Definition des Begriffs Vollerbe im Testament

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Der Grund dieser Regelung ist meistens, die Kinder davon abzuhalten ihren Erbteil bereits zu Lebenzeiten des Längerlebenden zu verlangen und um den Längerlebenden zu schützen. z. B. damit er das Haus nicht verkaufen muss um die Kinder auszubezahlen zu können. Der Pflichtteil kann jedoch eingefordert werden. Mit der Pflichtteilstrafklausen versucht man, die Erben davon abzuhalten, ihren Pflichtteil einzuklagen, denn sollte ein Erbe sein Pflichtteil verlangen, dann erbt er meist beim Tod des Letztverstorbenen auch nur dessen Pflichtteil! Das ist nun die Frage, verbraucht der Überlebende das komplette Vermögen, wäre es ratsam, auf seinen Pflichtteil zu bestehen.

Vollerbe heißt, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Die Kinder haben nur noch einen Pflichtteilsanspruch. Eine "übliche" Konstellation ist es zu bestimmen, dass das Kind, das schon beim Tod des erstverstorbenen Ehegatten seinen Pflichtteil fordert, auch beim Tod des zweiten Ehegatten nur noch seinen Pflichtteil erhalten soll. Damit wollen die Ehegatten sozusagen einen Anreiz für die Kinder schaffen, beim ersten Todesfall ihren Pflichtteil nicht geltend zu machen, damit dem überlebenden Ehegatten der gesamte Nachlass verbleibt.

Der überlebende Ehegatte kann als Alleinerbe nach seinem eigenen Willen über den Nachlass verfügen. Er ist nicht verpflichtet, den Nachlass für die Kinder zu sparen!

Können in diesem Fall Nacherben den Pflichtteil vor dem Ableben des Längerlebenden in der Form geltend machen, dass eine Barauszahlung erfolgen muss

Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld gegen den Erben. Entscheidend ist, das der Berechtigte Nichts oder zu wenig erhalten hat. Die Kinder können also nur diesen Geldanspruch geltend machen.

aus welchem Grund in dem Testament eine Regelung für den Fall enthalten sein sollte/muss, falls ein Nacherbe, soweit das überhaupt möglich ist, seinen Pflichtteil verlangen sollte.

Der Begriff Nacherbe ist hier wahrscheinlich nicht richtig. Es gibt eine sog. Vor- und Nacherbschaft, bei dieser wird der Vorerbe aber gerade nicht Vollerbe. Der Pflichtteil kann ( bis auf bei krassen Außnahmen ) durch das Testment nicht ausgeschlossen werden. Allerdings kann die Erbfolge beim 2. Erbfall davon abhängig gemacht werden, ob der Pflichtteil verlangt wird. (sogn. Pflichtteilsstrafklausel.)

Es gibt noch eine weitere Klausel, die besagt, dass der Überlebende berechtigt ist, die Bestimmungen jederzeit insoweit aufzuheben oder abzuändern, als sie Regelungen für sein Todesfall treffen. Demnach wartet der Schlusserbe umsonst bis zum Tod des Letztverstorbenen, da er ja nicht wissen kann, ob dieser bis zu dem Tod des Letztverstorbenen dieser das Testament nachteilig für ihn noch verändern wird (Enderbung oder eine andere Schlusserbenregelung Erbqoute.

In dem Fall hätte das Testament keinen Sinn. Der letzte erbt alles, dessen Erben müssen also warten.

Eine gegenseitiges Einsetzen zu Erben (auch wenn diese "Vollerben" genannt werden) - also ein sog. "Berliner Testament" - hebelt keinen Pflichtteilsanspruch anderer Erben(Kinder!) aus!

Also: die Kinder können den Pflichtteil nach Tod eines Elternteils einfordern.

Eine Verpflichtung zum Erhalt des Erbes evt. Nacherben zu Gunsten gibt es in keinem Fall (es sei denn, es wurde per Vermächtnis oder Erbvertrag anderes verfügt). Der Erbe kann (nach Abzug evt. Pflichtteile) über das Erbe völlig frei verfügen.

Stimmt er kann das Vermögen verbrauchen!