Differenzbesteuerung x innergemeinschaftlicher Erwerb x Erwerbssteuer?
Unternehmer A in Frankreich handelt mit gebrauchter Ware, er wendet Differenzbesteuerung an.
Unternehmer B in Deutschland lässt sich von A mit besagter Ware beliefern. B möchte diese Ware nun in Deutschland weiterverkaufen.
Fragen hierzu:
- Muss B Erwerbststeuer zahlen?
- kann B in Deutschland Differenzbesteuerung anwenden?
1 Antwort
§ 25a Abs. 7 Nr. 2 UStG - der Erwerb differenzbesteuerter Ware unterliegt nicht der Erwerbssteuer.
Damit kann der dt. Unternehmer seinerseits die Differenzbesteuerung anwenden, da ein Fall des § 25a Abs. 7 Nr. 1 lit. a) UStG nicht vorliegt.
Falls A seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt und den Erlös dann doch nicht differenzbesteuert, sondern als igL steuerfrei belässt, kann B dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Eine korrekte Rechnung, aus der hervorgeht, dass A die Differenzbesteuerung angewendet hat, ist für B ausreichend. Er kann auf diese Angaben vertrauen, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die etwas anderes vermuten lassen.
Danke für deine Hilfe, wirklich...!
Dieser Artikel erweckt jedoch den Anschein, dass die Kombination innergemeinschaftliche Lieferung und Ausführung der Differenzbesteuerung gänzlich ausgeschlossen sind...
Welcher Artikel? Und genau gesehen stimmt das ja auch. Der Erwerb differenzbesteuerter Ware ist ja nun mal kein igE. Wenn A allerdings steuerfrei liefert, was möglich ist, dann muss B Erwerbssteuer zahlen und darf seinerseits die Differenzbesteuerung nicht anwenden.
Soweit ich das überblicke, sagt der Artikel genau das, was ich oben schrieb. Es handelt sich hier definitiv um Feinheiten des USt-Rechts, man muss die Begrifflichkeiten ganz sauber auseinander halten. Du hast also absolut Recht mit Deiner Einschätzung, dass igL und Differenzbesteuerung sich gegenseitig ausschließen. A kommt nämlich dann zu einer igL, wenn er auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet. Das ist schon ziemlich von hinten durchs Knie in die Brust. Letztlich entscheidet A darüber, wie B weiter verfahren muss. Verzichtet A auf die Anwendung der Differenzbesteuerung, liegt eine igL vor, B muss den Erwerb besteuern und darf die Differenzbesteuerung nicht anwenden. Liefert A differenzbesteuert, so geht es differenzbesteuert weiter (mit Option auf Verzicht). So wird im Binnenmarkt die Besteuerung sichergestellt, wobei hinsichtlich der Differenzbesteuerung entgegen des sonstigen Bestimmungslandprinzips auf das Ursprungslandprinzip abgestellt wird, aber eben nur bei tatsächlicher Anwendung der Differenzbesteuerung.
Deine Ausführungen erscheinen mir sehr schlüssig. Ich muss das natürlich alles noch verifizieren, aber Ich bin für den Moment sehr dankbar für deine Hilfe. Beste Grüße!
Ich lasse mich gern widerlegen. ;-) Und offen gestanden hätte ich dazu auch keine Idee gehabt, wenn ich es nicht gerade in einem USt-Kurs gehört hätte. Der USt-Kommentar von Rau/Dürrwächter drückt sich zu diesem Thema auch nicht gerade klar aus.
Nachlesen kannst Du noch in Absatz 18 ff. zu 25.1 UStAE (erreichbar über BMF). Daraus geht es sinngemäß hervor.
"Beispiel 8" belegt es sehr anschaulich. :-)
Ergo muss B keine Erwerbssteuer zahlen und darf Differenzbesteuerung anwenden. Muss B jedoch vor dem Finanzamt nachweisen können, dass A auch wirklich in seinem Markt Differenzbesteuerung anwendet?