Darf mir mein Vater Post vorenthalten?

12 Antworten

Ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kommt kein Kaufvertrag zustande. Er kann das auch wieder zurückschicken.

Lesestoff: § 106 ff. BGB.

Und auch der § 110 BGB ermächtigt Dich nicht zu Käufen gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters!

Und auch der § 110 BGB ermächtigt Dich nicht zu Käufen gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters!

Wobei der Wille bereits beim Kauf klar gewesen sein muss.

@TETTET

Danke für die Ergänzung, das habe ich implizit vorausgesetzt - man tut sich ja als Kind sonst schwer, etwas gegen den Willen der Eltern zu kaufen, wenn man den Willen gar nicht kennt... ;-)

@RobertLiebling

Ich wollte nur darauf hinweisen, dass die Eltern bei frei verfügbaren Geld nicht hinterher auf die Idee kommen können, dass sie ja genau diesen Kauf nicht wollten.

[Ergänzung] Sofern er dir dein Taschengeld frei zur Verfügung stellt ist das kein Problem, dann kannst du vorerst kaufen was du willst, solange dies nicht Rechtswidrig, ein Vertrag (Kaufverträge z.B. mit Ratenzahlung darfst du bekanntlich erst ab 18 abschließen), oder gegen die Rechte eines Anderen verstößt. Nehmen wir aber an, deinem Dad gefallen (die Dessous nicht, die du deiner Freundin kaufen wolltest ;)) die bestellten Produkte nicht, dann kann er auch im Nachhinein sagen; dass der Kauf nicht seinem Willen entspricht. Um das zu vermeiden rate ich jedem, sich vor der Bestellung grundsätzlich mit seinem gesetzlich Vorgesetzen zu besprechen, ob ich mir die neuen Airs (unnötig Geld rausgehauen, meiner Meinung nach), das zehntausendste t-shirt oder die fünfte, nur aufs Aussehen reduzierte Handyhülle *wirklich* kaufen will/sollte/kann, und überlegen ob, das Geld lieber sinnvoll anderweitig investiert oder genutzt werden kann.

Wenn du FeeHlr findest, kannst du sie behalten. Danke:D

Es kommt darauf an, ob du einen rein rechtlichen Vorteil aus diesem Geschäft gezogen hast, wenn nicht, kommt § 107 BGB zu tragen.

Wenn du beispielsweise etwas bestellt und gekauft hast mit Hilfe deines Taschengeldes (§110 BGB) und dies ein rein rechtlicher Vorteil ist (z. B. Kaugummi), bedarf es keine Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, also deines Vaters.

Falls du keinen rein rechltichen Vorteil hast, kannst du trotzdem Eigentümer der Sache geworden sein, Einigung und Übergabe nach § 925 BGB ist losgelöst von der schuldrechtlichen Frage, also der Bezahlung (Siehe Abstraktionsprinzip).

Dir steht Post zu, und dies unterliegt dem Briefgeheimnis, nach Art. 10 GG in Verbindung mit § 206 StGb.

Da dein Vater das Paket nicht öffnen darf, darf er es Dir auch nicht vorenthalten, da du das 7. Lebensjahr bereits vollendet hast, bist du nach § 106 BGB beschränkt Geschäftsfähig.

Ein Kaufvertrag ist nie ein rein rechtlicher Vorteil, da die Zahlungspflicht (Geld weg) ein rechtlicher Nachteil ist. Bei Schenkungen oder Erbschaften sieht die Sache (meist) anders aus.

Einigung und Übergabe nach § 925 BGB

Steht zwar in § 929 BGB, aber was solls.

Falls du keinen rein rechltichen Vorteil hast, kannst du trotzdem Eigentümer der Sache geworden sein

Trotzdem steht und fällt die Sache mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Wird diese nicht erteilt, ist der Kaufvertrag nichtig und die ohne rechtlichen Grund erlangten Leistungen nach den Bestimmungen der Leistungskondiktion wieder herauszugeben.

da du das 7. Lebensjahr bereits vollendet hast, bist du nach § 106 BGB beschränkt Geschäftsfähig.

Und wenn der Vater sagt "ich verbiete Dir, das zu kaufen", dann ist das so. Und wenn tatsächlich nur ein Kaugummi im Paket liegt.

@RobertLiebling

Sorry, falscher Paragraph, §929 BGB.

Ein rein rechtlicher Vorteil kann entstehen, durch den Taschengelparagraphen, den 110 BGB. Z. B. Kauf eines Kaugummis mithilfe des Taschengeldes, kein Problem, es entstehen keine rechtlichen Folgen durch den Kauf des Kaugummis, außer den schuldrechtlichen Teil, die Bezahlung, ist jedoch durch die Bewirkung des Taschengeldes unerheblich.

Da ich auch nicht annehme, dass es sich um Kaugummi handelt ;), muss natürlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters stattfinden.

Jedoch wurde das Paket vor dem öffnen verweigert, und Post darf niemandem vorenthalten werden, da es sich um ein Grundgesetz handelt:

"Das Postgeheimnis ist ein grundrechtlich durch Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes geschütztes Geheimnis; strafrechtlich ist seine Verletzung durch § 206 des Strafgesetzbuchs (StGB) sanktioniert. Nach der Legaldefinition der §§ 39 Absatz 1 Postgesetz, 206 Absatz 5 Satz 1 StGB unterliegen dem Postgeheimnis die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter (natürlicher oder juristischer) Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Damit ist der Schutzbereich sachlich weiter sowie zeitlich bzw. prozessual enger gefasst als der des Briefgeheimnisses, von dem es abzugrenzen ist: Während das Briefgeheimnis alle schriftlichen Mitteilungen zwischen Absender und individuellem Empfänger schützt, umfasst das Postgeheimnis alle von der Post übermittelten Sendungen, jedoch nur in dem Zeitraum von der Aufgabe der Sendung bei der Post bis zu ihrer Auslieferung an den Empfänger.

  • §§ 94, 99 Strafprozessordnung (StPO), wonach sich die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Briefen und Postsendungen richtet (Nur ein Richter darf verschlossene Postsendungen öffnen, § 100 Absatz 3 Satz 4 StPO.) §§ 100a-b, 100g-i StPO, wonach sich die Zulässigkeit der Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs richtet.

siehe auch Wikipedia Artikel "Postgeheimnis" .. ."

Der Vater darf Post nicht einbehalten. Nach dem öffnen der Post kann er sagen er gibt seine Zustimmung nicht, somit hat er pech gehabt.

@SunnyFN

Irgendwie wirfst Du hier eine ganze Menge durcheinander.

es entstehen keine rechtlichen Folgen durch den Kauf des Kaugummis, außer den schuldrechtlichen Teil, die Bezahlung,

Jeglicher "Verlust" von Eigentum ist ein rechtlicher Nachteil i.S.d.Gesetzes.

die Bewirkung des Taschengeldes

Was soll das sein?

umfasst das Postgeheimnis alle von der Post übermittelten Sendungen, jedoch nur in dem Zeitraum von der Aufgabe der Sendung bei der Post bis zu ihrer Auslieferung an den Empfänger.

Das Postgeheimnis gilt nur für die Zustellunternehmen (und deren Verrichtungsgehilfen). Art. 10 GG ist im privaten Umfeld sowieso nicht einschlägig.

Jedoch wurde das Paket vor dem öffnen verweigert, und Post darf niemandem vorenthalten werden, da es sich um ein Grundgesetz handelt.

Es handelt sich hier in allererster Linie um einen Fall des § 1631 BGB, nämlich eines Vaters, der sich das Recht herausnimmt, sein Kind zu erziehen.

NEIN, darf er nicht. Jeder, egal wie alt, hat ein Recht auf seine Post und NIEMAND darf ihn die vorenthalten. (Unterschlagung?)

Wer, Was, WO bestellt, ob er das darf oder nicht, ist ein ganz anderes Thema. Es geht hier um das rein postalische und somit muss der Vater das Paket dem Empfänger aushändigen.

Übrigens, Eltern dürfen für ihre Kinder auch keine Post verweigern.

Dann dürfen Deiner Meinung nach, Eltern die Post ihrer 5jährigen Kinder auch nicht öffnen?

@blondie1705

soweit ich weiß dürfen die eltern die post nur öffnen wenn das kind unter 14 jahren ist, ab 14 is das dann bisl anderster geregelt, aber fragt mich mich bloß ned wie xD

@blondie1705

Ja stimmt, genau genommen, dürfen die Eltern auch die Post von 5 jährigen NICHT öffnen. Es geht doch bei der Frage: "Darf mein Vater mir die Post vorenthalten?" nur um postalische Belange und nicht um Taschengeld-Paragraphen oder Geschäftsfähigkeit.

Hier werden völlig verschiedene Sachverhalte diskutiert.

Also nochmal, POST ist ALTERSUNABHÄNGIG, somit darf der Vater die Post nicht einbehalten.

Darf er. Was willst Du dagegen machen? Willst Du Deinen Vater verklagen? Wen willst Du vor Gericht als Deinen Vormund einsetzen, Deinen Vater?

Rechtlich gesehen ja, aber wenn du ihn lieb darum bittest dann wird er es dir vllt geben, es sei denn du hast es über sein Konto bestellt und er muss es jetzt bezahlen?