Dürfen bei einer Festnahme nach § 127 StPO Handschellen verwendet werden?

4 Antworten

Da die StPO keine eigene Vorschrift zur Durchführung von unmittelbarem Zwang enthält geht man nach h.M. davon aus, dass die Zulässigkeit der Zwangsanwendung sich aus der Maßnahme selbst ergibt. (Annexkompetenz)

Zu beachten ist hierbei nur der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 GG): Die Maßnahme muss also geeignet, erforderlich (mildestes Mittel das zum Erfolg führt) und angemessen (Mittel-Zweck-Relation) sein.

-- also eine Einzelfallentscheidung. Bei einer flüchtigen Person und einer entsprechenden Festnahme dürfte das Anlegen von Handschließen zur Verhinderung einer weiteren Flucht durchaus verhältnismäßig sein.

Wenn sich der Straffällig-Gewordene massiv gegen die Festnahme wehrt, dann dürfte das wohl - unabhängig vom § in Ordnung gehen!

Wenn sich der Straffällig-Gewordene massiv gegen die Festnahme wehrt, dann dürfte das wohl - unabhängig vom § in Ordnung gehen!

Aber wie viele Beamte dürfen auf einmal gegen nur einen Straffällig-Gewordenen Handeln, wenn dieser .Straffällig-Gewordene ( nicht bewaffnet ist, und auch sonst für Niemand anderen, oder für sich selber eine Gefahr darstellt,)

Na immer ran die Dinger, die Schützen nicht nur die Polizisten sondern auch die Person die die Dinger ángelegt bekommt....

Warum nicht, was hat der 127er damit zutun?