Diebstahl oder nur wenig bezahlt?

6 Antworten

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Diebstahl § 242 StBG

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Das wäre gar nicht so ein klarer Fall, denn wie ich verstanden habe willst du ja kaufen nicht stehlen. Für einen Diebstahl musst du vorsätzlich eine fremde Sache wegnehmen, um sie dir anzueignen, s.o. Bei dir liegt das nicht vor, du willst ja kaufen. Also ist Vorsatz zum Diebstahl nicht gegeben. Rein rechtlich hast du nicht gestohlen. Das Problem ist, kannst du das beweisen. Denn du hast dich so wie ein Dieb verhalten, die Supermarktangestellten werden von einem Diebstahl ausgehen. Meinst du, du kannst der Polizei, dem Staatsanwalt, dem Richter weis machen, dass es anders war. Würdest du an ihrer Stelle dir selbst glauben? Wohl kaum! Ich habe verstanden, dass das eigentlich eine Protestaktion sein soll. Also wen man so etwas als Protestaktion machen will, sollte man andere darüber informieren, eventuell Presse dabei haben, so kannst du sehr wohl dann beweisen, dass du nicht stehlen , sondern zu einem reduzierten Preis kaufen wolltest. Das ist dann eine Zivilrechtliche Angelegenheit, zwischen dir und dem Supermarkt, keine Strafrechtliche. Wobei mir der Zweck der Aktion nicht einleuchtet. Jedenfalls musst du beweisen können, dass du nichts wegnehmen wolltest nach § 242 StGB.

danke für eine Antwort, die meine frage auch ernst nimmt :)

Wenn ich jetzt zb einen brief schreib und 5 euro rein packe.

Diesen brief schicke ich per post als einschreiben zu diesem laden mit dem schreiben das ich in dem zeitraum von 13-14 uhr etwas mit genommen habe (artikel blabla) und 5 euro dafür bezahle. Dann habe ich doch eine absicherung oder?

(ich mag die theoretischen gedankenspiele, nochmal danke das es du/sie es ernst nehmen, ich meine es auch so!)

@fz234

Das ist im Nachhinein. Du wurdest aber schon im Laden erwischt, beim Einstecken. Wenn du nicht erwischt worden bist, kannst du ein solchen Brief schreiben. Dann bist du nicht wegen Diebstahl dran, weil es auch für Diebe unüblich ist, die Ware doch noch zu bezahlen. Wenn du zu wenig zahlst, kann der Markt dann klagen. Wobei ein gültiger Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen, da die Willenserklärung des Marktes fehlt.

Wobei du könntest wegen Unterschlagung nach 246 StGB dran sein, wenn du das Ding mit nach Hause genommen hast. Nach 246 I StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet! Du wolltest dir die Sache ja definitiv zuerst zueignen um sie dann später zu bezahlen.

@Niconasbeznas

Achso, das kam vielleicht nicht richtig rüber, ich schreibe erst den brief, schicke ihn los, habe den zettel das ich den brief um 11uhr los geschickt habe und gehe danach um 13-14 uhr die ware holen. Somit war die Bezahlung vor dem diebstahl geplant und getätigt, auch wenn das geld später kommt.

@fz234

Also zuerst wird deine Zurechnungsfähigkeit geprüft. Wenn du zurechnungsfähig bist, bist du wegen Unterschlagung dran, weil du dir die Sache rechtswidrig zueignet hast, da kein gültiger Kaufvertrag entstanden ist, die Willenserklärung der Marktverkäufers für den Markt fehlt, aber du hast dir die Sache trotzdem zugeeignet. Also Unterschlagung! Außerdem noch ein Zivilrechtlicher Anspruch des Marktes auf die Sache, wenn sie sich nicht zum Verkauf bereit erkären.

@fz234

Eingeschnappt? Das mit der Zurechnungsfähigkeit war übrigens ein Scherz! Aber tatsächlich, bei solchen unorthodoxen Taten, nicht unüblich eine Prüfung!

@Niconasbeznas

haha, ach, was ist schon zurechnungsfähig in einer welt in der itgirls millionäre werden, mit essen spekuliert wird und der bürger keinen direkten einfluss auf SEINE regeln/gesetze hat, nach denen er bestraft wird, von menschn die man nicht mal kennt und die nur zur polizei gehen weil sie "aktion und vielseitigkeit" in ihrem leben haben wollen. ist doch alles quark wenn man es sich objektiv anschaut! :)

aber meine frage hat sich damit auf jedenfall geklärt, es wird zur unterschlagung. vielen dank!

Wenn du lust hast drauf zu antworten : wie wäre es wenn ich vorab eine ratenzahlung des orginallen betrags in auftrag gebe sodass der gewünschte betrag zu stande kommt? dann ist es kein diebstahl und keine unterschlagung oder?

@fz234

Nur wenn du das mit dem Marktangestellten klärst, dann Kaufvertrag, also dann kein Diebstahl keine Unterschlagung. Aber dann auch keine Aktion! :)

@Niconasbeznas

Es juckt ja schon in den fingern, das ganze mal in der praxis zu erleben + die dummen/fragwürdigen Gesichter. Humor auf einem anderen Level! :P

@fz234

Steig doch einfach in die S-Bahn und schreie ganz laut, ich zahle aus Protest nicht. Oder schreien, ich will gar nicht mitfahren, ich will mich nur umsehen. Kannst das zum Thema lesen. Bevor du losschreist! https://wandtke.rewi.hu-berlin.de/doc/Examensklausurenkurs_WS2009.pdf

Kleiner ausschnitt:

Sachverhalt: Examensklausur WS 2009/2010

Der 18 jährige P und der 17 jährige S regen sich über die erneuten Preiserhöhungen bei der BVG auf. Sie beschließen von daher in Zukunft keine Gebühren mehr zu entrichten und keinen Vertrag mit der BVG abzuschließen. S bekommt von seinen Eltern regelmäßig 100 EUR monatliches Taschengeld, um davon unter anderem auch an fallende Kosten für die Straßenbahn – und Busfahrten begleichen zu können, sei es in Form von Monatskarten oder Einzelfahrten. Ohne Wissen der Eltern fahren P und S am Mont ag den 7. Juli 2008 erneut zu Demonstrationszwecken ohne besonderes Fahrtziel und ohne Fahrausweis, obwohl sie das nötige Kleingeld bei sich haben. P und S werden von dem Sicherheitsbeamten B in der Straßenbahn gestellt und aufgefordert die gültigen Fahrausweise zu zeigen. Die BVG verlangt von P und S jeweils 60 EUR Strafgebühr.

§ 3 der in den Straßenbahnen sichtbaren Besonderen Beförderungsbedingungen der BVG

sieht vor: § 3 Abs. 2: Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er

ohne Fahrausweis angetroffen wird oder den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur

Prüfung vorlegt. § 3 Abs. 3: Fahrgäste haben in den Fällen des Abs. 2 60 EUR zu entrichten.

Die Eltern weigern sich, das erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen.

...S müsste etwas in sonstiger Weise erlangt haben und nicht durch Leistung. Leistung ist jede „bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens“. Für die Annahme einer solchen Leistung könnte sprechen, dass die BVG allen gegenüber, die das Fahrzeug besteigen, bewusst und zweckgerichtet eine Beförderungsleistung erbringen will. Andererseits kann gerade umgekehrt aus den Beförderungsbedingungen und dem tatsächlichen Ablauf geschlossen werden, dass das Unternehmen gerade keine generelle Leistungsbereitschaft gegenüber jedermann besitzt, insbesondere nicht denjenigen gegenüber, die einsteigen, ohne bezahlen zu wollen. Diese zuletzt dargelegte Betrachtung verdient den Vorzug. Denn wenn die öffentlichen Verkehrsbetriebe nicht von der Berechtigung aller in den Bus gelangten Fahrgäste ausgehen können und wohl auch nicht ausgehen, muss ihnen die Absicht unterstellt werden, nicht alle Fahrgäste, sondern nur diejenigen befördern zu wollen, die zahlungswillig und -fähig sind. Es handelt sich mithin nicht um eine Leistung...

@Niconasbeznas

korrekt!vielen dank! hast du noch mehr von solchen juristischen randsituationen?? find ich ja richtig spannend!!

@fz234

wenn ich das so lese, dann sprudelt es direkt in meinem kopf :D

Wenn ich, um auf den diebstahl zurück kommen, in den brief einen vertrag tue in dem steht sowas wie " ....sollten die 5 euro nicht genug sein, gebe ich ihnen hiermit jeder zeit die möglichkeit vom kaufvertrag zurück zu tretten und ich werde den artikel wieder ageben sollte ihrers seits kein wille auf einen Vertragsabschluss vorhanden sein ...(und da ich ja ein ehrenmann bin:D) alle entstanden schäden an dem artikel werden von mir ersetzt."

den durch das angebot von artikeln muss man ja davon ausgehen das ein abschluss eines vertrags gesucht und erwünscht ist. sollte das angebot zu gering sein(was klar der fall ist, aber ein freches angebot ist ja keine strafe oder?), gebe ich ja auch die möglichkeit vom kaufvertrag, so wie ich ihn vorschlage zurück zu tretten, und eigne mir keinen artikel 3ter an, da ich gewillt bin ihn zurück zu geben!

@Niconasbeznas

sehe den beitrag jetzt erst, alles gut, ich versteh spaß ;)

je dunkler und subtiler, desto lieber habe ich ihn ;)

@fz234

juristischen Randsituationen? Das musst du schon selbst recherchieren, aber da gibt es sogar recht unterhaltsame Bücher dazu.

Dein Habitus erinnert mich aber ein bisschen an Michał Drzymała.

In Deutschland unbekannt, in Polen das Gegenteil. Das war auch könnte man ja auch als eine Art von juristischer Randsituation bezeichnen. Der Kerl verschob für die preußischen Beamten einen Wagen um 1 Meter, wieder und wieder und wieder….

Wiki: Michał Drzymała war ein polnischer Bauer, der zur Symbolfigur polnischer Einwohner im „Kampf um den Boden“ in den preußischen Provinzen Posen und Westpreußen wurde.

1904 kaufte Drzymała ein Grundstück im Dorf Kaisertreu, Kreis Bomst, Provinz Posen und beantragte eine Baugenehmigung für ein neues Wohnhaus. Die preußischen Behörden versuchten das Bauvorhaben zu verhindern. Grundlage war das kurz vorher verabschiedete Feuerstättengesetz, das die weitere Ansiedlung von ortsfremden Polen in den preußischen Provinzen Posen und Westpreußen verhindern sollte, indem es ihnen die Errichtung einer neuen Feuerstätte (Kochmöglichkeit und Heizung) untersagt.

Drzymała bewohnte zuerst eine Scheune und einen Schweinestall, da auf seinem Grundstück noch kein Wohngebäude existierte. Die Behörden verboten ihm jedoch, dort Feuerstätten zu bauen. Daraufhin kaufte Drzymała einen ausrangierten, heizbaren Zirkuswagen und ließ sich dort mit seiner Familie nieder. Um die Bauvorschriften zu umgehen, verschob er den Wagen regelmäßig geringfügig innerhalb des Grundstückes. ( 1 Meter genügte) Das brachte ihm ein großes Aufsehen im damals dreigeteilten Polen ein. Bald wurde ein durch Spenden finanzierter neuer Wohnwagen gekauft. Nach einigen Jahren ständiger Rechtsstreitigkeiten musste Drzymała jedoch kapitulieren und das Grundstück 1909 wieder verkaufen. Von den Spenden konnte er sich jedoch einen Hof samt Wohngebäude in einem Nachbardorf kaufen, denn auf bereits bestehende Gebäude fand das Feuerstättengesetz keine Anwendung. Später verließ er die Provinz Posen und siedelte nach Galizien über.

Sein zweiter Wagen wurde nach Krakau gebracht, 1910 im Krakauer Rondell ausgestellt, und 1922 zur Verschrottung verkauft. Mehrere Nachbauten wurden später angefertigt und jeweils als authentisch ausgestellt. Auch wurde das Gerücht in Umlauf gebracht, der Originalwagen sei 1939 von den deutschen Nationalsozialisten zerstört worden.

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde Drzymała vom wiedergegründeten polnischen Staat in Grabówno in Großpolen angesiedelt und mit einer Ehrenrente ausgestattet.

Zu Ehren Drzymałas wurde das Dorf Podgradowice (Podgradowitz, Kaisertreu) nach seinem Tode in Drzymałowo umbenannt.

@fz234

Du meinst ja:

den durch das Angebot von Artikeln muss man ja davon ausgehen das ein Abschluss eines Vertrags gesucht und erwünscht ist.

Ich: Genau deshalb ist das ist nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), im deutschen Recht eine rechtlich nicht verpflichtende Handlung zum Abschluss eines Vertrags. Also eine Einladung an die Kunden ein Kaufangebot zu machen, dass der Kassierer in der Regel annimmt.

Du weiter: sollte das Angebot zu gering sein(was klar der Fall ist, aber ein freches Angebot ist ja keine strafe oder?), gebe ich ja auch die Möglichkeit vom Kaufvertrag, so wie ich ihn vorschlage zurück zu treten, und eigne mir keinen Artikel 3ter an, da ich gewillt bin ihn zurück zu geben!

Ich: Da ist eben aufgrund der fehlenden Annahme durch den Kassiere, kein Kaufvertrag entstanden. So kann auch nicht zurückgetreten werden vom Vertrag.

Ach so ich würde dir als Frager ein Stern verpassen, wenn das ginge!

@Niconasbeznas

alles klar! now i got it.

also, obwohl ich mir den artikel nicht aneigne, da ich ihn ja zurückgeben würde, wenn das geld zu wenig sein sollte, ist die situation an sich schon nicht richtig, weil, obwohl der laden den artikel anbietet und zum abschluss eines vertrags herauslegt, er erst den laden verlassen kann,wenn der laden einen kaufvertrag zustimmt. AUCH wenn der der Kaufvertrag später ankommt.(wasn satz :D)

Bei der Polizei ist es ja so, das wenn man nicht aktiv nein sagt, kann es als ja ausgelegt werden zb. bei durchsuchung der person und so.

Wenn ich einen Kaufvertrag eine Woche vorher vorlege,per post und ihm die möglichkeit gebe, ihn anzunehmen, er aber weder ja noch nein dazu sagt, ich den artikel entwende, dann ist ja auch kein Vertrag zustande gekommen, das verstehe ich schon, aber ist es dann auch noch diebstahl bzw unterschlagung solange er sich nicht zu einem ja oder nein bekennt? - nimmt sich nichts oder?, solange kein einverständniss da ist, bleibt es mindestens unterschlagung oder?

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haha danke für den stern, ich mache mir nichts aus den sternen oder danke im forum, es zu schreiben, das man es tun würde, hat einen größeren wert ;), also danke! über den polen lese ich mir mal was durch, der hört sich gut an!

Alle Regeln die uns umgeben, sind ja auch nur regeln von anderen leuten, nur durch die geschichte perfektioniert mit dem ewigen beigeschmag von der jeweiligen herrschenden macht der jahrhunderte, aber trotzdem unterm strich willkür - gesellschaftlich akzeptierte willkür, weil sozial so anerzogen.

Die Sache mit dem Eigentum verstehe ich bis heute nicht, warum Leute die verteilung von eigentum akzeptieren, wenn innerhalb einer Klassengesellschaft, Menschen 50Häuser haben und andere auf der Straße oder ihr leben lang zu Miete wohnen. Ich habe nichts gegen Eigentum, wenn es grob fair verteilt ist - naja anders thema! würde gerne mal ein abend mit dir Philosophieren, scheinst Geiste weite zu besitzen!

nen guten Restfreitag dir!!

@fz234

Du: also, obwohl ich mir den Artikel nicht aneigne, da ich ihn ja zurückgeben würde

Ich: Das ist falsch, du eignest dir den Artikel sogar widerrechtlich an, schon vergessen? Du hast das Ding eingesteckt! das ist die Aneignung! Du bist aber hartnäckig, willst das Ding unbedingt zu deinen Konditionen haben, gegen den willen des Anbieters kann das nicht funktionieren.

Somit kein Kaufvertrag! Wenn der Laden jedoch einen Kaufvertrag zustimmt, ist alles im Butter. Dann hat er dein Angebot zum Kaufvertrag angenommen. Das muss aber jemand vom Laden explizit erklären. Ich bin mit ihren Angebot einverstanden. Das heilt die vorherige rechtswidrige Aneignung, wird von der Staatsanwaltschaftlich als unkonventioneller Kaufvertrag angesehen. Hoffe ich für dich, dann mal!

@Niconasbeznas

na gut :D ich sehs ein! schön es bis zu ende und 3 schritte weiter durch zu spielen ;D

Du kannst dem Käufer auch für einen eingesteckten Kaugummi einen 500 Euro-Schein auf den Tresen legen. Das ändert nichts daran, dass ein Diebstahl verwirklicht wurde (genau genommen schon mit dem Einstecken in die Tasche), denn es kommt strafrechtlich betrachtet nicht auf das wirtschaftliche Ergebnis an.

und da jeder Artikel eine "unverbindliche Preisempfehlung" ist, ist es doch kein direkter Diebstahl oder?

Du verstehst den Begriff der "unverbindlichen Preisempfehlung" nicht. Diese richtet sich nicht an den Verbraucher.

das ist doch mal eine antwort mit substanz! Wenn ich eine Ware, zb einen Rucksack aufsetzte, ist es dann auch Diebstahl?

@fz234

In diesem Fall erst, wenn du die Kasse passierst. Das strafrechtliche Stichwort lautet: "Gewahrsamsenklave".

@Ronox

Tiptop! Ich dachte vielleicht geht ein "Diebstahl" der "zum Teil" bezahlt wurde, vielleicht in richtung unterschlagung, da ja bezahlt wurde, nur icht alles :))

Du kannst dem Käufer auch für einen eingesteckten Kaugummi einen 500 Euro-Schein auf den Tresen legen. Das ändert nichts daran, dass ein Diebstahl verwirklicht wurde

Das ist so nicht ganz richtig. Wenn man auf einen Diebstahl hinauswill muß man einschreiten bevor der "Kunde" an der Kasse ist. Das ist möglich (ja ja, Gewahrsamsenklave etc.), geschieht aber so gut wie gar nicht.

Wartet man aber bis die 500 Euronen auf dem Tisch liegen ist es vorbei mit dem Diebstahl, weil der Vorsatz nicht vorhanden ist.

@Artus01

Stimmt, der Vorsatz könnte hier zu verneinen sein.

@Artus01

moin!

das hört sich interessant an! in die Richtung sollte auch der gedanke gehen!

Ein paar Fragen dazu:

Wie verhält es sich wenn der Betrag weniger ist als der "Warenwert"?

Wie verhält es sich wenn die kasse nicht am Ausgang ist und man sie nicht direkt durchquert?

Was ist es nachdem der Vorsatz in dem Beispiel wegfällt? Diebstahl ohne Vorsatz?

@fz234

Wenn der Betrag niedriger ist als der Warenwert, kann man von Betrug (§263 StGB) ausgehen, auch hier ist bereits der Versuch strafbar.

Sollte die Kasse nicht direkt am Ausgang sein, was zum Beispiel in Warenhäusern oft der Fall ist, bleibt es trotzdem Diebstahl.

Wenn kein Vorsatz vorliegt, gibt es keinen Diebstahl. Vorsatz ist ein Tatbestandsmerkmal daß erfüllt sein muß, ohne ist keine Verurteilung möglich.

Hallo.

Es ist Diebstahl. Die Strafe richtet sich nach dem Schaden und Aufwand.

Mit Gruß

du hast in dem moment was in die Tasche gesteckt und nicht bezahlt ...diebstahl ...egal ob du ein anderes produkt aufrunden lassen hast ....

wenn du dir 2 energy drinks käufst und eins 99 ct kostet und du 1 in deiner Tasche lässt und nur 1 bezahlst ....und sagst mach 1 euro draus ....ist aufgerunden aber das andere muss ja auch von irgendwas bezahlt werden oder ?

ja von dem cent, wie gesagt!

@fz234

das ist ja so als wenn Ich mir eine 10 psc im Mediamarkt kaufe und sag machen sie 15 draus und ein i phone x eingesteckt hab ???!!!

@verreisterNutzer

ist das ne frage oder ne feststellung von dem was ich gesagt habe, nur mit anderen worten?

Nein du darfst dir nicht aussuchen wieviel du bezahlen möchtest.

.... aber ist es dann auch automatisch diebstahl?