Was bedeutet diese Formulierung, bzw. was soll ich darunter verstehen?

7 Antworten

Guten Abend,

die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel nach ZPO, welches unter anderem gegen Beschlüsse von Amtsgerichten statthaft ist, siehe § 567 ZPO.

Die von dir genannte Stelle:

"die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird"

Damit will man dir sagen, dass du, falls du ein Rechtsmittel einlegen möchtest, die Entscheidung (den Beschluss) nennen sollst, gegen den du das Rechtsmittel einlegst. Das geht am besten, indem du das Aktenzeichen nennst. Dieses findest du für gewöhnlich links oben in der Ecke des Blattes, auf dem der Beschluss geschrieben ist.

Dass du dazu erklärst, dass du die sofortige Beschwerde einlegst, ist nicht erforderlich - wichtig ist, dass du überhaupt zu erkennen gibst, dass du ein Rechtsmittel einlegen möchstest. Wenn du also schreibst "Ich lege das zulässige Rechtsmittel ein" oder sogar das Rechtsmittel falsch bezeichnest und beispielsweise schreibst "Hiermit lege ich Widerspruch ein", wird es bei Gericht auch so ausgelegt werden, dass es eine sofortige Beschwerde ist. Die allermeisten Kollegen legen es auch schon als Rechtsmittel aus, wenn du einfach nur einen Brief an's Gericht schickst in dem du schreibst, dass du die Entscheidung nicht richtig findest. Aber wenn du das Kind beim Namen nennst und gleich schreibst "Hiermit lege ich gegen den am XX.XX.XXX ergangenen Beschluss mit Aktenzeichen XYZ sofortige Beschwerde ein", ist das rechtlich korrekter.

Zusätzlich soll eine Beschwerde begründet werden. Das ist kein Muss, aber man wird deinem Rechtsmittel mit Sicherheit viel eher abhelfen, wenn du Gründe für die Unrichtigkeit des Beschlusses anführst. Auf jeden Fall musst du das Schreiben aber unterzeichnen.

Wichtig zu erwähnen ist noch, dass das eingelegte Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, wenn die Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses verstrichen ist. Wenn die Frist also am 10.11. abläuft und deine Beschwerde am 11.11. bei Gericht eingeht, wird sie als unzulässig zurückgewiesen - auch, wenn sie eigentlich begründet ist.

Liebe Grüße

Premados

Wenn du also schreibst "Ich lege das zulässige Rechtsmittel ein" oder sogar das Rechtsmittel falsch bezeichnest und beispielsweise schreibst "Hiermit lege ich Widerspruch ein", wird es bei Gericht auch so ausgelegt werden, dass es eine sofortige Beschwerde ist.

Praktisch ja, im Gegensatz zum Strafrecht, wo es § 300 StPO gibt, theoretisch nein, § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sicher ist sicher dachte ich mir ;).

Den Satz kannst Du aufteilen, dann wird er verständlicher:

Die sofortige Beschwerde muss die bezeichnung des angefochtenen beschlusses ... enthalten

Du mußt angeben, wogegen Du Beschwerde einlegen willst, und zwar mit der genauen Bezeichnung, die auf dem Beschluß draufsteht.

die sofortige beschwerde muss ... die erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben wird.

Es reicht nicht, wenn Du schreibst, "Ihr Beschluß über ... vom ... AZ ... gefällt mir nicht." Es muß ausdrücklich die Formulierung enthalten sein: "Gegen Ihren Beschluß über ... vom ... AZ ... lege ich sofortige Beschwerde ein."

Es geht um § 569 ZPO, wobei hier auf Abs. 1 und Abs. 2 Bezug genommen wird. Da es sich hier um eine Rechtsmittelbelehrung handelt, wurde der Beschluß i.d.R. mit dem gleichen Schreiben zugestellt, wobei der Beschluß mit einem Aktenzeichen versehen ist. Die Beschwerdeschrift erfordert dabei, daß

  • zunächst der Bezug deutlich wird, also z.B. "Beschluß des AG Hamm vom ..., Aktenzeichen" und
  • es muß ausdrücklich enthalten sein, welches Rechtsmittel gegen den Beschluß eingelegt wird, hier die "sofortige Beschwerde". Wie soll das Gericht sonst wissen, was Du eigentlich bezwecken willst.

Soll heißen es ist ein Satz gefordert wie

"gegen den Beschluß des AG Hamm vom <Datum>, <Aktenzeichen>, lege ich hiermit sofortige Beschwerde ein".

Es ist eigentlich nichts Besonderes, nur etwas verschroben formuliert.

Im Gegensatz zu Berufung und Revision bedarf es bei der sofortigen Beschwerde keiner Begründung, da in § 571 Abs. 1 ZPO ausdrücklich ein "soll" steht, was umgekehrt aber heißt, daß eine Begründung erwünscht ist. Im Gegensatz zu einer Revision sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig (anders: hat sich derweil etwas ergeben, was der eigenen Sache nützt, was bei Beschlußfassung nicht bekannt war, kann man es einführen).

Über die Paragraphen kannst Du weiterführende Literatur finden, falls Du möchtest, deshalb habe ich sie benannt.

Deine Beschwerde muss das Aktenzeichen o.ä. des Beschlusses enthalten, über den du dich beschweren willst.

Weiterhin muss klar zu erkennen sein, dass du dich beschwerst; verwende also den Begriff "Beschwerde" in deinem Schreiben.

Was verstehst du denn nicht.

Wenn du eine sofortige Beschwerde einlegen willst musst du sagen gegen was und das du eine "sofortoge Beschwerde" einlegen willst.

Es reicht nicht "Hamdibammdi wegen sag ich nicht" zu schreiben.

lieber wie es

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