Der neue Stalker Paragraph auch auf Geldeintreiber anwendbar?

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Prinzipiell wäre der Paragraf auch auf Inkassobüros anwendbar, aber hier gibt es diverse Probleme. Grundsätzlich ist es einem Inkassobüro ja vom Gesetz her erlaubt, fremde Forderungen einzutreiben, und das auch durchaus mit einigem Nachdruck. Strafrechtlich wäre hier also zu fragen, ob der ausgeübte Nachdruck völlig unverhältnismässig ist. Beispielsweise tägliche Telefonanrufe (es gibt ja auch Telefon-Inkasso), vor allem, wenn diese Anrufe nachweislich untersagt wurden. Oder Hausbesuche.

Ein paar böse Mahnbriefe (egal, ob die Forderungen begründet oder unbegründet sind...) erfüllen jedoch nach dem Verständnis deutscher Juristen nicht die geforderte Unverhältnismässigkeit im Sinne einer schädigenden Belästigung. Dem deutschen Juristen ist im allgemeinen nicht klar zu machen, dass bzw. warum ein rechtsunkundiger Durchschnittsbürger gleich bei einem bösen Inkassobrief schon die Hosen voll und schlaflose Nächte bekommen muss. Der Durchschnittsbürger weiß es nicht, aber der Jurist weiß es, dass ein Inkassobüro keine Behörde ist, sondern nur ein beauftragter Kläff-Dienstleister, und dass bei einer unbegründeten Forderung das Papier seeeeehr geduldig ist. Nach dem Verständnis des deutschen Juristen hat der Bürger ja auch die Möglichkeit, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Inkassodrohungen zu wehren. Der Jurist vergisst dabei geflissentlich die Tatsache, dass die Anwaltskosten hierfür - solange das Theater außergerichtlich bleibt - leider allein vom Betroffenen zu tragen sind.

Jedoch gibt es eine andere, viel zu wenig beachtete Möglichkeit, um die Gegenseite wirklich zum Schweigen zu bringen. Nämlich die negative Feststellungsklage.

http://www.antispam-ev.de/wiki/Negative_Feststellungsklage

Wenn die Forderung klar ersichtlich unbegründet ist, dann gibt es auch die Möglichkeit der Strafanzeige wegen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB). Es haben sich schon so einige Inkassoköter, die mit Abzockern zusammenarbeiten, ach so sicher gefühlt - und dann wurden irgendwann die Geschäftsräume von der Staatsanwaltschaft durchsucht. Kommt durchaus vor. Die Betroffenen müssen halt nur eben Anzeige erstatten.

Jammern allein hilft nichts.

Und man sollte sich schon informieren - über die Rechte und Pflichten von Inkassobüros. Dann merkt man bald, dass die eigentlich gar keine Rechte haben. Und dann schläft man schon viel besser.

Man darf sich von diesem albernen, jahrzehntelang gepflegten diffusen Nimbus, in dem die Inkassowirtschaft von sich behauptet, sie habe da schon "Mittel und Wege", nicht beeindrucken lassen. Diese Mittel und Wege sind ganz dünn gesät, und sie sind auch ganz schnell und einfach abgewehrt. Das sind keine Behörden. Die haben keine Sondervollmachten, auch wenn sie immer fürchterlich die Backen aufblasen.

doch vom Wortlaut scheint es auch auf lässtige Gläubiger (Inkasso) zuzutreffen.

Der erste Satz des § 238 StGB beginnt mit den Worten:

Wer einem Menschen unbefugt nachstellt,

Der Versuch, Schulden einzutreiben ist zumindest grundsätzlich nicht unbefugt. Dass die Forderungen oft völlig unbegründet sein sollen, halte ich für ein Gerücht, das kommt eher selten vor.

Oho, oho. Bitte beschäftige Dich mal ein paar Tage mit dem Verbraucherrecht. Dann wirst Du schnell merken, dass durchaus recht viele Forderungen von Inkassobüros ganz oder teilweise unbegründet sind. Inkassobüros sind in meinen Augen die Amöben des Wirtschaftslebens, ähnlich wie Wohnungsmakler etc. Niemand braucht sie, aber es gibt sie, und man wird sie z.T. nicht mehr los. Das ist wie Sch..... unter dem Schuh... ;)

@Goofy62

Mag sein, aber § 238 StGB ist dennoch nicht anwendbar.

@PatrickLassan

Sehe ich auch so, allenfalls im Extremfall.

Dass die Forderungen oft völlig unbegründet sein sollen, halte ich für ein Gerücht, das kommt eher selten vor.

Das ist (bezogen aufs Thema) völliger Blödsinn. Tatsache ist, dass die Masse an berechtigten Forderungen kaum durch persönliche Betreibung vollstreckt werden soll. Das sind dann oft nur Papierschlachten.

Wann immer Vor-Ort-Inkasso im Spiel ist, gibt es drei Varianten: A) Die Forderung als solche ist Unfug, B) Die Forderung ist durch Unfug aufgebläht und mittels Druck soll man zu widersinnigen Schuldeingeständnissen gezwungen werden, C) Alles hat seine Richtigkeit.

Variante C ist aber bei Vor-Ort-Inkasso extrem selten. Warum? Das Inkassobüro, was "seriös" arbeitet weiß ganz genau, dass die Kosten für den 400€-Schläger, denn man vor die Tür schickt, nicht erstattet werden kann und dass man schnell Strafanzeigen gegen sich hat (Hausfriedensbruch, Nötigung). Da wird zwar manchmal ein freundlicher Mitarbeiter angekündigt, aber auftauchen tut der nie.

@mepeisen

Mag ja sein, dass du meine Ansichten nicht teilst, aber dennoch könntest du ein wenig sachlicher sein. Übrigens: Wo in der Frage steht etwas von 'Vor-Ort-Inkasso'?

@PatrickLassan

Das war sachlich genug. Wer Behauptungen in den Raum stellt, so tut als wisse er um alles in diesem Zusammenhang und die Praxis sieht komplett anders aus, der sollte damit rechnen, dass man schreibt, dass es Blödsinn ist. Ich habe dich nicht persönlich angegriffen, es gibt bestimmt hunderte Sachgebiete, wo du dich um Welten besser auskennst als ich. Ich halte mich für sehr intelligent, nicht, weil ich alles weiß oder kann, sondern weil ich exakt weiß, was ich weiß oder kann und weil ich bei Sachgebieten, wo ich mich nicht auskenne, auch meine Klappe vornehm halte ;-)

Wie gesagt, deswegen bist du ja kein schlechter oder dummer Mensch, nur weil du da völlig falsch liegst.

Ich teile ansonsten deine Ansicht, dass der Paragraph nicht anwendbar ist. Nicht nur wegen dem unscheinbaren Wörtchen "unbefugt", sondern auch wegen der vom Gesetzgeber formulierten Zielsetzung, die im Zweifel von Gerichten dann gerne mal untersucht wird. Dort geht es vor allem auch um die gesamtheitliche Betrachtung von fortwährenden Taten. Das, was im Einzelfall dann Nötigung oder Hausfriedensbruch ist. Insofern denke ich würden Gerichte hier immer auch untersuchen, wie die Einzeltaten aussehen. Ein Inkassounternehmen begeht für sich erst mal keine Nötigung, wenn es sich einfach wegen Schulden meldet. Man kann persönlichen Kontakt und telefonischen Kontakt verbieten. Dann lassen die meisten Inkassos das auch, ist denen eh rausgeworfenes Geld, da dann weiter nachzustellen. Wenn 100mal am Tag angerufen würde, würde hier aber durchaus eine Schwelle erreicht sein können, wo der Paragraph ziehen könnte. Ob dem so ist, sollten dann wohl Richter beurteilen.

Im übrigen ist folgendes ganz interessant: http://www.frauenhauskoordinierung.de/uploads/media/Stalkinginfo.pdf Dort wird die Frage gestellt und beantwortet, welche Auswirkungen die fortdauernden Maßnahmen haben, damit sie im Sinne des Gesetzes erfasst werden. Über allem schwebt so ein wenig der Punkt, dass man sich mit normalen Mitteln gegen Stalker eben nicht zur Wehr setzen kann. Gegen Inkassos, zumindest gegen 99% kann man sich mit einem gezielten Brief, gezielten Beschwerden bei Aufsichtsgerichten oder Strafanzeigen dort sehr wirksam zur Wehr setzen. Bei unberechtigten Forderungen kann man zu einem Anwalt gehen und eine negative Feststellungsklage einreichen, dann zieht man dem Inkasso schnell die Zähne und es sucht das Weite.

Wo in der Frage steht etwas von 'Vor-Ort-Inkasso'?

Ja, das steht da nicht explizit. Es gibt bei Inkassos aber nur die zwei Möglichkeiten: A) Vor-Ort-Inkasso und B) Telefonterror. Was anderes machen die nicht. Zwar könnte Telefonterror auch erfasst sein (Absatz 1 Ziffer 2). Aber ich kenne aus den vielen Jahren und tausenden Fällen keinen, wo ein Inkasso wirklich mal "hundert mal am Tag angerufen hat". Eins zwei Telefonate am Tag mögen mal sein, bis man deutlich und schriftlich diese Telefonate untersagt oder die Nummer auf die Sperrliste aufnimmt. Dann ist eigentlich immer Ruhe. Bleibt also nur das Vor-ort-Inkasso übrig. Was sollte denn sonst in Frage kommen?

Ja das geht .... er muss legale Mittel anwenden....

gegen lästige Gläubiger hilft bezahlen !

Wenn ein Inkasso-Unternehmen einen Titel eintreiben will, dann setzten sie den bestehenden Anspruch des Gläubigers durch - mit Recht und zu Recht - da gibt es keinen Paragrafen dagegen.

Für unbegründete Forderungen gibt es den entsprechenden Widerspruch.

§238 Stellt sehr hohe Anforderungen an Dauer und Intensität sowie Auswirkung der Nachstellung. Es ist oft schon schwierig echtes Stalking da entsprechend rechtlich zu begründen.

Es sollte grundsätzlich beim ersten und einzigen Antwortbrief an Inkassobüros - unabhängig davon ob die Forderung berechtigt ist - eine persönliche Aufsuchung oder telefonischer Kontakt untersagt werden.

Bei Zuwiderhandlung wären die § die mir einfielen vor allem der § 240 StGB, da dies als versuchte Nötigung zu werten wäre.

Auch sollte man sich über solche Inkassobüros beim aufsichtsführenden OLG beschweren und vielleicht selbst die Unterlassung durch eine strafbewehrte UE oder eine einstweilige Verfügungsklage zu erzwingen.