Duales Studium Wohnsitz meldepflichtig?

3 Antworten

Melde einen Hauptwohnsitz dort an, wo du dich überwiegend aufhältst. Zweitwohnsitz ist unnötig und bringt nur Scherereien. Natürlich kannst du dich auch einfach alle drei Monate ummelden, dann bist du immer an deinem Hauptwohnsitz.

Auch Dein während dieser Wochen genutze 2.-Wohnsitz ist meldepflichtig.

Denn 3 Monate dort wohnen - geht über einen Besuch hinaus.

In welchem Bundesland machst du den Theorieteil?

Hier mal ein Auszug aus dem Meldegesetz MV:

§ 13 Allgemeine Meldepflicht

(zu § 11 MRRG)

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der die Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Die meldepflichtige Person kann sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach§ 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder dem Betreuer.

(4) Neugeborene, die im Inland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

  § 14

(weggefallen)

  § 15 Begriff der Wohnung

(zu § 11 MRRG)

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt unberührt.

  § 16 Mehrere Wohnungen

(zu § 12 Melderechtsrahmengesetz)

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist und welche weiteren Wohnungen er hat. Er hat jede Änderung der Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.