Direktversicherung kündigen. Spezieller Fall
Hallo,
ich habe 1993 eine Direktversicherung abgeschlossen. Laufzeit bis 2023. Ich war Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, und zu 50% an dieser GmbH beteiligt. Die Gmbh hat die Direktversicerung auf meinen Namen abgteschlossen. Streng genommen war ich kein Arbeitnehmer sondern selbstständig. Die GmbH hat 2002 Insolvenz angemeldet und die Versicherung wurde dann ab 2005 von mir weitergeführt und auch weitergezahlt. Ich möchte diese Versicherung jetzt kündigen, und komplett auzahlen lassen. Ist eine komplette Ausazahlung möglich, oder nur für die von mir selbst gezahlten Beiträge ab 2005. ich hatte 2007 schon einmal bei der Versicherung nachgfragt, und eine Kündigung wurde mit folgender Begründung abgelehnt. Nach §2 Absatz 2 Satz 4 -6 BetrAVG kann dieser Vetrag nicht gekündigt und seine Werte nicht ausgezahlt werden. Auch Abtretungen und Beleihungen sind ausgeschlossen.
Ist diese Auskunft der Versicherung korrekt ?
Vielen Dank für eure Antworten
Ps. Im Antrag steht "Antrag auf Kapital-Lebensversicherung" Dort finde ich auch nichts mit dem Begriff Direktversicheung.
4 Antworten
Die bisherigern Antworten sind, genauso wie die Auskunft der Versicherungsgesellschaft fehlerhaft. Ein beherrschender Gesellschafter Geschäftsführer fällt nicht unter die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) da dieses Gesetz ein Arbeitnehmerschutzgesetz ist. Der beherrschende Geschäftsführer ist aber kein Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne. Sein Dienstvertrag ist kein arbeitsrechtlicher, sonder ein zivilrechtlicher Vertrag. Wenn also das BetrAG nicht angewendet wird, kann die Bedingung in § 2 Abs. 2 Satz 4-6 BetrAVG nicht in Verbindung mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wirken. Also ist bei diesem Personenkreis eine Kündigung der Direktversicherung sehrwohl möglich.
Hallo bAVSachverstand,
ich habe genau den Fall, dass ich Zeit meines Vertrages beherrschender Gesellschafter Geschäftsführer war und immer noch bin. Allerdings kapiert die Versicherungsgesellschaft das nicht und verweigert die Auszahlung. Gibt es richtungsweisende Gerichtsurteile, die ich anführen kann?
Gruß Oliverhe
Hallo, beim Ausscheiden eines Mitarbeiters muss vom VR geprüft werden, ob Unverfallbarkeit im Sinne des Gesetzes (BetrAVG) vorliegt. Die Bestimmungen dazu findest Du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/betravg/index.html
Bezogen auf die Einzahlungen durch den damaligen ArbG ist, wenn Unverfallbarkeit eingetreten sein sollte, absolut richtig. Über die Beiträge, die von Dir nachweislich zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet worden sind, kannst Du verfügen. Problem an dieser Sache: Dies bedeutet viel Aufwand in der mathematischen Abteilung des Versicherers, wozu er möglicherweise keine Lust hat. Dies kann man ihm aber nachhaltig erklären, dass er dies erledigen muss. Nötigenfalls hilft Dir ein FA für Versicherungsrecht oder ein gerichtlich zugelassener Versicherungsberater dabei.
Die Antwort der Versicherung ist korrekt, Deine Ansprüche, die Du während der Dienstzeit in der Firma erworben hast, sind in dem Moment unverfallbar geworden, indem die Versicherung auf Dich überschrieben, sprich Du Versicherungsnehmer geworden bist. Unverfallbare Ansprüche sind nicht kündbar,lediglich den Teil, den Du privat weitergezahlt hast, ist kündbar bzw. auch jetzt schon auszahlbar.
GEh zum Anwalt.