Der 3. Jahresvertrag in der Gastronomie erlaubt?

6 Antworten

Irrtum 2: Einen Mitarbeiter darf man maximal zwei Jahre befristet beschäftigen.

In der Tat darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre lang befristet beschäftigen, wenn kein sachlicher Grund vorliegt – so ist es in Paragraf 14, Absatz 2 TzBfG geregelt. Es gibt jedoch mehrere Ausnahmen von dieser Regel:

• So ist im selben Absatz festgelegt, dass die Tarifpartner eine abweichende Höchstdauer für die Befristung festlegen können. Wie das Bundesarbeitsgericht 2012 entschied, kann dies auch ein längerer Zeitraum sein als zwei Jahre (Az.: 7 AZR 184/11).

• Bei neu gegründeten Unternehmen ist der Gesetzgeber von vornherein etwas großzügiger: In den ersten vier Jahren nach der Gründung dürfen Mitarbeiter bis zu vier Jahre lang befristet beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2a TzBfG).Eine weitere Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die mindestens 52 Jahre alt sind und vor der Anstellung mindestens vier Monate arbeitslos waren. Sie dürfen laut Paragraf 14, Absatz 3 TzBfG bis zu fünf Jahre befristet angestellt werden.

• Den meisten Arbeitgebern dürfte bekannt sein, dass mit Sachgrund befristete Verträge länger laufen dürfen als zwei Jahre. Ein solcher Sachgrund kann beispielsweise eine Elternzeitvertretung sein, aber auch eine Krankheitsvertretung. Alle Sachgründe listet

 

Paragraf 14, Absatz 1 TzBfG

 

auf.

https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/befristeter-arbeitsvertrag/2188756.html

In der Tat darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre lang befristet beschäftigen, wenn kein sachlicher Grund vorliegt – so ist es in Paragraf 14, Absatz 2 TzBfG geregelt. 

Es gibt jedoch mehrere Ausnahmen von dieser Regel:

So ist im selben Absatz festgelegt, dass die Tarifpartner eine abweichende Höchstdauer für die Befristung festlegen können. Wie das Bundesarbeitsgericht 2012 entschied, kann dies auch ein längerer Zeitraum sein als zwei Jahre (Az.: 7 AZR 184/11).


Bei neu gegründeten Unternehmen ist der Gesetzgeber von vornherein etwas großzügiger: In den ersten vier Jahren nach der Gründung dürfen Mitarbeiter bis zu vier Jahre lang befristet beschäftigt werden (§ 14 Abs. 2a TzBfG).
Eine weitere Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die mindestens 52 Jahre alt sind und vor der Anstellung mindestens vier Monate arbeitslos waren. Sie dürfen laut Paragraf 14, Absatz 3 TzBfG bis zu fünf Jahre befristet angestellt werden.
Den meisten Arbeitgebern dürfte bekannt sein, dass mit Sachgrund befristete Verträge länger laufen dürfen als zwei Jahre. Ein solcher Sachgrund kann beispielsweise eine Elternzeitvertretung sein, aber auch eine Krankheitsvertretung.  Alle Sachgründe listet Paragraf 14, Absatz 1 TzBfG auf.

Also ich bin angestellt als Koch. Habe dort meine Ausbildung gemacht und keinerlei Vertretung.der Betrieb ist auch seid 1984. wie verhalte ich mich jetzt am besten ? Darf ich überhaupt arbeiten? 

@ToniMC

Nimm deinen Arbeitsvertrag, gehe damit zu deinem Vorgesetzten und frage ihn wie er auf diese Befristung kommt. 

Ich würde ihn dann auf dem Umstand des Teilzeit und Befristungsgesetz aufmerksam machen, das eine max. Befristung von zwei Jahren möglich ist. 

@verreisterNutzer

Das habe ich mündlich mit meinem Vorgesetzten geschildert nur er hat mich verwiesen auf die Personalabteilung. Die erst Montag wieder im Dienst ist. Soll ich den jetzt weiter arbeiten ? Oder Montag erstmal zur Personalabteilung? Geht ja auch wegen Versicherung etc 

@ToniMC

Du gehst auf alle Faelle am Montag arbeiten und suchst das Gespraech mit der Personalabteilung fruehestens ein paar Tage spaeter. Ist die erneute Befristung naemlich unwirksam, stellst du damit sicher, dass dein ehemals befristetes Arbeitsverhaeltnis bereits in ein unbefristetes uebergegangen ist, bevor der Arbeitgeber darauf reagieren kann (wobei mir allerdings auch keine fuer dich gefaehrliche Reaktion des Arbeitgebers vorstellen kann, wenn der neue Vertrag bereits unterschrieben wurde).. 

@ToniMC

Wurdest du nach deiner Ausbildung übernommen? Somit läge zumindest für den ersten Vertrag ein Sachgrund vor. (§14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG). Da die weiteren 2 Jahre ohne Sachgrund sind, wäre also bei dir nächstes jahr schluss.

@DerCaveman

Ich muss aber heute und Sonntag arbeiten . Eigentlich habe ich auch garkeine Lust mehr dort zu arbeiten. Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld? 

@ich500

Lag eigentlich nach der Ausbildung kein sachgrund vor. Ich war ja dort nur 2 Jahre in der Ausbildung 

@ToniMC

Wenn du einen gueltigen Arbeitsvertrag hast, musst du natuerlich auch arbeiten. Eine moeglicherweise unwirksame Befristung hat auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages keinen Einfluss.

Wenn du da nicht mehr arbeiten willst, musst du halt unter Einhaltung der Kuendigungsfrist kuendigen. Das hat natuerlich in aller Regel eine Sperre beim ALG 1 zur Folge. 

@DerCaveman

Und wie ist das wenn der Arbeitgeber mir keinen Vertrag anbietet ? 

@ToniMC

Die unmittelbar anschließende Beschätigung nach Ende der Ausbildung im selben Unternehmen stellt einen Sachgrund i.s.d §14 Abs.. 1 Nr. 2 TzBfG dar. Darher wird der erste Vertrag nicht auf die 2 Jahre angerechnet

Bei dir handelt es sich um eine sog. Befristung ohne Sachgrund. Dies ist maximal 2 jahre am Stück möglich.

Eine besonderheit liegt vor, wenn der Betrieb neu Gegründet wurde. Dann sind Befristungen bis zu insgesamt vier Jahren am Stück möglich.

Ist dies nicht der Fall, gilt der Arbeitsvertrag kraft gesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Da sich aus dem Vertrag eine Arbeitspflicht ergibt, gehst du ganz normal jeden Tag zur Arbeit.

Rechtsgrundlagen: §§14, 16 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)

Ich verstehe "Jahresvertrag" als kalendermaessig befristeten Vertrag ohne Sachgrund. Das ist erst einmal wirklich nur bis zu max. 2 Jahren moeglich. Arbeitest du danach mit Duldung des Arbeitgebers weiter, hast du automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhaeltnis. In dem Fall koenntest du den 3. befristeten Jahresvertrag bedenkenlos annehmen weil die Befristung dann unwirksam waere.

Es gibt allerdings Ausnahmen. In neu gegruendeten Unternehmen sind kalendermaessige Befristungen ohne Sachgrund bis zu 4 Jahren moeglich, ebenso Verlaengerungen bis zu insgesamt 4 Jahren.

Wenn du bereits 52 Jahre alt und vor Beginn des Arbeitsverhaeltnisses mindestens 4 Monate lang arbeitslos gewesen sein solltest, waeren sogar bis zu 5 Jahre zulaessig.   

Außerdem können über einen anzuwendenden Tarifvertrag die Zahl der Befristungen erhöht und die Gesamtdauer der Befristung verlängert werden.

@Familiengerd

Richtig. Hatte ich in der Aufzaehlung vergessen.

In der Regel ist die Befristung für nur maximal zwei Jahr zulässig.

In Ausnahmefällen darf es länger sein:

https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/befristeter-arbeitsvertrag/2188756.html

Einen unbefristeten Vertrag werde ich denke ich nicht bekommen , wie soll ich mich jetzt verhalten?

Sollte keiner der im Link genannten Gründe zutreffen, dann ist die Befristung unwirksam und Du hat dann automatisch einen  unbefristeten Vertrag!

Wenn du die Weiterbefristung einfach nicht unterschreibst, jedoch weiter arbeiten gehst, dein AG dich nicht sofort wieder nachhause schickt, wandelt sich der befristete automatisch wie von Zauberhand in ´nen unbefristeten Vertrag um ;) 

Dein AG wird dir dann wohl einreden wollen, dies sei nicht so, aber das ist nur heisse Luft ! Und kündigen kann er dich dann auch nicht mehr so leicht, falls er dann damit kommt.... Kündigungsschutz... Sozialauswahl usw....