Darlehen als Umsatz buchen?

6 Antworten

Cool, eine Buchung und so viele Fehler! Es ist keine Schande. Doch sollte man wirklich nicht meinen alles zu können. Ich möchte Dir einfach ein paar Auswirkungen des geschilderten zeigen und damit dann einen Rat verbinden.

Ein betrieblich aufgenommenes Darlehen ist eine Betriebseinnahme. Diese Einnahme ist allerdings nicht das Ergebnis einer betrieblichen Leistung. Etwas Fachchinesisch kann ich Dir nicht ersparen. Nicht nur, dass es keine betriebliche Leistung gibt. Es fehlt auch der Leistungsaustausch.

Eine Grundvoraussetzung für die Steuerbarkeit. Die anderen Voraussetzungen muss ich wegen des Umfangs auch weglassen. Nach der Feststellung einer Steuerbarkeit kommt die Prüfung, ob der der Umsatz (vorher habe ich nur von Betriebseinnahme, nicht von Umsatz gesprochen!) auch steuerpflichtig ist.

Sollte der Umsatz steuerpflichtig sein, dann wäre die Einnahme (besteht dann aus Umsatz und Umsatzsteuer) entsprechend zu verbuchen. Dieser Umsatz würde dann auch zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Bei Steuerfreiheit in der Umsatzsteuer wäre dann noch zu prüfen ob vielleicht ein Vorsteuerabzug trotzdem in Anspruch genommen werden kann.

Wenn Du jetzt ein Darlehen buchst und das landet auf einem Ertragskonto, dann wird diese Einnahme in der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer als steuerpflichtig angesehen. Das gilt auch für Umsätze, für die wir in der Umsatzsteuer die Steuerfreiheit ermittelt haben.

Allerdings gibt es auch in der Einkommensteuer steuerfreie Einnahmen. Diese sind in der Regel aber nicht Betriebseinnahmen oder es gibt lediglich einen Freibetrag. Wie das zum Beispiel bei Übungsleitern in Vereinen der Fall ist.

Gehen wir davon aus, dass es für Deine Erlöse keine Steuerbefreiungen gibt. Dann hättest Du gemäß Deiner Buchung auf das erhaltene Darlehen mit hoher Wahrscheinlichkeit Einkommen- und Gewerbesteuer zu bezahlen. Die hohe Wahrscheinlichkeit bezieht sich allerdings auf das (Nicht-) Überschreiten von Freibeträgen.

Bei einer entsprechenden Darlehenshöhe können da grob geschätzte 60% Steuern anfallen.

Ganz versteckt hast Du geschrieben "Dagegen habe ich meine Ausgaben gesetzt". Die Befürchtung liegt nahe, dass Du die Bewertungsvorschriften für Anlagevermögen auch nicht kennst. Zwar ist die Anschaffung nicht nur eine Ausgabe, sondern eine Betriebsausgabe. In den meisten Fällen eine abzugsfähige Betriebsausgabe. Allerdings ist bei Wirtschaftsgütern von 150,01 Euro (netto) bis 410 Euro auf besondere Aufzeichnungsvorschriften zu achten. Sonst dürfen die Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend gemacht werden. Jedenfalls nicht in der Einkommen- und Gewerbesteuer.

Bei Wirtschaftsgütern bis 1.000 Euro ist ein Sammelposten zu bilden. Dieser ist zwingend! Diese Betriebsausgaben sind auch zwingend über fünf Jahre abzuschreiben. Das bedeutet, dass jedes Jahr nur 20% der Betriebsausgaben auf diesem Konto als Kosten gegen die Erlöse gestellt werden dürfen.

Dazu kommen dann die Wirtschaftsgüter mit höheren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

Bei all diesen Grenzen ist dann noch die Einheitlichkeit der Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Sind also einzelne Anschaffungskosten zusammen zu rechnen oder dürfen sie so bleiben.

In der Folge würde also Dein Darlehen bei der Buchungsweise zu einem Gewinn führen. Übrigens ist das nicht verboten. Man darf höhere Erträge angeben. Nur zu niedrig dürfen sie nicht werden, dann kann es sich dabei um eine Steuerhinterziehung handeln.

Dabei ist aber auch wieder zu berücksichtigen: Jeder Buchungsvorgang wird einzeln betrachtet. Bei dogmatischer Sicht könnte das Finanzamt sogar von Steuerhinterziehung reden, wenn die abzugsfähigen Betriebsausgaben zu hoch sind.

Weitere Folge für Dich: Bestimmt fragst Du Dich immer noch, wieso redet der von zu hoher Steuer? Ich habe doch hier nur mein Darlehen und rechne einfach die Ausgaben dagegen.

An dieser Stelle darf man nicht vergessen, dass Du im Extremfall keine Umsätze hast. Da wäre also ein Verlust in Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben. Dieser Verlust kann dann wieder u.U. mit anderen Einkünften verrechnet werden oder wenn dieses nicht möglich ist mit anderen Jahren verrechnet werden.

Darüber hinaus ist folgendes zu bedenken: Deine Erlöse wären ja trotzdem noch zu versteuern. Also Du buchst Dein Darlehen - steuerpflichtig. Du buchst auch Deine Verkäufe, also Umsätze - steuerpflichtig. Dagegen allerdings nur die abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Es kann ein riesiger finanzieller Schaden entstehen. Wenn dieser Fehler gegenüber dem Finanzamt nicht glaubhaft aufgeklärt werden kann, dann kann das in den Ruin führen.

Da Geld abfließt, wird damit auch noch wirtschaftlich Dein Unternehmen in der Liquidität geschwächt. Investitionen die nötig sind, können nicht getätigt werden. Dein Unternehmen könnte daher sogar mit hohem Auftragsbestand in dem eigenen Bestand gefährdet sein.

---- Fortsetzung siehe Kommentar ----

Aus der Formulierung hast Du vielleicht bereits entnommen, dass die Klarstellung gegenüber dem Finanzamt schwierig werden kann. Der Fehler ist so neben jedem steuerlichen Verständnis, dass man den Finanzamtsmitarbeitern nicht einmal einen Vorwurf machen dürfte.

Die vorgenannten Punkte haben für mich nur einen Rat als Konsequenz: Suche Dir eine Person Deines Vertrauens. Ob Steuerberater oder jemanden der dazu (wenigstens in Teilen) selbst berechtigt ist. Gib die Buchhaltung und folgerichtig auch Steuererklärungen und Gewinnermittlung oder Bilanz in fremde Hände.

Natürlich kostet das was. Dieses würde sich aber auch lohnen, wenn Du den Fehler nicht gemacht hättest. Schließlich kannst Du in der Zeit, die Du Dich mehr um Dein Belegwesen kümmern müsstest und Dich mit den sich ändernden Steuervorschriften und ggf. handelsrechtlichen Vorschriften beschäftigen. Das kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Denn die Informationen im Internet sind nach meiner Erfahrung nicht ausreichend.

Dafür kannst Du diese Zeit nutzen. Kümmere Dich um Deine Kunden und suche nach Neu-Kunden. Diese Umsätze sollten die Kosten spielend einbringen. Es wäre also in jedem Fall wirtschaftlich positiv.

Zusammenfassend: Ich nenne es Baumarkt-Mentalität. Alle meinen wir, dass wir alles selber besser können oder ausreichend gut um mit Fachkräften konkurrieren zu können. Das stimmt aber nicht. Als Fachmann hat man den einen oder anderen Kniff und auch einen besseren Überblick und zu allem Überfluss noch das größere Faktenwissen. Auch Du wirst das vermutlich aus Deinem Bereich kennen. Da hat man manchmal mit Leuten zu tun, die glauben einem den eigenen Job erklären zu können... Selten haben diese Leute recht... Leider, zum Glück oder selbstverständlich.

Suche Dir Unterstützung, Du wirst Dich wundern wie gering die Kosten gegenüber dem nötigen Zeitaufwand sind.

Viel Erfolg!

@Dirk-D. Hansmann
Suche Dir eine Person Deines Vertrauens. Ob Steuerberater oder jemanden der dazu (wenigstens in Teilen) selbst berechtigt ist. Gib die Buchhaltung und folgerichtig auch Steuererklärungen und Gewinnermittlung oder Bilanz in fremde Hände.

aber hüte dich davor an einen Schwätzer zu geraten der mit endlosen Ausführungen einen verhältnismässig einfachen Sachverhalt nicht wirklich erklären kann!

@Maeeutik

Mache bitte Deine Ahnungslosigkeit nicht zum Maßstab.

Es gilt hier nämlich auch die Gratwanderung zwischen allgemeiner Stellungnahme und Rechtsberatung zu erfüllen. Krieg es besser hin und oder lasse solche Kommentare.

Hier ist alles falsch.

  1. Ein Darlehen ist selbstverständlich kein Umsatz. Ggfs. darauf zu entrichtende Zinsen wären Betriebsausgaben, ebenso wie die Güter, die Du mit dem Darlehen für betriebliche Zwecke erworben hast, aber mehr auch nicht.
  2. Das Schreiben des FA weist daraufhin, dass Du bei der Erstellung der USt-VA einen weiteren buchhalterischen Fehler begangen haben musst. Denn bei korrekter Verbuchung eines USt-freien Erlöses wäre dies auf der Voranmeldung auch korrekt ohne MWST gelistet worden.
  3. Eine Rückforderung des FA aufgrund zuviel erstatteter USt kann hier nur bedeuten, dass Du in der USt-VA entweder noch weitere Fehler gemacht hast, oder aber seitens des FA die Gewinnerzielungsabsicht verneint wird. Denn selbst wenn man postuliert, dass irrtümlich in der Voranmeldung die (falschen) Darlehenssummen mit MWST aufgelistet worden wäre (als vereinnahmte MWST), würde eine Korrektur in diesem Fall ansonsten zu einer höheren Erstattung und nicht zu einer niedrigeren führen.

Ein Darlehen ist nie eine Einnahme. Entweder Geldeingang oder Schenkung. Woher nimmt das Finanzamt die Erkenntnis, dass man ein Darlehen nicht dazu verwenden kann, steuerpflichtige Umsätze zu generieren?

Du kannst die Positionen, die du durch das Darlehen erworben hast steuerlich geltend machen. Jedoch nicht das Darlehen selbst!

Im Gegenzug musst du dann natürlich auch die Steuer für verkauften Positionen abführen.

Wenn du ein Gewerbe betreibst und umsatzsteuerpflichtig bist, kannst du dir die Vorsteuer erstatten lassen. Soweit richtig.

Allerdings ist ein Darlehen kein Umsatz und hat demzufolge nichts in der Umsatzsteuervoranmeldung zu suchen. Am besten rufst du deinen Sachbearbeiter beim Finanzamt an und klärst die Sache. Die werden dir sicher nicht den dringend nötigen Buchhaltungs- oder Existenzgründerlehrgang ersetzen, aber erklären, was im aktuellen Fall zu tun ist.