeitsrecht-urteile/arbeitsrecht-urteile/index.html