Dürfen 14-Jährige bis 19:30 Uhr arbeiten?

7 Antworten

Ich bin der meinung du darfst bis 20 uhr Arbeiten danach nicht mehr.

Aber wenn es dich so stört rede mit wem beim Praktikum ob man da was ändern kann, weil du so einen langen fahrt weg hast und deine mutter das nicht so gut findet wenn du so spät unterwegs bist.

Einfach die Situation erklären dann sollte alles gut sein.^^ ist besser als wenn du Krank machst oder so ^^

Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. In §5 Absatz 2 wirst du dich als Schülerpraktiken wiederfinden. In §14 wirst du dann finden, dass du in der Zeit von 6-20 Uhr beschäftigt werden kannst. 

Das Krankenhaus hält sich also vollständig an die gesetzlichen Bestimmungen. Das Krankenhaus kann nichts dafür, dass du eine Stunde Fahrzeit hast.

Noch ein kleiner Tipp: Ja, der ganze Tag geht drauf, aber genau darum geht es ja in einem Schülerpraktikum, du sollst Einblick in die Berufswelt bekommen.

https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/BJNR009650976.html Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) § 2 Kind, Jugendlicher (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern (1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3.in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten,  soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht

nachteilig beeinflußt.

Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.

(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer

Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.

(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.

§ 8 Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird,

damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf  Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf

hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht

Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen

derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der

Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85

Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

§ 14 Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit

von 6 bis 20 Uhr

beschäftigt werden.

-------

Die Sache ist also nicht ganz soe einfach .. eigentlich dürftest Du wegen Deines Alter überhaupt nicht arbeiten .. durch eine Ausnahmeregelung geht es aber doch ... über diese Ausnahmeregelung gilt dann auch § 14 Jugendarbeitschutzgesetz, der eine Beschäftigung bis 20 Uhr erlaubt

...

sprich doch mal mit dem Betrieb, ob sie Dich nicht anders einteilen können, damit Du einen früjheren Bus nehmen kannst - oder sprich mit Deinen Eltern, ob Du nicht ausnahmsweise abgeholt weden kannst ..

Klar, darfst Du solange arbeiten, Du darfst sogar mit Erlaubnis des Jugendamtes bis zweiundzwanzig Uhr arbeiten. Für andere Dinge seid ihr nie zu jung, aber wenn es um das Arbeiten geht, dann wird gemeckert. Deine Mutter könnte Dich doch abholen, dann brauchst Du auch nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel nach Hause fahren. Es ist doch nur für eine Woche.