Darf Zwangsversteigerung erzwungen werden?

6 Antworten

Um was geht es denn hier genau?

Ist denn der aktuelle Eigentümer der Alleinerbe? Ja. Er hat vor 5 Jahren das Haus durch einen Betrag bezahlt.

Also, wenn man im Grundbuch als Eigentümer steht, dann kann ich es doch frei verkaufen und benötige keien Zwangsversteigerung oder?

Oder gibt es etwa in Abteilung II durch den Verkauf vor 5 Jahren ein Wohnrecht welches den jetzigen Verkauf hindert?

Wenn eine Forderung von mehr als 750 Euro (§866 III ZPO) tituliert wurde, kann eine Zwangssicherungshypothek in ein Grundstück des Schuldners eingetragen werden. Völlig egal, ob es sich bei der zugrundeliegenden Forderung um einen erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch, eine Darlehens- oder eine Schadensersatzforderung handelt. Und aus der Zwangssicherungshypothek kann dann die Zwangsversteigerung betrieben werden. Das kann der Eigentümer des Grundstücks letztlich nur durch Begleichung der Forderung verhindern.

Ob eine zu titulierende Forderung tatsächlich besteht, kann mit dem stark verkürzten Sachverhalt nicht beurteilt werden. Die gerichtliche Feststellung (Titulierung) ist aber Voraussetzung für das obige Zwangsvollstreckungsprozedere.

Eine Zwangsversteigerung kann auch ohne Zwangshypothek, aus der persönlichen Forderung betrieben werden. Handelt es sich hierbei doch um eine ganz normale Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Die Zwangshypothek gewährt nur häufig einen besseren Rang.

ich sehe in dem geschilderten Zusammenhang keine Veranlassung einer Zwangsversteigerung, das Haus wurde wohl vor Jahren offiziell gekauft. Inwieweit hier Begünstigung vorliegt kann ich nicht beurteilen, aber eine Zwangsversteigerung sehe ich nicht .

Sollte der "Alleinerbe"das Haus gekauft haben und es abbezahlt sein so hat niemand anderes Anspruch darauf. Nur auf die Summe die der Verstorbenen hierfür bezahlt wurde. Verstehe dann aber nicht warum dieser jener Alleinerbe genannt wird, wenn er das Haus gekauft und nicht geerbt hat. Um welche Konstellation geht es? Angenommen es sind drei Kinder, einer wurde als Alleinerbe des Hauses eingesetzt, so hat er alleiniges Entscheidungsrecht darüber ob das Haus verkauft wird oder nicht. Er muss aber an die anderen zwei einen Pflichtteil auszahlen - aber nur wenn nicht per Notar anders festgelegt.

Mit diesen wenigen Details in der Frage, kann man keine Antwort geben! Prinzipiell : wenn der Pflichtteilsberechtigte einen titulierten Anspruch hat, so kann grundsätzlich auch eine Zwangsversteigerung betrieben werden