Dürfen die Beerdigungskosten meines verstorbenen Vaters von meinem Pflichtteil abgezogen werden?
Ende Oktober verstarb mein Vater. Durch das Testament erfuhr ich erst das ich "enterbt" wurde und die Freundin meines Vaters Alleinerbin ist. Seine Freundin hat das Beerdigungsinstitut beauftragt und die Kosten übernommen.
Ich kannte die Freundin bis zu seinem Tod nicht, sah sie zum ersten Mal 2 Tage vor seinem Tod im Krankenhaus. Nachdem er gestorben war hatte ich dann die Möglichkeit sie kennenzulernen. Wir sprachen über seinen Nachlass dabei kam heraus das er eine große Münzsammlung besaß und ein PKW im Wert von ca. 4.200 Euro...
Ich habe ein paar Tage später mit meiner Mutter wenige Möbel und Bilderalben aus seiner Wohnung holen dürfen (die schon vorbereitet waren in Kartons die halbe Wohnung war zu dem Zeitpunkt schon ausgeräumt) an diesem Tag verlangte die Freundin dann dass ich schriftlich auf meinen Pflichtteil verzichten soll.. Da ich wusste das soetwas (ohne Notar) nicht rechtens ist unterschrieb ich das Dokument weil sie mich erpresste ich dürfte sonst nicht die Bilderalben und Möbel mitnehmen...
So fing das alles an, davor dachte ich sie sei eine nette Frau...
Habe jetzt vor 2 Wochen ein Schreiben an sie abgeschickt indem ich Sie auffordere alles schriftlich zu belegen da mir gesetzlich 50% zusteht.
Nun kam ein Schreiben zurück was besagt das es nie eine Münzsammlung gab... hust Ich den gesammten beweglichen Besitz abgeholt hätte (was einfach die Größte Lüge ist) Da hab ich aber Zeugen die das Gegenteil bestätigen können !
Das Schreiben sagt auch das die Beerdigungskosten 4.935,10 Euro betragen haben und dass das Vermögen des Erblassers hierfür nicht ausgereicht hätte...
Zudem musste die Freundin angeblich noch die Wohnung (im Wert von 1000 Euro) räumen lassen . Die Wohnung war in ihrem Besitz in der mein Vater bis zu seinem Tod gewohnt hat...
Meine Frage:
Kann sie die Kosten so vom Erbnachlass abziehen? Oder bezahlt sie als Auftraggeber und es hat garnichts mit dem Nachlass zu tun?
Muss ich also diesen Vermögenswert auf meinen Pflichtteilanspruch in Anrechnung bringen? Im Schreiben macht sie mich auchnoch darauf aufmerksam, sollte ich weiter behaupten Inhaber einers weitergehenden Pflichtteilanspruches zu sein wird sie eine negative Feststellungsklage gegen mich einreichen.
13 Antworten
Zunächst ist festzustellen, dass Sie als Tochter zur Bezahlung der Bestattungskosten verpflichtet sind, wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht. Die Erbin muss eine bewertetes Nachlassverzeichnis erstellen mit allem, was vorhanden war und entsprechende Nachweise führen über Konten, Sparbücher etc. um zu beweisen, dass kein verwertbares Vermögen da war, um die Bestattung zu zahlen. Bis das nicht erfolgt ist, bleiben die Kosten bei ihr. Kann sie einklagen, aber dann muss sie vor Gericht die Nachweise führen... Ein Pflichtteilsverzicht hätte nur zwischen Ihnen und dem Erblasser, ihrem Vater noch zu seinen Lebzeiten getroffen werden können. Sie haben gegen die Alleinerbin einen Anspruch auf den Pflichtteil, dieser ist allerdings nur in Geld zu verlangen. Das, was sie jetzt abgeholt haben, müssen sie sich ggf. im Geldwert entgegen halten lassen.
Mein Beileid zum Verlust Deines Vaters.
Zu Deiner Frage:
Bestattungspflichtig ist in erster Linie die Ehefrau, dann die leiblichen Kinder.
Die Freundin ist nicht die Ehefrau, also bist zunächst einmal Du bestattungspflichtig, dabei spielt das Erbe keine Rolle. Du kannst sogar das Erbe ausschlagen und bist trotzdem der vor dem Gesetz der Bestattungspflichtige.
Das Bestattungsinstitut wird sich zunächst an die Freundin, da sie die Betattung in Auftrag gegeben hat um Begleichung der Kosten wenden. Sie kann allerdings die von ihr verauslagten Kosten aufgrund Deiner Bestattungspflicht von Dir fordern.
Moralich verwerflich, aber rechtens.
Ich rate Dir einen Anwalt für Familienrecht zuzuziehen, denn mit good will ist bei dieser Dame nichts zu erreichen.
Alles Gute
Ich muss meine Antwort dahingehend korrigieren, dass @ geckobruno natürlich recht hat mit seiner Aussage(Zitat): - Eine Bestattung ist zuerst aus dem vorhandenen Nachlass zu zahlen. Erst was dann noch da ist, gehört zur Erbmasse und kann verteilt werden..........
Nur wenn die Freundin Deines Vaters die Beerdigungskosten aus ihrem Vermögen bestritten hat, kann sie zu 50% der verauslagten Summe von Dir zurückfordern, da die Erbmasse nicht zur Begleichung der Kosten herangezogen wurde und noch voll vorhanden ist.
Als Kind deines Vaters kannst du schon mal nicht enterbt werden.Wenn die Freundin als Erbin festgelegt wurde,gibts auch ein Testament.Da müßte alles aufgeführt worden sein was den Nachlaß betrifft.Ein Anwalt kostet Geld und scheint nicht den großen Reichtum zu Tage zu fördern.Wäre also zu überlegen,ob sich der Aufwand lohnt oder nur einem krieg zwischen Hinterbliebenen dient.Da du von der Freundin nichts wußtest,scheint der Kontakt nicht allzu eng gewesen zu sein.Vielleicht ermuntert dich auch deine Mama zu all dem an.Also ich würde das alles gut überlegen und erst mal ne Rechtsberatung aufsuchen.Alles Gute
Im Testament steht nur das SIE Alleinerbin ist, nichts aufgeführt von i-einem Vermögen. Danke für deine Antwort!
Da ich wusste das soetwas (ohne Notar) nicht rechtens ist unterschrieb ich das Dokument weil sie mich erpresste ich dürfte sonst nicht die Bilderalben und Möbel mitnehmen
Nach dem Tod des Erblassers muß ein Pflichtteilsverzicht nicht notariell beglaubigt werden. Insoweit dürfte das Schreiben rechtens sein.
ich dürfte sonst nicht die Bilderalben und Möbel mitnehmen
Als Nichterbe haben Sie da auch keinen Anspruch.
Die Beerdigungskosten sind vom Erben, bzw. vom Nachlass immer zuerst zu zahlen. Um hier bezueglich vorhandenem Vermoegen und Kosten Licht ins Dunkel zu bringen, ist es hier sehr ratsam, sofort einen Anwalt hinzu zu ziehen, der dann eine Vermoegensaufstellung (Werte und Bankkonten) verlangen kann und der dann auch den Pflichtteil einklagt. Je laenger man damit wartet, um so mehr Werte koennen zur Seite gebracht werden und je schwerer laesst es sich nachweisen (siehe Muenzsammlung).