darf polizei ärztliche Untersuchung durchsetzen

10 Antworten

Bei einem dringenden Tatverdacht wird ein Richter eine Untersuchung durch einen Rechtsmediziner veranlassen und diese wird auch ohne Zustimmung der Eltern und des Kindes durchgeführt.

Nicht, wenn der Minderjährige seine Eltern mit den Untersuchungsergebnis nicht belasten will.

Ist der Minderjährige nicht bereit untersucht zu werden, damit seine Eltern/Geschwister/Verwandte einer Straftat überführt werden, können die Minderjährigen die Durchsuchung gem. § 81c StPO, Dritter Absatz ablehnen, es sei denn sie haben mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, muss da drüber ein Vormund entscheiden.

Hallo tenaja09,

dass eine Person auch gegen ihren willen Untersucht werden darf und unter welchen Vorrausetzungen die Untersuchung verweigert werden darf ist im folgenden Gesetz geregelt.


§ 81c StPO (Untersuchung von Zeugen; Untersuchungsverweigerungsrecht)*

(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.

(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.

(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Gerichts und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwaltschaft zulässig. Der die Maßnahmen anordnende Beschluß ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.

(5) Die Anordnung steht dem Gericht, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. § 81a Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder daß Gefahr im Verzuge ist.


Der eben angeführte Paragraph sagt also erst einmal aus:

  1. Das Grundsätzlich auch durch eine Straftat verletzte Personen gegen ihren Willen durchsucht werden darf.

  2. Das Personen (auch Minderjährige) die Untersuchung ablehnen könne, wenn sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben und geistig in der Lage sind die Auswirkungen ihrer Verweigerung zu verstehen,

Dass heißt, sind die Eltern/Geschwister oder andere Verwandte der Misshandlung beschuldigt, kann nicht nur eine Erwachsnene Person, sondern auch auch eine Minderjährige Person die Untersuchung ablehnen.

Sind aber andere Personen, mal als Beispiel der Nachbar beschuldigt die Misshandlung begangen zu haben, kann in der Tat die Untersuchung auch gegen den Willen der Person durchgeführt werden.

Die Untersuchung muss aber in jedem Fall von einem Richter angeordnet werden und darf auch nur von einem Arzt durchgeführt werden.

Ich denke aber Dich interessierte vor allem der von mir fett da gestellte Satz.

Die Antworten meiner Vorredner, dass die Durchsuchung auch gegen den Willen des Minderjährigen durchgeführt werden darf, wenn die Eltern beschuldigt werden, das Kind misshandelt haben ist also nicht richtig.

Wie Sinnvoll die von mir angeführte Einschränkung ist, da drüber kann man wahrscheinlich stundenlang streiten, ohne zu einem Ergebnis zu kommen, aber so sieht die rechtliche Lage aus.

Schönen Gruße
TheGrow

@TheGrow der Gesetzgeber stellt sich doch nicht selbst ein Bein! Daher kann ein Richter über die Erforderlichkeit der Untersuchung entscheiden und zwar ausdrücklich "unanfechtbar", was ohne Verzögerung und notfalls mit Zwang bedeutet. Stell dir vor, die Kindergärtnerin stellt schwere Mißhandlungen im Turnunterricht fest und die Elter (Tatverdächtige) und das Kind (Angst, dass Papa und Mama ins Gefängnis kommen und es selbst ins Heim) will auch nichts sagen oder mitmachen??!! Nach deiner Theorie wird dann nicht weiter ermittelt. In Wirklichkeit spricht die Polizei mit einem Richter, der dann die Maßnahme wie schon erwähnt anordnet!

@Still

In dem von Dir geschilderten Fall des Kindes im Kindergarten greift aber der Teil des dritten Absatzes:

Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife .....>

Bei einem Kind im Kindergartenalter kann man von der angeführten mangelnder Verstandesreife ausgehen und dann trift das ja auch zum, was Du geschrieben hast.

Aber das gilt doch nicht für einen "normalen" Jugendlichen oder ein Kind das schon etwas älter ist.

Hallo Tenaja, was auch passiert sein mag, vllt moechtest du mit jemandem darueber reden. Juristisch kann ich nicht viel sagen, aber ich moechte dir ein Gespraech mit Vertrauenspersonen ans Herz legen. Oder mit Hotlines wie der www.nummergegenkummer.de, junoma.de, telefonseelsorge.de, hoffnungswiese.de etc. Die bieten auch alle Internetberatung an, wenn du nicht gern telefonierst. Auch wenn ich das schon oefters geschrieben habe, mir ist es ein Anliegen, jeden auf dieses Angebot hinzuweisen. Ist aber natuerlich kein Muss.

Alles Gute wuensche ich

Die Polizei stößt da an ihrer Befugnisgrenzen, aber kann dann einen Antrag bei Gericht stellen! de unter Garantie positiv beschieden wird. TheGrow zitiert hier nicht komplett, aber wenigstens den richten Paragrafen.

Die Polizei stößt da an ihrer Befugnisgrenzen, aber kann dann einen Antrag bei Gericht stellen! de unter Garantie positiv beschieden wird.

Nach welcher Rechtsgrundlage soll denn das Gericht die Untersuchung gegen den Willen des Minderjährigen anordnen?

Der § 81c StPO, dritter Absatz schließt eine Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Person jedenfalls aus, wenn die Untersuchung dazu dient Personen zu belasten, denen gegenüber der Minderjährige ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

Dementsprechend muss es ja ein Gesetz geben, was den § 81C StPO, dritter Absatz außer Kraft setzt.

Nenne mir bitte mal das Gesetz.

Schöne Grüße
TheGrow

@TheGrow

Das Verweigerungsrechts gilt gegenüber der Polizei! Die geht dann zum Richter und dieser entscheidet, ob die Maßnahme durchgezogen wird. So steht das in dem von dir richtig wiedergegebenen, aber falsch interpretierten Paragrafen!

@Still

Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt doch nicht nur vor der Polizei. Vor der Polizei muss sowieso niemand aussagen. Das gilt, für Zeugen, Geschädigte, wie auch für die Beschuldigten.

Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt selbstverständlich nicht nur auch, sondern insbesondere vor Gericht.

Niemand ist gezwungen sich oder Angehörige bis zu einem bestimmten Verwandheitsgrad vor Gericht oder sonst wo zu belasten.

Frag mich wo Du den Unfug her hast, dass Richter nicht an die StPO gebunden sind, sondern das Gesetz nur für die Polizei gilt

@TheGrow

wo hast du den "Unfug" her, dass ein Richter bei einem Zeugen nicht gegen dessen Willen und/oder Zeugnisverweigerungsrecht die Untersuchung anordnen darf? Das steht nämlich in der StPO § 81c, nur du erkennst es nicht!

Die schalten das Jugendamt ein und das ggf. das Familiengericht. Das geht im Notfall ganz schnell. Ich habe das schon innerhalb einer Stunde geregelt bekommen, wenn Gefahr im Verzug ist. Auch ein Arzt oder ein Krankenhaus kann das machen.

Dann waren aber nicht die Eltern der Misshandlung beschuldigt oder der Minderjährige selbst hat der Untersuchung zugestimmt.

Ist der Minderjährige nicht bereit untersucht zu werden, damit seine Eltern/Geschwister/Verwandte einer Straftat überführt werden, können die Minderjährigen die Durchsuchung gem. § 81c StPO, Dritter Absatz ablehnen, es sei denn sie haben mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, muss da drüber ein Vormund entscheiden.