Das Kind hat bereits eine erstmalige Berufausbildung abgeschlossen ... welches Jahr?

4 Antworten

Hi, es geht hier um einen evtl. weiteren Kindergeldanspruch nach einer Erstausbildung:
Angaben zur Erwerbstätigkeit eines vollj. Kindes (nur bei Eintragungen in den Zeilen 15 -19)

Das Kind hat bereits eine erstmalige Ausbildung abgeschlossen. Ja oder nein?

Falls Prüfung erfolgreich bestanden - ja!

Ich habe ja in 2016 die Ausbildung abgeschlossen, gilt das dann schon oder erst ab 2017?

Der letzte Prüfungstag hat Gültigkeit!

Das Kind war erwerbstätig (nur, wenn die andere Frage mit Ja beantwortet wurde). Ja oder nein?

Ja - da erwerbstätig vom 5.7. bis 7.12.2016 ;-)

Gruß siola55

PS: Diese Fragestellungen interessiert das Finanzamt wg. einem evtl. weiteren Kindergeldanspruch nach einer Erstausbildung; hier gilt nämlich die 20 Wochenstundenregel bei einer Zweitausbildung bzw. - studium!

siola55  30.07.2017, 12:40

Sorry ... hier gilt nämlich die 20 Wochenstundenregel bei einer Zweitausbildung bzw. - studium für einen Nebenverdienst bzw. Hinzuverdienst; dies wäre dann erwerbsschädlich für einen weiteren Kindergeldbezug ;-)

Es gilt für fas Jahr in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde; also für die Steuerklärung von 2016

Hier sind bestimmt auch ein paar die sich auskennen.  :-)

Du hast die Ausbildung in 2016 abgeschlossen. Es dreht sich wohl um den Steuerfreibetrag für Kinder, oder? Also der Betrag kann nur noch für 2016 abgesetzt werden. Das du danach noch bearbeitest hat ist nicht wichtig. 

siola55  30.07.2017, 12:20

Ist wichtig bei einer weiteren Ausbildung oder Studium, also bei einer Zweitausbildung bzw. einem -studium wg. der 20 Wochenstundenregel...

webya  30.07.2017, 13:00
@siola55

Von einer zweitausbildung steht hier aber nichts. 

siola55  30.07.2017, 13:24
@webya

Ja - nicht direkt, aber die Frage nach einer erstmaligen abgeschlossenen Berufsausbildung zielt in diese Richtung - während der Erstausbildung spielt nämlich die Erwerbstätigkeit bzw. Hinzuverdienst bereits seit 2012 keine Rolle mehr beim Kindergeldanspruch. Das Finanzamt benötigt diese Angaben u.a. wg. der "Günstigerprüfung" - ob das vorausbezahlte Kindergeld günstiger ist als ein Kinderfreibetrag - es gibt nämlich niemals beides!

Deshalb auch die letzte Frage in der Anlage Kind Nr. 27 wegen der wöchentlichen Arbeitszeit der Tätigkeit ;-)

Stelle deine Frage mal bei www.finanzfrage.net. Das ist ein Ableger dieses Portals. Dort sind einige Steuerexperten.

johnnymcmuff  30.07.2017, 10:01

Mit Deinem Link kommt man aber nur hier auf gutefrage.  :-)

Mignon5  30.07.2017, 10:09
@johnnymcmuff

Ups, ich habe es auch gerade bemerkt. Dann muß man das per Hand eingeben.

JFKTatortDallas 
Fragesteller
 30.07.2017, 10:09

Also ich komme auf Finanzfrage. :o