Könnt Ihr mir genau erklären, was "notwendige Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen" bedeutet?

4 Antworten

Voraussetzung ist, dass der Angeklagte freigesprochen wurde. Notwendige Auslagen sind definiert in der Strafprozessordnung:

§ 464a Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und

2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

Das bedeutet, dass die Staatskasse (genauer  genommen ist es die Landeskasse) die Auslagen des Angeklagten ersetzt, sofern sie tatsächlich notwendig waren und angemessen sind.. Daraus folgt auch, dass ein Angeklagter grundsätzlich auf einem Teil seiner Anwaltskosten sitzen bleiben kann, wenn er eine Hornorarvereinbarung mit dem Anwalt hatte, die über Sätzen der Rechtsanwalts- und Gebührenordnung liegt.

Die Kosten, die der Angeklagte hatte (Anwalt), werden vom Staat übernommen.

Erstmal danke für deine Antwort. Mein Bruder hatte es nämlich auch so verstanden, doch er hat jetzt von seinem Anwalt eine Rechnung gestellt bekommen mit der bitte einen sehr hochstelligen Betrag in kürze zu bezahlen. Weisst du zufälligerweise ob man dies ignorieren sollte?  Liebe grüße 

@omadubistspitze

Nein, damit kenne ich mich leider nicht aus. Du kannst ja eine neue Frage stellen oder dich an einen Fachmann wenden.

Das die Kosten der Steuerzahler "übernimmt"