Darf "quelle.de" den Geldbetrag bei Reklamation als Guthaben verrechnen?

6 Antworten

Einschreiben mit Rückschein, Frist von 7 Tagen setzen, ggfls. rechtliche Schritte androhen. Sie dürfen die Anzahlung nicht verrechnen, da deinerseits auf Grund der Vorkommnisse nicht die Absicht besteht, weitere Geschäfte mit diesem Anbieter einzugehen.

7 Tage sind wohl eher zu kurz. Zudem besteht gar kein Anrecht auf Rückerstattung.

@AanAllein
Zudem besteht gar kein Anrecht auf Rückerstattung.

Das sehe ich anders. §§ 275 und 326 V, 323 BGB sind diesbezüglich m.E. eindeutig...

Danke für deine Antwort. Da ich bei quelle.de keinen Hinweis finden konnte, dass ich beim Kauf eingewilligt hätte, dass der Betrag als Guthaben verrechnet wird, werde ich nun deinem Rat nachkommen und ein Einschreiben verschicken mit Zahlungsfrist.

Ich spiele sogar mit dem Gedanken, dass ich das Geld für den Zeitraum der überflüssigen Wartezeit verzinst zurückerstattet bekommen möchte.

Ich muss mich da vorher noch schlau machen, ob das möglich ist und der Nutzen im Verhältnis zum Aufwand steht, aber ich bin so sauer, dass ich zumindest mit diesem Gedanken spiele.

Aber einen Paragraphen oder ähnliches kennst du nicht zufällig, der besagt, dass nicht einfach Anzahlungen als Guthaben verrechnet werden dürfen?

Ich habe gleich nach Erhalt der defekten Couch diese reklamiert und nach als die Couch nach 2 Wochen erst abgeholt wurde quelle.de mitgeteilt, dass sie mein Kundenkonto löschen sollen, sobald der Anzahlungsbetrag auf mein Bankkonto zurück überwiesen wurde. Also von einer Absicht dort nochmals zu bestellen, kann definitiv nicht die Rede sein.

LG

@echtgutefrage87

Wenn der Händler dem Rücktritt vom Kaufvertrag zugestimmt hat, muss er dir natürlich die Anzahlung zurückerstatten. Ohne Kaufvertrag besteht eben auch kein Anspruch auf dein Geld.

@AanAllein
Ohne Kaufvertrag besteht eben auch kein Anspruch auf dein Geld.

Wenn der Kaufvertrag nicht wirksam ist, dann gibt es einen Anspruch nach § 812 BGB.

@Grinzz

Warum sagst du mir das?

@AanAllein

Na... Habe ich dich etwa falsch verstanden? Hast du nicht geschrieben, dass der Fragant ohne einen Kaufvertrag keinen Anspruch auf das bereits gezahlte Geld hat? Dem nämlich wollte ich widersprechen.

@Grinzz

Nö, habe ich nicht behauptet. Vielleicht habe ich es nicht deutlich genug formuliert, aber meiner Meinung nach geht aus den beiden von mir geschriebenen Sätzen, im Kontext gelesen, hervor, dass der Händler eben keinen Anspruch auf das Geld des Fraganten hat.

@AanAllein

Ah... okay, dann vergiss meinen Einwand. Dann habe ich deinen Kommentar wohl falsch verstanden!

@Grinzz

Alles klar. Im Nachhinein hätte ich es deutlicher formulieren sollen. Bin heute wohl nicht ganz auf der Höhe.

Das ist nicht mehr die "Quelle" in Fürth sondern Otto in Hamburg

Hat doch keiner was anderes behauptet. :) Vertrag wurde mit quelle.de dem Universalversandhaus abgeschlossen. Daher läuft für mich als Kunden alles über quelle.de

Also kann man festhalten:

Wie das mit der Rückerstattung etc aussieht haben wir geklärt, aber ob der Betrag einfach als Guthaben verrechnet werden darf, weiß leider niemand?

Der Händelr hat das Recht nachzubessern, so dass du eine mangelfrei Couch erhälst. Ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Auszahlung des Geldes hast du erst nach zweimaliger erfolgloser Nachbesserung oder Verweigerung ebenselbiger durch den Händler.

oder Verweigerung ebenselbiger durch den Händler

Was ja hier offenbar geschehen ist. Da es zudem das letzte Stück war, ist es wahrscheinlich, dass eine Nachbesserung unmöglich geworden ist. Quelle kann das vertragliche Stück nicht mehr liefern, kann daher vom Vertrag zurücktreten.

Der Käufer kann aufgrund der Unmöglichkeit ebenfalls vom Vertrag zurücktreten und ggfs. auch Schadenersatz geltend machen.

@Grinzz

Inwieweit denn Schadensersatz geltend machen? LG

@echtgutefrage87

Das müsste im Zweifel ein Anwalt dir genau erklären. Aber du hast ja zumindest dadurch einen "Schaden" erlitten, dass du auf dein Geld so lange warten musstest. Ggffs auch dadurch, dass du vergeblich auf eine Couch gewartet hast.

Da Quelle (oder Otto, oder wer auch immer dahinter steht) vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 275 BGB) hast du die Möglichkeit nach §§ 280, 283 - 285 BGB Schadenersatz zu fordern.

Ob das Sinn macht und ob es sich lohnen würde oder nicht, vermag ich aber nicht zu beantworten.

@Grinzz

Na die Verzugszinsen von ca. 6% für zwei Wochen liegen bei 1,38€. Das lohnt sich wohl nicht. Und das Warten auf eine Couch ist dann doch eher kein bezifferbarer Schaden.

@AanAllein

Es geht ja um das Warten auf die Rückzahlung.

Um ins Detail zu gehen: Ich habe exakt 17 Tage gewartet, bis die Couch NACH meiner Reklamation abgeholt wurde. Erst wenn quelle.de den Artikel dann erhalten hat, wird die Anzahlung zurückerstattet. Was ja ok ist, aber 17 Tage!!! Wartezeit bis die Couch abgeholt wird?

Angeblich wurde ein früherer Abholtermin ausgemacht, wovon ich aber absolut nichts wusste und über den es auch keinen schriftlichen Nachweis gibt.

Empfang der Ware war dann bei quelle.de 2 Tage nach der Abholung, sowie die Verrechnung der Anzahlung als Gutschrift.

Habe quelle.de am selben Tag meine Kontodaten zukommen lassen und um Erstattung der Gutschrift auf mein Bankkonto gebeten.

3 Tage später der Hinweis, dass die Iban benötigt wird und nicht die Kontonummer (was ja auch ok ist, nur hätte man darum ja auch in den E-Mails Wochen zuvor hinweisen können, dass die BLZ und Kontonummer nichts bringt. Habe quelle.de 2,3 Mal schon bei der Reklamation Wochen zuvor diese Daten zukommen lassen). Das ich nicht an die IBAN gedacht habe, geht auf meine Kappe, kein Thema. Das manche Kreditinstitute immer noch Überweisungen ohne IBAN zulassen, daran hänge ich mich mal nicht auf. Komisch das Quelle das nicht kann. Egal.

Also habe ich Ihnen die Iban zukommen lassen und nach 2 Tagen erhalte ich keine Antwort und die 600€ Anzahlung befinden sich immer noch als Gutschrift auf meinem quelle.de Kundenkonto. Da regt sich nichts.

@echtgutefrage87

Da für die Abholung doch wohl eine Spedition kommen musste, sind 17 Tage noch im akzeptablen Bereich. Reden wir jetzt wirklich über 2 Tage, die du reell auf dein Geld wartest?

@AanAllein
Und das Warten auf eine Couch ist dann doch eher kein bezifferbarer Schaden.

Naja, vielleicht doch! Durch das zu lange Warten konnten vielleicht Termine nicht stattfinden oder es haben sich daraus weitere Anschaffungen und Anbringungen verzögert oder was weiß ich...

Auch das Warten auf die Abholung der gelieferten Couch kann einen Schaden darstellen (Lagerkosten, verminderte Nutzbarkeit der Wohnfläche, etc.).

Das ein Schaden nicht per se bezifferbar ist, ändert nichts an einem möglichen Schadenersatzanspruch. Auch eine Körperverletzung läuft über Schadenersatz. Und diese kannst du auch nicht per se beziffern. Es gibt schließlich keine Rechnung über einen ausgeschlagenen Backenzahn und einen abgebrochenen Frontzahn ;-)

Wie hoch ein solcher Anspruch ist muss letztlich das Gericht im Einzelfall entscheiden.

Na die Verzugszinsen von ca. 6% für zwei Wochen liegen bei 1,38€.

Woher nimmst du denn Verzugszinsen in Höhe von 6%??

Das lohnt sich wohl nicht.

Wie gesagt: Ob es sich lohnt oder nicht, vermag ich nicht zu beurteilen.

@Grinzz
Naja, vielleicht doch! Durch das zu lange Warten konnten vielleicht Termine nicht stattfinden oder es haben sich daraus weitere Anschaffungen und Anbringungen verzögert oder was weiß ich...

Da hast du auch bestimmt mal Rechtsprechung in deinem Sinne für mich, oder?

Auch das Warten auf die Abholung der gelieferten Couch kann einen Schaden darstellen (Lagerkosten, verminderte Nutzbarkeit der Wohnfläche, etc.).

Das ist jetzt nicht dein Ernst, oder? Wir reden über 17 Tage bei Beauftragung einer Spedition.

@AanAllein

17 Tage ist ein akzeptabler Bereich? Also für mich nicht. 17 Tage steht die sperrige Couch mitten in der Wohnung und darf nicht benutzt werden. Eine Woche ist für mich ein aktzeptabler Bereich.

Aber auch hier konnte ich im Netz nichts dazu finden, wie lange man warten muss (rechtlich) bis die Spedition die Ware abholen kommt.

Also abgesehen davon, dass die Lieferzeit 7,8 statt 4 Wochen gedauert hat, eine benutzte Couch geliefert bekommen habe, kostenpflichte Hotlines anrufen musste, ich 17 Tage auf die Abholung warten musste und nun seit 5 Tagen auf die Überweisung der Anzahlung auf mein Bankkonto warte, würde ich jegliche Schadensersatzforderung wahrnehmen, so lange sie nicht den Kosten-Nutzen Faktor überschreitet.

@echtgutefrage87

Nachdem eine Spedition beauftragt werden musste, kannst du dich auf eine Woche nicht zurückziehen.

Zudem wird die Lieferzeit wohl kaum verbindlich vereinbart gewesen sein. Insofern gibt es auch keine justiziable Verzögerung.

Bisher dürfte jede Schadensersatzforderung den Kosten-Nutzen-Faktor übersteigen. Das wird wohl auch noch einige Wochen so bleiben.

@AanAllein
Da hast du auch bestimmt mal Rechtsprechung in deinem Sinne für mich, oder?

Nun, ich habe nichts gefunden, wo jemand wegen eines Sofas geklagt hätte. Allerdings hat der BGH in seinem Urteil vom 15.06.1961 (Az: II ZR 268/59) grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch bei Lieferungsverzug bejaht.

Das OLG Hamm (11 U 72/93) hat sogar bei einem Kauf auf Probe einen Schadenersatzanspruch bei Verzug bejaht.

Auch das AG Bremen (12 C 55/08) gesteht bei Lieferverzug dem Kunden einen Schadenersatzanspruch zu.

Ganz abwegig ist der Gedanke des Schadenersatzes wegen Verzuges also nicht. Ob hier ein Lieferzeitpunkt verabredet wurde oder nicht, kann ich natürlich nicht beurteilen. Auch nicht, ob eine versätete Lieferung nach Treu und Glauben irgendwann im Verzug ist. Und somit auch nicht, ob Verzug eingetreten ist oder nicht.

Das ist jetzt nicht dein Ernst, oder? Wir reden über 17 Tage bei Beauftragung einer Spedition.

Auch 17 Tage können teuer werden! Aber selbst der Nutzungsausfall bei 17 Tagen ist nichts, was unbedingt zu dulden wäre. Dem gesetzlichen Anspruch ist es doch egal wie groß er ist. So er entstanden ist, gibt es ihn.

Ob es sich immer lohnt ihn durchzusetzen steht aber auf einem ganz anderen Blatt.

@Grinzz

Einen grundsätzlichen Schadensanspruch bei Lieferverzug habe ich auch nicht bestritten. Aber ich bezweifle, dass die verzögerte Anschaffung von was auch immer ein ersatzfähiger Schaden ist. Welche Termine, warum nicht stattgefunden haben sollten erschliesst sich mir auch nicht.

Bei der Abholung bestreite ich einfach, dass 17 Tage Wartefrist zu lange sind. Insofern kann ich da auch keinen Anspruch erkennen.

@AanAllein

Welche Wartefrist wäre denn für dich zu lange bzw. kannst du deine Aussage begründen? Das würde mir helfen. LG

@echtgutefrage87

Man kann mit Sicherheit darüber streiten, ob es nur 14 Tage hätten sein dürfen. Aber so lange das mit dem Beamen noch nicht so funktioniert, ist es durchaus nicht ungewöhnlich oder vewerflich, das Beauftragung, Planung und Abholung durch eine Spedition länger als eine Woche dauern. Auch gibt es nirgendwo einen Rechtsanspruch, dass wegen einer Reklamation alles andere stehen und liegen gelassen werden muss.

@AanAllein

Ach das ist alles reinste Schikane.

Nachdem sie die Couch von irgendwoher bezogen haben, ist es ihnen möglich die Couch innerhalb von 6 Tagen zu liefern (es wäre sogar ein Tag früher möglich gewesen, nur musste ich anderen Verpflichtungen nachkommen).

Aber wenn es um die Abholung geht, dann sind es gleich 18 Tage (habe nochmal nachgerechnet, es sind nicht 17, sondern 18 Tage gewesen).

Seit nun 3 Tagen höre ich gar nichts mehr von quelle.de was die Überweisung des Guthabens vom Kundenkonto aufs Bankkonto angeht. Der Guthabenbetrag wird immer noch auf der Habenseite meines Quelle Kontos aufgeführt.

Das ist die reinste Lachnummer.

Egal ob 17 oder 18 Tage, auch 14 Tage ist eine zu lange Dauer für mich.

@AanAllein
Aber ich bezweifle, dass die verzögerte Anschaffung von was auch immer ein ersatzfähiger Schaden ist. Welche Termine, warum nicht stattgefunden haben sollten erschliesst sich mir auch nicht.

Ich sage auch nicht, dass das hier der Fall ist. Ich sage nur, dass es möglich ist. Nicht umsonst habe ich stets auf einen Rechtsanwalt verwiesen, der die Sache zu prüfen hätte. Wir wissen nicht ob neben dem bloßen Warten noch etwas weiteres passiert - oder aufgrund des Wartens eben nicht passiert - ist.

Bei der Abholung bestreite ich einfach, dass 17 Tage Wartefrist zu lange sind. Insofern kann ich da auch keinen Anspruch erkennen.

Hier mögen sich die Geister scheiden ;-) Ich finde, dass eine Wartezeit von 17 Tagen schon lang ist. Ob sich daraus aber ein "ernst zu nehmender" Anspruch ergibt, kann ich nach wie vor nicht beurteilen. Dass sich daraus ein Anspruch ergeben könnte, schließe ich weiterhin nicht aus...

@Grinzz

Für jeden Wartenden mit Sicherheit lange, im normalen Geschäftsleben eher nicht. Ich kann natürlich auch keine Ansprüche ausschließen, aber signifikante Höhe werden sie nicht erreichen.

@AanAllein
Ich kann natürlich auch keine Ansprüche ausschließen

Da haben wirs doch. Da keine Ansprueche ausgeschlossen werden koennen, laesst sich auch ueber deren Hoehe rein gar nichts sagen. Auf einen Versuch kaeme es in jedem Falle an. Wie Grinzz schon schrieb, sollte man dies von einem Rechtsanwalt pruefen lassen, der im Gegensatz zu Ihnen Ahnung von der Materie hat.