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Erst einmal sind mehrfache Staatsangehoerigkeiten in Deutschland sehr wohl erlaubt. 

Natuerlich kann keine deutsche Behoerde einen auslaendischen Pass einziehen. Das waere ja auch voellig sinnlos weil die im betreffenden Ausland zustaendige Behoerde ja jederzeit wieder einen neuen ausstellen kann. Ausserdem kaeme es in einem solchen Fall ganz sicher zu erheblichen diplomatischen Problemen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden auslaendischen Staat. Der auslaendische Pass geht deutsche Behoerden schlicht nichts an.

Ein deutscher Pass kann auch nicht so einfach entzogen werden. Grundsaetzlich ist das zwar moeglich (auch bei Deutschen), es ist vorher aber ein ziemlich aufwendiges Verfahren zu durchlaufen und es muss natuerlich auch ein aeusserst schwerwiegender Grund vorliegen. 

Ich spreche von meinen eigenen Erfahrungen bei meiner zuständigen Behörde, und dieser Text vom oben genanneten Link: Kann die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren gehen?Ja! Wer als deutscher Staatsangehöriger, egal ob in Deutschland oder im Ausland, auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert dadurch seine deutsche Staatsangehörigkeit. Dieser Verlust tritt automatisch per Gesetz ein, ohne dass es dazu einer besonderen Erklärung bedarf oder die deutschen Behörden davon Kenntnis erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, wie eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Ich bin einfach verwirrt weil ich überhaupt nicht weiß obs jetzt verboten oder erlaubt ist🤓😅

@derfrager14

Du musst auch mal den ganzen Abschnitt lesen. Oder direkt ins Gesetz schauen.

https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__25.html

Nach § 25 StaG wird die Staatsangehörigkeit dann nicht automatisch entzogen, wenn die angenommene Staatsangehörigkeit einen EU.Mitgliedsstaat betrifft, es analoge völkerrechtliche Abkommen mit dem betreffenden Staat gibt oder man einen Antrag auf Beibehaltungder deutschen Staatsangehörigkeit stellt.

@derfrager14

Die deutsche Staatsangehoerigkeit kann in bestimmten Faellen erloeschen oder entzogen werden. Dies allerdings nur, wenn die betreffende Person noch mindestens eine weitere Staatsangehoerigkeit besitzt.

Natuerlich ist es Deutschen erlaubt, neben der deutschen auch weitere Staatsangehoerigkeiten zu besitzen. Der von dir angesprochene Verlust der deutschen Staatsangehoerigkeit erfolgt auch nur, wenn der Deutsche eine auslaendische Staatsangehoerigkeit beantragt und erhaelt, ohne im Besitz einer sog. "Beibehaltungsgenehmigung" zu sein. Erwirbt er die auslaendische Staatsangehoerigkeit aber ohne diese beantragt zu haben (beispielsweise durch Abstammung oder nach dem Geburtsortsprinzip), bleibt die deutsche Staatsangehoerigkeit erhalten.  

@DerCaveman

Die deutsche Staatsangehoerigkeit kann in bestimmten Faellen erloeschen oder entzogen werden. 

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz?

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann weder erlöschen noch entzogen werden.  Man könnte sie maximal verlieren aufgrund bestimmter, selbst zu vertretender Fakten. 

@furbo >>Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz?<< Weiter geht's mit Satz 2: "Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird."

Das Gesetz heisst "Staatsangehoerigkeitsgesetz" (StAG) und die entsprechenden Regelungen finden sich in den Paragrafen 17 bis 29.
@DerCaveman

Offenbar ist dir der Unterschied zwischen Entzug und Verlust  nicht klar. 

Nenne mir bitte die exakte Fundstelle im StAG, in der der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit geregelt ist. 

@atzef

"wenn die angenommene Staatsangehörigkeit einen EU.Mitgliedsstaat betrifft, es analoge völkerrechtliche Abkommen mit dem betreffenden Staat gibt"

Das ist so nicht ganz korrekt.

Der Erwerb der Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates neben der deutschen ist nicht grundsätzlich erlaubt. Erlaubt ist die Mehrstaatigkeit mit den EU-Staaten, mit welchen die Bundesrepublik Deutschland ein entsprechendes Abkommen hat.

So steht das im Gesetz:

"Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat."

Wenn z.B. die Ausreise in das Herkunftsland verhindert werden soll. Auch zieht das Ausländeramt die Pässe von Flüchtlingen ein, damit dieser bei einer Abschiebung zur Hand ist.

Der Eigentümer des Passes ist immer der Staat, der ihn ausgestellt hat - nicht aber die Person, die Passinhaber ist. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise § 50 AufenthG, kann auch ein ausländischer Reisepass vorübergehend einbehalten werden. Und wenn es Gründe gibt, ihn nicht dem Passinhaber zurückzugeben, wird er dem ausstellenden Staat übergeben.

Deutsche koennen nach einem berechtigten Grund zwei Staatsangehoerigkeiten besitzen.

BEIBEHALTUNGSGENEHMIGUNG Paragraph 25 Abs. 2 STAG.

Ich habe das in der eigenen Familie, allerdings hat es zwei Jahre gedauert, ehe die Behoerden, beider Laender, sich einig waren. Ausserhalb der EU.

Es sind Ausnahmen, allerdings nicht die Regel. 

Dürfen Behörden einen ausländischen Pass beschlagnahmen oder konfiszieren?

Ja, das dürfen sie, um zu verhindern, dass jemand das Land verlässt (wegen Ermittlungen / Verfolgen einer Straftat).