Deutsche Staatsangehörigkeit wenn neugeborenes Kind in Rumänien zur Welt kommt?

7 Antworten

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt deiner Geburt miteinander verheiratet waren und mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehoerigkeit besass, besitzt das im Ausland geborene Kind automatisch auch die deutsche Staatsangehoerigkeit. Waren die Eltern zum Geburtszeitpunkt nicht miteinander verheiratet, muss zuerst das Vaterschaftsanerkennungsverfahren durchlaufen werden (Eintrag in der Geburtsurkunde reicht NICHT aus!).

Eine Besonderheit gibt es aber bei im Ausland geborenen Abkoemmlingen von ebenfalls im Ausland geborenen und weiterhin dort lebenden Deutschen. In diesem Fall muss den deutschen Behoerden gegenueber innerhalb eines Jahres ab der Geburt erklaert werden, dass das Kind die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzen soll. Ohne diese Erklaerung vrliert es die deutsche Staatsangehoerigkeit, wenn es dadurch nicht staatenlos wird. Hierbei handelt es sich nicht um einen Antrag sondern um eine einfache Erklaerung, die im beschriebenen Fall aber zur Sicherung der deutschen Staatsangehoerigkeit zwingend und rechtzeitig erfolgen muss.

Ja, das ist so, müßt die Geburt aber bei der Botschaft melden und das Kind eintragen lassen.

In Rumänien gilt das Abstammungsprinzip und nicht das Geburtsortprinzip.

Das Abstammungsprinzip besagt, dass die Staatsbürgerschaft unabhängig vom Geburtsort, aber abhängig von der Staatsbürgerschaft der Eltern ist.

Das Geburtsortprinzip besagt, dass die Staatsbürgerschaft davon abhängig ist, wo das Kind geboren wurde.

Wenn das Kind unehelich ist, muss zuerst die Vaterschaft in D anerkannt werden um dem Kind danach auch die deutsche Staatsbürgerschaft zu verleihen. Sollte das nicht geschehen, bekommt das Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter

Für Kinder von deutschen gilt nicht das Rumänische Abstammungsprinzip, sondern das deutsche Abstammungsprinzip

Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und ist er nicht mit der Mutter verheiratet, ist eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Staatsangehoerigkeit/abstammungsprinzip/_node.html

Davon, daß die Vaterschaft in Deutschland anerkannt werden muß, steht da nix. Sie muß nur nach deutschen Gesetzen wirksam sein, die Anerkennung des Vater sin Rumänien reicht, das kann man alles bei der Botschaft erledigen.

@Bitterkraut

Habe mich schlecht ausgedrückt, die Vaterschaft muss von D anerkannt werden! Das kann man auch über eine Botschaft machen. Du hast Recht!

Ich habe auch das deutsche nicht vom rumänischen Abstammungsprinzip differenziert, sondern nur gesagt, dass das Abstammungsprinzip gültig ist.

Der letzte Absatz ist im wesentlichen falsch. Wenn das Kind unehelich geboren ist (davon war übrigens in der Frage gar keine Rede), bekommt das Kind evtl. die Staatsangehörigkeit des Vaters. Das bestimmt sich nach den Gesetzen seines Landes. Wenn der Deutscher ist, wird das Kind ebenfalls Deutsche/r.

Unabhängig davon (ob ehelich oder nicht, ob mit anerkannter Vaterschaft oder nicht) bekommt das Kind einer Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es in Deutschland geboren ist. Wenn es nicht in Deutschland geboren ist, gilt das nur dann, wenn der Elternteil, von dem die Staatsangehörigkeit abgeleitet wird, in Deutschland geboren ist oder wenn die Geburt innerhalb eines Jahres beim deutschen Konsulat gemeldet wird.

Hier nochmal das Wichtigste:

Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsanghörigkeit hatte. (Es hat diese Staatsangehörigkeit mit der Geburt). Auf andere Staatsangehörigkeiten kommt es dabei nicht an. Die rumänische Staatsangehörigkeit regelt sich nach rumänischen Gesetzen, die ich nicht kenne.

Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Elternteil, von dem sich die Staatsangehörigkeit ableitet, selbst nicht in Deutschland geboren ist. Diesem Mangel kann man dadurch abhelfen, dass man die Geburt des Kindes beim deutschen Konsulat anzeigt. Damit ist garantiert, dass das Kind (auch seit Geburt) die deutsche Staatsanhörigkeit besitzt.

Eine weitere Frage ist, wie in diesem Fall die Feststellung der Vaterschaft geregelt ist. Soweit ich weiß, wird bei Ehepartnern der Mutter die Vaterschaft ohne weitere Nachprüfung (wo kämen wir denn da hin?) immer unterstellt, wenn der Ehemann dem nicht widerspricht. Die Vaterschaft eines anderen Mannes wird ebenfalls unterstellt, wenn dieser die Vaterschaft anerkennt und der Ehemann nicht.

Ein erbbiologisches Gutachten (Vaterschaftstest) wird nur gemacht, wenn sich zwei Männer um die Vaterschaft streiten oder die Gefahr eines Missbrauchs besteht (z.B. dass das Kind durch die Anerkenntnis der Vaterschaft durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit erhält.)

Ach so, auf den Geburtsort des Kindes kommt es dabei nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht nicht an!

Warum geht die Diskussion in die Richtung "Anerkennung der Vaterschaft". Die Fragestellerin schreibt: "und wir die Eltern ...". Ich schließe daraus, dass es sich um eine ganz normale Partnerschaft handelt, d.h. dass der Vater die Vaterschaft nicht besonders anerkennen muss, wenn er mit der Mutter verheiratet ist. Wenn nicht, reicht es aus, dass er auf der Geburtsurkunde aufgeführt ist und das nicht in Frage stellt.

Es ist etwas anderes, was umbedingt berücksichtigt werden muss. Die Geburt muss innerhalb eines Jahres beim deutschen Konsulat gemeldet werden, sonst erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Früher musste das nur geschehen, wenn der Elternteil, von dem die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet wird, selbst nicht in Deutschland geboren war. Die aktuelle Regelung ist in sofern strenger. Also: Nicht vergessen!

Das, was ich im letzten Absatz geschrieben habe, ist so falsch. Die Geburt im Ausland muss nur dann innerhalb eines Jahres gemeldet werden, wenn der Elternteil, von dem die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet werden soll, selbst im Ausland geboren ist.