Darlehn Mietkaution mit Abtretungserklärung vom Jobcenter?

6 Antworten

Für uns stellt sich auch die Frage warum erst nach acht jahren die Forderung.
Warum fragt man nicht den Anspruchsteller direkt? ist wohl jetzt erst aufgetaucht - wenn hätte er sich laut Vereinbarung an den damaligen Vermieter wenden müssen.

hat euch der damalige Vermieter die Kaution ausbezahlt? dann müsst ihr die zurückzahlen - keine Ahnung wie es da mit Verjährung aussieht

... ich wünsche, daß es den Vermieter noch gibt und die Forderung/Abrechnung noch nicht verjährt ist.

http://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/sgb-ii-hinweise/FH-42a---04.08.2016.pdf

Fachliche Weisungen § 42a SGB II

3.6 Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens

(1) Die Verjährung des Darlehnsrückzahlungsanspruchs richtet sich nach dem Charakter der Rückforderung. Soweit der Rückzahlungsanspruch durch unanfechtbaren VA festgesetzt wurde, beträgt die Verjährungsfrist

30 Jahre

(§ 52 SGBX). Die Verjährung beginnt dann grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch fällig wird, § 199 BGB.

(2) Die nachträgliche Regelung der Rückzahlungsmodalitäten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ändert nichts am ursprünglichen Charakter der Rückzahlungsverpflichtung. Sofern also durch VA die grundsätzliche Rückzahlungsverpflichtung unanfechtbar festgestellt wurde, beträgt die Verjährungsfrist auch in diesen Fällen

30 Jahre.

Die Kaution haben wir damals selber nicht ausgezahlt bekommen. Mit der Vermieterin waren wir auch bei der Wohnungsübergabe so verblieben das sie diese an das Jobcenter zurück überweist. Dieses hat sie anscheinend aber nicht getan. Die neue Verwaltund die das Objekt jetzt verwaltet beruft sich auf die verjährung der Mietkaution da diese schon länger wie drei jahre zurück liegt. Ich wiederum würde mich auf die Abtretungserklärung berufen, in der steht das die Verwaltung die Mietkaution an das Jobcenter zurück zahlt wie oben beschrieben.

Die Wege des Herren und die der Verwaltung sind unergründlich. Aber es gibt ja nur zwei Möglichkeiten:

  1. Der Vermieter hat die Kaution einbehalten. Dann besteht weiterhin der Anspruch auf Rückzahlung. Sofern ihr die Wohnung schadensfrei übergeben habt.
  2. Der Vermieter hat die Kaution an euch ausgezahlt. Das hättet ihr dann eigentlich merken müssen. Dann müsst ihr den Betrag natürlich überweisen.