Dobermann beißt Einbrecher, Halter strafbar gemacht?

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ACHTUNG: Wenn ein Einbrecher in Dein Haus kommt, hast Du natürlich ein Notwehrrecht. Dies ist allerdings begrenzt: Man darf sprichtwörtlich nicht "mit Kanonen auf Spatzen schießen". Ob eine Notwehr geboten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.Wenn der Einbrecher bewaffnet ist, oder die Einbrecher zu zweit kommen, und man wirklich keine andere Möglichkeit hat, als den Hund auf die beiden zu hetzen, dann ist das sicherlich zulässig. Handelt es sich dagegen um einen unbewaffneten, bspw. minderjährigen Einbrecher, und hetzt man den Hund auf jenen, obwohl noch andere Möglichkeiten als Notwehrhandlung in Betracht kommen, wird man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass die Notwehrhandlung rechtswidrig war, und damit dem Einbrecher unter Umständen Schadensersatzansprüche zugestehen.

Hier ein paar durchaus amüsant zu lesende Beispiele as der Rechtsprechung, wann die Notwehr nicht mehr geboten und die Handlung damit rechtswidrig war -->

Beispiele aus der Rspr., in denen die Notwehr als unzulässig angesehen wurde: Schutz eines Pfirsichbaums durch tödlich wirkende elektrische Anlage (Braunschweig MDR 47, 205); tödlicher Schuss auf den mit einer Sirupflasche im Wert von 0,10 DM entfliehenden Dieb (Stuttgart DRZ 49, 42 m. Anm. Gallas); Verteidigung des Pfandrechts an einem Huhn durch Axthiebe auf den Kopf des Angreifers (Bay NJW 54, 1377); Drohung eines Grundstückseigentümers, mit Hunden und Schusswaffen gegen Wanderer vorzugehen, die seinen nicht als gesperrt gekennzeichneten Privatweg benutzen (Bay NJW 65, 163); schwere Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers als Verteidigung gegen geringfügige Einschränkung des Gemeingebrauchs (Saarbrücken VRS 17 25); Drohen des Überfahrens bzw. Überfahren zur Erzwingung der Freigabe einer Parklücke (Bay NJW 63, 824, 95, 2646; and. Erb MK 190) oder zur Erzwingung freier Durchfahrt bei einer nur kurzfristigen Beschränkung der Bewegungsfreiheit (Hamm NJW 72, 1826; vgl. auch BGH VRS 30, 281, Maatz NZV 06, 344 f.;

Hm also immer zuerst die Einbrecher nach Waffen durchsuchen und eine Ausweiskontrolle durchführen? Ein anderer Schreiber erwähnte, dass eventuell ein Schild angebracht werden muss. Was wenn der Täter nicht lesen kann? Liegt das auch in meinem Verantwortungsbereich? Danke dir für deine Mühe! Das Prinzip ist in den von dir genannten Beispielen ersichtlich, dennoch fühle ich mich unangemessen eingeschränkt.

@Stinkii2000

Du hast natürlich vollkommen Recht Stinkii,

deswegen läuft es so ab. Wenn Du annehmen durftest, dass der Täter bewaffnet und gefährlich ist, kannst Du auch Deinen Hund auf ihn hetzen. Bei der Bewertung einer Notwehrlage zählt die sogenannte Ex-Ante Perspektive. Dass heisst, es wird geschaut, wie ein normaler Mensch in der selben Situation gehandelt hätte, wenn er den selben Voraussetzungen gegenüber gestanden hätte. Wenn also Nachts jemand in Dein Haus schleicht oder einbricht, kannst Du davon ausgehen, dass es jemand ist, der dort nichts verloren hat und auch bewaffnet sein kann. Um Dich selbst zu schützen darfst Du dann auch Deinen Hund auf ihn hetzen. Im Zweifel befändest Du Dich in einem Verbotsirrtum. In einem Verbotsirrtum befindet man sich, wenn man eine Situation annimmt, in welcher man bei der jeweiligen Notwehrhandlung gerechtfertigt wäre. Wenn es also ein nachbar ist, Du dachtest aber es sei ein Einbrecher, dann gehst Du auch straflos davon, weil Du einem Irrtum erlagst, und bei Vorhandensein der von Dir irrtülich angenommenen Situation gerechtfertig gehandelt hättest.

Lange rede, kurzer Sinn,

bei einem nächtlichen Einbrecher kannst Du Deinen Hund auf jenen hetzen.

Liebe Grüße und viel Spaß

Als nach einem Einbruch in meine Wohnung, die Spurensicherung usw. da waren, habe ich die gefragt, was wäre, wenn .....?

Da haben die Kriminalbeamten mir gesagt, wenn ich oder der Hund (wir waren nicht da) den Einbrecher verletzt hätten und wir keinen persönlichen Angriff auf meine Person hätten nachweisen können (wie hätte das aussehen sollen, wie beweisbar?), dann hätten wir bei einer ernsthaften Verletzung, wir ein lebenlang für ihn zahlen müssen.

Weil mich das so empörte, habe ich es bei einem Rechtsanwalt hinterfragt, der es wortreich bestätigte, oft ist es eine Ermessenssache des Richters.

Auch mit dem Schild Vorsicht, bissiger Hund, begibt man sich schon in eine Grauzone.

Darum ist es besser die Formulierung zu wählen, Vorsicht, wachsamer Hunde, so ist es mir erklärt worden (das hat Haftungs-Versicherungsrechtliche Gründe). Aber auch da hat der Richter einen Ermessensspielraum.

Das ist mein Wissensstand von vor ca. 20 Jahren.

Hallo,

ich glaube nicht, daß du dafür haftbar gemacht werden kannst.

Man kann es so auslegen, daß es eine natürliche Reaktion deines Hundes, der sein Revier verteidigen mußte / wollte. Er hat zugebissen, weil er sich bedroht gefühlt hat, und weil jemand in sein Revier eingedrungen ist.

Ich denke der Einbreicher wird leer ausgehen in dem Fall.

Außerdem ist es eine Straftat : Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Bedrohung, usw....

Gruß, Emmy

...und trotzdem wird der einbruch anspruch auf schmerzensgeld und schadensersatz haben, wenn keine schilder am grundstück darauf hinweisen dass sich ein bissiger hund darauf befindet!

@melle2

Der Einburch oder der Einbrecher ?,

Oh, man muß sogar die armen Einbrecher vor Gefahren warnen !

@emily2001

,,,der einbrecher ;)....man kann sich ja mal hier vertippen.... und jaaa, dass ist leider unser rechtsstaat!

Also wenn jemand über den Zaun auf ein Grundstück klettert, kommt er wohl kaum um dich zu besuchen.Dann hätte dein Hund jeden Grund ihn zu attackieren.Kommt ein Einbrecher dann sollte der Hund zur Sache kommen, oder möchtest du das er beim einpacken der Wertsachen behilflich ist..Meine Dobis würden jedem Einbrecher eine Lektion verpassen.Und ein Hund wird grundsätzlich sein Revier verteidigen.Sollte es zu Verletzungen kommen würde deine VErsicherung dafür aufkommen.Frag doch einfach mal bei der Polizei nach wie es rechtlich aussieht

...nein, die versicherung zahlt nicht...es muss für alle ersichtling und hingewiesen sein, das ein bissiger hund auf dem grundstück sich befindet!

@melle2

Sie zahlt glaube mir.Bekannte hatten den Fall.Wer nachts in dein Haus kommt kommt nicht zu Besuch

@Hundetante

dann hat deine bekannte klauseln in ihrer versicherung.....

Wie hoch eine Strafe wäre weiß ich nicht, ich weiß nur, dass der Hund nicht beissen darf - warum eigentlich nicht?! Wer bei mir einbricht muss mit Konsequenzen rechnen. Dafür habe ich auch einen Hund und der würde dann nur seine Aufgabe erfüllen. Aber unsere Gesetze sind da leider anders.

Es sei denn, der gebissene Einbrecher wird in die Flucht geschlagen und verschwindet spurlos in der Nacht....

Interessieren würde mich das Szenario jedoch auch....