Diebstahl mit Ankündigung und Einwilligung des Betroffenen legal?

4 Antworten

Dann ist die Brille nicht "weggenommen" worden i.S. d. § 242 StGB, also könnte höchstens ein Wahndelikt vorliegen, das aber nicht einmal einen untauglichen Versuch darstellt und deshalb straflos ist.

Die Einwilligung zur Tat kann nicht ernstgenommen werden. Somit bleibt der Diebstahl rechtswidrig und es kommt kein Eigentumsübergang infrage.

Kein Diebstahl aber auch ganz sicher kein Eigentumsübergang.

warum soll das "ganz sicher" sein? Man kann Eigentum auch durch konkludentes , d.h. schlüssiges Handeln (oder eben auch Nichthandeln) übertragen. Passiert z.B. täglich millionenfach an Supermarktkassen

§ 242 StGB ist indes nicht verwirklicht, wenn von Seiten des Opfers ein tatbestands­ausschließendes Einverständnis vorliegt. Bei entsprechender Zustimmung zum Gewahrsamswechsel ist ein Diebstahl nicht erfüllt.

So ist es...