Was bekomme ich als Ersttäterin bei Diebstahl bei Kaufland im Wert von 28 Euro?

4 Antworten

Hausverbot auf alle Fälle, Strafe hängt auch von deinem Alter ab. (Hast du ja nicht verraten)

Ich bin 25

Du wirst ja in jedem Fall zu der Anzeige noch eine Anhörung bekommen. Entweder schriftlich, oder per Vorladung bei der Polizei. Da solltest du den Sachverhalt genauso schildern wie es sich zugetragen hat. (mit deiner Tochter)
Meiner Meinung nach wurde da etwas überreagiert. Und die Warenhausdetektive bekommen halt auch ihre Fangprämie. An dem Verfahren selber wirst du wahrscheinlich nicht mehr viel ändern können, aber ich denke unter den gegebenen Umständen sollte das Strafmaß nicht allzu hoch ausfallen.Wenn du Glück hast wird die Staatsanwaltschaft die Sache sogar einstellen.
Hier ein Auszug aus einem juristischen Portal.

Ersttäter und Vorbestrafung

Wenn Sie noch Ersttäter sind, so können Sie mit Milde rechnen. Dieses nennt man Ersttäterbonus.

Sollten Sie hingegen schon anderweitige Verurteilungen aufweisen, so müssen Sie damit rechnen, dass die Strafe härter ausfällt (z.B. hohe Geldstrafe), je nachdem wofür, wie genau und wie oft Sie schon verurteilt wurden. Es kommt also darauf an, was für Einträge Sie bereits in Ihren Bundeszentralregister, Erziehungsregister (bei Jugendlichen) und Persönlichen Führungszeugnis haben.

Geringfügigkeit und Einstellung des Verfahrens

Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger Sachen wird nach § 248a StGB nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Grenze für die Geringwertigkeit einer Sache auf 50 EUR festgelegt (Beschluss des OLG Hamm vom 18.07.2003, 2 Ss 427/03; ZAP EN-Nr. 695/2003).
Sollte sich der Diebstahlswert, also der Wert der von Ihnen gestohlenen Sache, bis zu € 50 bewegen, so wird in der Regel von den Staatsanwaltschaften und den Gerichten das Verfahren eingestellt. Wann diese die Verfahren einstellen, ist den Behörden selbst überlassen. Es gibt keine festen Regeln diesbezüglich. Mit einer Einstellung des Verfahrens können Sie natürlich nur dann rechnen, wenn Sie noch nicht anderweitig vorbestraft sind.

Es gibt hier zwei Arten der Einstellung der Verfahren, die bezüglich Ladendiebstahl oft vorkommen:

§153 StPO
Zum Einen handelt es sich um eine Einstellung ohne Auflagen, dass heißt, Sie haben keine weiteren Konsequenzen oder Verpflichtungen.

§153 a StPO
Zum Anderen gibt es eine Einstellung mit Auflagen. In diesem Fall werden Sie verpflichtet, eine Auflage zu erfüllen, damit eingestellt wird. Es wird also erst eingestellt, wenn Sie die entsprechende Auflage erfüllt haben. Auflagen können z.B. eine Spende an gemeinnützige Institutionen oder Ableistung von Sozialstunden sein. Bei einer Einstellung gem. §153 a StPO muss der Beschuldigte zustimmen, da sonst nicht eingestellt werden kann.

Viel Glück.

paar sozialstunden, aber wahrscheinlicher ist einstellung des verfahrens


Anzeige und Hausverbot.