Direktversicherung kündigen. Spezieller Fall

4 Antworten

Die bisherigern Antworten sind, genauso wie die Auskunft der Versicherungsgesellschaft fehlerhaft. Ein beherrschender Gesellschafter Geschäftsführer fällt nicht unter die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) da dieses Gesetz ein Arbeitnehmerschutzgesetz ist. Der beherrschende Geschäftsführer ist aber kein Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne. Sein Dienstvertrag ist kein arbeitsrechtlicher, sonder ein zivilrechtlicher Vertrag. Wenn also das BetrAG nicht angewendet wird, kann die Bedingung in § 2 Abs. 2 Satz 4-6 BetrAVG nicht in Verbindung mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wirken. Also ist bei diesem Personenkreis eine Kündigung der Direktversicherung sehrwohl möglich.

Hallo bAVSachverstand,

ich habe genau den Fall, dass ich Zeit meines Vertrages beherrschender Gesellschafter Geschäftsführer war und immer noch bin. Allerdings kapiert die Versicherungsgesellschaft das nicht und verweigert die Auszahlung. Gibt es richtungsweisende Gerichtsurteile, die ich anführen kann?

Gruß Oliverhe

Hallo, beim Ausscheiden eines Mitarbeiters muss vom VR geprüft werden, ob Unverfallbarkeit im Sinne des Gesetzes (BetrAVG) vorliegt. Die Bestimmungen dazu findest Du hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/betravg/index.html

Bezogen auf die Einzahlungen durch den damaligen ArbG ist, wenn Unverfallbarkeit eingetreten sein sollte, absolut richtig. Über die Beiträge, die von Dir nachweislich zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet worden sind, kannst Du verfügen. Problem an dieser Sache: Dies bedeutet viel Aufwand in der mathematischen Abteilung des Versicherers, wozu er möglicherweise keine Lust hat. Dies kann man ihm aber nachhaltig erklären, dass er dies erledigen muss. Nötigenfalls hilft Dir ein FA für Versicherungsrecht oder ein gerichtlich zugelassener Versicherungsberater dabei.

Die Antwort der Versicherung ist korrekt, Deine Ansprüche, die Du während der Dienstzeit in der Firma erworben hast, sind in dem Moment unverfallbar geworden, indem die Versicherung auf Dich überschrieben, sprich Du Versicherungsnehmer geworden bist. Unverfallbare Ansprüche sind nicht kündbar,lediglich den Teil, den Du privat weitergezahlt hast, ist kündbar bzw. auch jetzt schon auszahlbar.

GEh zum Anwalt.