Denkfehler bei Nebenkostenabrechnung nach Erbfall?

5 Antworten

Ausschlaggebend ist, daß er - als alleiniger Nutzer - alle Betriebskosten alleine bezahlt. Wenn die Nebenkosten richtig abgerechnet werden, dürfte sich - abzüglich der Kontoführungsgebühren - am Kontostand des Nachlaßkontos im Laufe der Jahre nichts ändern.

Wenn er weiterhin der alleinige Nutzer bleibt, wäre es vielleicht geschickter, wenn er alle Betriebskosten auf seinen Namen umadressiert. Dann bleibt das Nachlaßkonto bis zur Aufteilung unangetastet.

Wenn das 2-Familienhaus euch allen gehört, stellt sich die Frage, ob die beiden anderen, die nicht im Haus wohnen, Anpruch auf eine Mietzahlung des Bewohners haben. Aber das ist ein anderes Thema.

Das Problem ist eher, dass hier mehrere Rechtsverhältnisse durcheinandergemischt und über nur ein Konto gehandhabt werden.

a) Ich gehe davon aus, dass der Bruder 1 dafür keine Miete zahlt.

b) Ich gehe weiter davon aus, dass das Nachlasskonto nicht alleine für die NK da ist.

Und genau da liegt der Fehler. Richtig wäre es, mit dem Bruder einen schriftlichen Vertrag zu schließen, der das Wohn/Nutzrecht festlegt gegen Zahlung sämtlicher NK. Im nächsten Schriitt ist eine Abrechnung des Nachlasskontos zu erstellen zum Todestag bzw. zu dem Tag, an dem die angegebene Nutzung in Kraft trat. Dann ist jedem der 3 Erben sein Nachlassanteil zu fixieren und ggfs. auszuzahlen. Mit Tag 1 danach hat der Bruder 1 sämtliche NK des Anwesens separat zu tragen und damit auch separat abzurechnen; mit dem Nachlasskonto hat das dann nichts mehr zu tun. Will man sich das Zweitkonto ersparen, genügt es ggfs. auch, die festgestellten Anteile schriftlich festzuhalten und zum Jahresende bei der Abrechnung entsprechend abzuziehen/anzurechnen auf die auf die Geschwister anfallenden Teile.

Aus praktischen Gründen hielte ich es für ratsam, die NK komplett über ein separates Konto der WEG abzurechnen ab dem Tag der Nachlassverteilung bzw. des Vertrages zwischen den Geschwistern. Dann ist das NK-Konto auf Null, und alle Kosten fallen dem Bruder 1 zur Last. Eine Abrechnung ist dennoch zu erstellen, schon der Vollständigkeit und der späteren ggfs. erfolgenden Aufrechnung halber.

.... verteilt werden doch Kosten und Lasten und wie können da die Erben einen Überschuß erwirtschaften, den es zu verteilen gibt?

Nachdem die Nebenkostenvorauszahlung auf das Nachlasskonto fliest und sämtliche sonstigen Nebenkosten davon bezahlt werden ist es für mich logisch, dass die Nachzahlung ebenfalls auf dieses Konto einzuzahlen ist. Überschüsse, sofern es welche gibt, sind durch 3 zu teilen. Anders wäre es, wenn der im Haus wohnende Bruder Miete zahlen würde.

Der Bruder zahlt eine Nutzungsentschädigung von je 100 € direkt an die beiden Geschwister.

@Dreimiterben

Na dann ist es so wie von mir beschrieben.

Ich hoffe ich hab es richtig verstanden, dann wäre dein Denkfehler bei V1. 

Er bekommt eben nicht 1/3 zurück. Wenn er alle Betriebskosten trägt, müsste das Nachlasskonto ja am Ende des Jahres (bzw. nach NK-Abrechnung) wieder den selben Betrag ausweisen, wie am Anfang.

Somit zahlt er zunächst das zurück, was vom Nachlasskonto für ihn ausgelegt wurde. Wenn es dann mal zur Teilung des Kontos kommt, steht ihm dann natürlich 1/3 zu. Das ist aber die Summe, die ihm doch sowieso zustehen würde. Seine zusätzlichen Kosten bleiben unersetzt.