Darf Mutter einem 16 jährigem den Besuch beim Vater verweigern?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Mutter darf den Umgang mit dem Kind nicht nur nicht verbieten, sondern ist sogar dazu gehalten, positiv auf diesen Umgang einzuwirken ("Wohlverhaltenspflicht").

Denn der Umgang beruht nicht auf einem "Elternrecht" sondern auf dem "Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern" (BGB §1684).

Die Kosten für den Umgang (Fahrtkosten, Unterbringung, Verpflegung) hat der umgangsberechtigte Elternteil allein zu tragen und ist auch für die Abholung und das Zurückbringen des Kindes verantwortlich..., wobei einem 16-Jährigen durchaus zugemutet werden kann, eine längere Reise (Bahn, Flugzeug) auch allein anzutreten....

Das Umgangsrecht ist völlig unabhängig von Unterhaltszahlungen (ob überhaupt bzw. in welcher Höhe...) und auch vom Sorgerecht.

Der Junge (selbst) könnte sich diesbzüglich Rat und Unterstützung beim Jugendamt holen, zuständig ist das an seinem Wohnort (in Berlin im jeweiligen Stadtbezirk).

Ist das Deine Ansicht (Vermutung) oder eine rechtssichere Auskunft? Auf jeden Fall "Danke!!!!!"

@FraWi

Es entspricht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland:

§ 1684, Umgang des Kindes mit den Eltern

  • dejure.org/gesetze/BGB/1684.html

Wohlverhaltenspflicht

  • ute-mix.de/allgemein/olg-saarbruecken-wohlverhaltenspflicht-des-betreuenden-elternteils-72

Ich kann hier keine List o.ä.. erkennen. Wenn er von sich auch zu Dir fährt, ist das noch viel weniger der Fall.

In Deinem Fall würde ich Nägel mit Köpfen machen.

§ 235 Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder 2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger 1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder 2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder 2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 239 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Du kannst klagen und Du wirst gewinnen.

Du kannst Dich auch ans Jugendamt wenden, die können Dich aber nur beraten.
Rechtlich haben die gar keine Möglichkeit.

Oder Du lässt Deinem Sohn einfach die Fahrkarten zukommen oder holst ihn einfach ab.

In diesem Alter ist es weder Kindesentziehung noch Entführung. Der Wille des Knaben zählt nämlich auch.

Es kommt darauf an ob du auch das Sorgerecht hast. WEnn nicht darf sie es - erstmal. Denn sie hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Und darf auch bestimmen mit wem der Sohn Umgang hat.

Da du aber als Vater auch Rechte hast und er als dein Sohn ebenso, könntet ihr das gerichtlich ohne Probleme durchsetzen.

Wir waren nie verheiratet und ich habe seinerzeit auf das gemeinsame Sorgerecht verzichtet. Einklagen möchte ich ein Besuchs- Umgangsrecht nicht, weil ich die dann vom Gericht zugesprochenen Zeiten nicht immer einhalten kann. Bisher war es auch so, dass ich in unregelmäßigen Abständen nach Berlin ging um ihn zu sehen. Das wollte die Mutter auch unterbinden, ließ er sich aber nicht gefallen. Jetzt kommt er an den Punkt, wo er doch auch mal zu mir möchte. Dann bleibt anscheinend nur das Jugendamt als Hilfsmittel. Ich möchte auch vermeiden, dass er sich in eine Kurzschlussreaktion in einen Zug setzt oder trampt. Der Mutter trau ich in dem Fall zu, dass sie mich sogar anzeigt. Ganz zu Schweigen davon, das ihm auch etwas zustoßen könnte.

@FraWi

Kontakt haben wir seit Jahren regelmäßig via Mail, Skype oder WhatsApp. Nur damit niemand denkt ich halte nur sporadischen Kontakt zu meinem Kind.

@FraWi

Auch wenn du nicht verheiratet warst hast du ein Recht darauf dein Kind zu sehen - und er dich. Das geht auch ohne Regelmäßiges Umgangsrecht. Das vernünftigste wäre es wirklich, mal zum (deutschen) Jugendamt zu gehen. Die werden dir mit Sicherheit helfen.

@Nordseefan

Oh .... genau DAS habe ich in der Vergangenheit einige Mal versucht. Ich bekam immer die Auskunf das man da nichts machen könne und ich mich entweder an den sozialen Dienst oder das Familiengericht wenden solle.

@FraWi

Das Gericht orientiert sich doch aber an Deinen Arbeitszeiten.

Es wäre völlig in Ordnung, wenn er sich einfach in den Zug setzt.

Wegen was sollte die Mutter Dich denn anzeigen?

@Nordseefan
mal zum (deutschen) Jugendamt zu gehen. Die werden dir mit Sicherheit helfen.   

Das wäre zu schön. um wahr zu sein.... Die meisten Jugendämter haben es sich leider auf die Fahne geschrieben, nur dem betreuenden Elternteil zu helfen.....

das hat mit dem sorgerecht überhaupt nichts zu tun. vater und sohn haben das recht auf umgang.

Nein, das Umgangsrecht hat der Vater auch ganz ohne das Sorgerecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt nur den Wohnort, nicht den Aufenthalt während des Umgangs.

ou das tut mir leid. ich denke schon dass die mutter das verbieten kann, solange sie das alleinige sorgerecht für das kind besitzt. im zweifelsfall kann er sich ans jugendamt wenden.

Ich habe auch so das Gefühl, dass er den Gang letztlich gehen muss (JugA)