Die Polizei hat meinen gedrosselten Roller sichergestellt - was soll ich tun?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Asimcamper,

wenn Dein Vater beim Zoll ist, sollte er es aber eigentlich besser wissen.

Der Roller führ deutlich schneller als 25 km/h, somit liegt der Anfangsverdacht einer Straftat nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.

Die Polizei durfte den Roller nicht nur sicherstellen, bzw. beschlagnahmen, sondern sie war dazu sogar nach folgender Rechtsgrundlage verpflichtet:

§ 94 StPO - Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

Ein richterlicher Beschluss war nicht zwingend erforderlich, weil davon auszugehen ist, dass Gefahr im Verzuge vorlag. Du kannst aber davon ausgehen, dass der Richter die Beschlagnahme mittlerweile angeordnet hat. 

Das Fahrzeug wird nun einem amtlich anerkannten Sachverständigen vorgeführt, der beweissicher dokumentiert ob der Roller nur 25 km/h oder wie schnell der Roller tatsächlich auf gerader Strecke läuft.

Läuft er deutlich schneller als 25 km/h musst nicht nur Du, sondern auch der auf dem der Roller versichert ist, sprich dem Halter muss mit einem Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage rechnen:

§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Wenn Dein Vater derjenige ist, auf der Roller versichert ist, kann er sich ja schon einmal wie eben angeführt darauf einstellen, dass auch gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wird, wenn der Roller deutlich über 25 km/h fährt. Aber das sollte ihm als Zöllner eigentlich bekannt sein.

Genauso sollte ihm bekannt sein, dass eine Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hat.

Unfreundlich sein ist nicht verboten und das nicht Aushändigen der Bescheinigung der Beschlagnahme und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung sind zwar ein Formfehler, führen aber zu keinem Beweisverwertungsverbot.

Bei einer Beschwerde gibt's ein "DuDuDu, bitte beim nächsten Mal die Formvorschriften einhalten" mehr aber auch nicht.

Schöne Grüße
TheGrow

Besser gehts nicht  - 1 A erklärt, wie man es von dir gewohnt ist, da sollten keine Fragen mehr offen bleiben..

Ich bin zwar normalerweise auf der Seite der Ordnungsmacht, aber wenn das so war, wie geschildert, gehört es denen 2 nicht anders, so zerstört man nämlich Vertrauen in dieselbe und ein Disziplinarverfahren sollte Aufklärung schaffen.

Da ich nichts zu befürchten hatte

Ganz so einfach ist es nun auch wieder nicht, immerhin schreibst du:

Er ist mechanisch gedrosselt aber nicht elektronisch gedrosselt und fährt 32 km/h

D.h. er sollte eigentlich auch elektronisch gedrosselt sein, du hast diese Drossel aber entfernt?

Laut Urteil vom OLG Karlsruhe beträgt die zulässige Toleranz 20% bei unverändertem Fahrzeug - aber selbst da wärst du mit (selbst angegeben) 32 km/h schon drüber.

Durch das Entfernen der Elektrodrossel liegt die Toleranz bei 0% und du bist 7 km/h drüber.

Da du selbst gegenüber der Polizei geäußert hast, dass du eine Straftat begangen hast, wird der Roller zu Beweiszwecken sichergestellt - auch "zu deiner Entlastung".

Ob man sich mit den ganzen Beschwerden das Diversionsverfahren verbaut, bleibt abzuwarten, immerhin lässt das erstmal keine Einsicht und Geständigkeit erkennen.

Ich habe die elektronische Drossel nicht entfernt, sondern sie war schon entfernt beim neukaufe des Rollers und der Verkäufer versicherte mir, das es reicht. Außerdem wird der Roller immer etwas schneller nachdem er eingefahren ist.

@Asimcamper

Ich habe die elektronische Drossel nicht entfernt, sondern sie war schon entfernt

Folglich Fahrzeug verändert -> Toleranz 0%.

der Verkäufer versicherte mir, das es reicht.

Ein Oberlandesgericht versichert dir das Gegenteil. Ich weiß jetzt nicht, wer mehr zu sagen hat, habe da aber so eine Vermutung...

Außerdem wird der Roller immer etwas schneller nachdem er eingefahren ist.

Dafür gibt es die herstellungsbedingte Toleranz. Spielt man selbst Hersteller, indem man am Roller herumschraubt, kann man sich nicht auf die Serienstreuung des Originalfahrzeugs berufen.

Ob mit oder ohne Toleranz spielt ohnehin keine Rolle -> 32 km/h sind so oder so zu viel.

Ja ist es, sofern ihr euch sicher seid dass ihr im Recht seid. Wer den Staat vertritt, soll das auch gesetzeskonform tun und nicht auch noch flapsig werden. Ihre Karriere wird wegen sowas übrigens auch nicht zerstört, sondern höchstens ein bisschen ausgebremst

Natürlich, nun wird entschieden, ob die beiden Polizisten richtig gehandelt haben. Ihr werdet von dem Ergebnis unterrichtet.